Benutzer:Ichigonokonoha/Baustelle 2

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Archdeacon of Westminster, Erzdiakon von Westminster ist ein Titel in der Kirche von England.


Katholisches Amt

Zuerst wurde das Amt im Jahr 1246 erwähnt und der erste genannte Archdeacon war Richard Crokesley[1], es wird jedoch vermutet, dass es bereits zuvor existierte. Als ein Ursprungspunkt wird die Tätigkeit des Abt von Westminster Gervase (1138-1157) genannt, als ein anderer wird die Heiligsprechung von König Edward genannt. [2] Die archidiakonale Jurisdiktion ist durch eine Bulle des Papstes Clemens III. von 1189 und eine Urkunde des Erzbischofes Stephan Langton aus dem Jahre 1222 belegt.[3]

Seine Aufgabe war nach Schaffung des Amt die Ausübung der Jurisdiktion über die Gemeinde St. Margaret und Teile des anliegenden Palastgeländes. Diese Gerichtsbarkeit wird auch archdiaconal court genannt und das Gebiet wurde archdeaconry of Westminster genannt. Die Gerichtsbarkeit beschäftigte sich unter anderem mit Eherecht und Testamenten, jedoch nur von Freien. Andere Fälle vor dem Gericht umfassten unter anderem Meineid, Gewaltdelikte gegenüber Klerikern, Wucher, etc.[2]

Die Jurisdiktion war so ausgeprägt, dass andere gleichrangige Gerichtsbarkeiten um Amtshilfe bitten mussten, um Personen im Gebiet der Herrschaft des Archdeacon vor Gericht zu bringen.[2]

Er war auch der oberste administrative Beamte des eigenen administrativen Gebietes von Westminster. Dieses Gebietes ging von der King Street zur Tothill Street und Strutton Ground und Horseferry Road. Ebenso hatte der Archdeacon das Recht jederzeit in den Westminster Palace und andere Teile des Gebietes zu gehen, um seinen Pflichten nachzugehen.[2]

Eine weitere Rolle des Archdeacon war traditionell die der Exkommunikation und der Publikation der Exkommunikation.[2]

anglikanisches Amt

Normalerweise wird ein Aridiakon vom Bischof ernannt. Der Archidiakon von Westminster ist eine Ausnahme, er wird vom Dekan von Westminster aus der Zahl der Kanoniker gewählt. Seit der Abschaffung der exemten Jurisdiktion des Archidiakonat ist es ein rein tituläres Amt.[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Arthur Penrhyn Stanley: Historical Monuments of Westminster Abbey. A. B. F. Randolph, 1887, S. 10.
  2. a b c d e Christopher Robert Cheney: Church and Government in the Middle Ages: Essays Presented to C. R. Cheney on His 70th Birthday and Edited by C. N. L. Brooke, D. E. Luscombe, G. H. Martin and Dorothy Owen. Cambridge University Press, 1976, ISBN 978-0-521-21172-7, S. 186–188, 194, 197–200 (google.de [abgerufen am 23. Juli 2023]).
  3. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Kanonistische Abteilung. Band 64. Verlag H. Böhlaus Nachfolger., 1978, S. 340.
  4. Felix Makower: Die Verfassung der Kirche von England. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2018, ISBN 978-3-11-170516-3, S. 333 (Neudruck von 1894).