Benutzer:Ichigonokonoha/Baustelle 5

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Die Geschichte des kanonischen Rechts umfasst die Entwicklung des kanonischen Rechtes von den ersten Beginnen bis zum modernen Codex Iuris Canonici.

Dieser Artikel umfasst dabei in der Frühen Kirchenentwicklung die Entwicklungen im östlichen Mittelmeerraum, in der Spätantike auch die der italienischen und afrikanischen Gemeinden und nach der Abspaltung der orthodoxen Kirchen nur noch die des lateinischen Europas und nach der Reformation die der römisch-katholischen Kirche.

Alte Kirche / Entstehung des Kirchenrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als erste Vorstufen eines eigenen Kirchenrecht können die Bibel, vor allem die Paulinischen Briefe, und die ersten Gemeindeordnungen gelten. Hier wurden Regeln über die Zugehörigkeit zur Gemeinde (Taufe und Exkommunikation), zur Leitungsaufgaben innerhalb derselben und über die christliche Lebensführung im allgemeinen getroffen. Der Begriff für solche dogmatischen wie disziplnarischen Regeln lautete ‚Kanones‘ (von gr. κανών: ‚Maß‘, ‚Maßstab‘).

Konflikte innerhalb und zwischen Gemeinden führten ab dem zweiten Jahrhundert dazu, dass größere christliche Gruppen sich auf Konzilien auf einen als autoritativ akzeptierten Kanon an (apostolischen) Schriften einigten. Gruppen, die diesen Konsens nicht teilten, wurden als häretisch bezeichnet. Im engen Zusammenhang damit bildete sich das Amt des Bischofs heraus, der innerhalb seiner Gemeinde weitgehende diszplinarische Befugnisse hatte und Weihen erteilte.

Die Beschlüsse dieser Konzilien, bischöfliche Lehrschreiben und Gemeindeordnungen wurden niedergeschrieben und teilweise in größeren Räumen verbreitet; später wurden sie zu Sammlungen von Kanones zusammengestellt.


Übertragung von Schiedgerichtsbarkeit

Spätantike, Frühmittelalter, Hochmittelalter (Lateineuropa)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsetzung stark dezentralisiert (Konzilskanones, Dekretalen, Fälschungen, Bußbücher, monastische regulae als Rechtsquellen, dazu dezentrale produktion von Sammlungen). Rechtsprechung: Ortsbischöfe als Richter in allen Fällen, die entweder Kleriker betrafen, oder bestimmte Rechtsmaterien (Ehe!). Im 11. Jh. auffallend viele neue Sammlungen, Aufnahme von vielen Kanones, die bisher nicht in Sammlungen enthalten waren. Dies umfasste teilweise sehr alte Rechtsquellen (Dekretalen Gelasius I. und anderer früher Päpste, Auszüge aus den Digesten), Fälschungen auf frühe Päpste (Pseudoisidor) und sehr junge Texte, insbesondere Kanones von päpstlichen Synoden aus der Zeit des Reformpapsttums (ab Leo IX.).

Ein früher Codex war die Dionysio-Hadriana, welche von Karl dem Großen für die fränkische Reichskirche 802 angenommen wurde.[1]

Späteres Mittelalter (12.-15. Jh.): Kanonisches Recht als akademische Disziplin[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um 1140 stellte Gratian die Concordia discordantium canonum zusammen. Sein Werk führte innerhalb von 20 Jahren zu einer europaweiten Verbreitung und wurde durch Wissenschaftler bearbeitet.[2] Grundlage sowohl der Rechtswissenschaft in Forschung und Lehre an den in dieser Zeit entstehenden Universitäten, als auch in kirchlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Im Westen erstmals seit der Antike wieder Juristen. Weitere Rechtsentwicklung zunehmend zentralisiert, 1234 erschien unter Gregor IX. eine offizielle Sammlung von päpstlichen Dekretalen, das Liber Extra, erstellt von Raimund von Penaforte. Das Liber Extra bestand aus fünf Büchern, wovon unter anderem das zweite Buch in 30 umfassenden Titel das Prozessrecht der katholischen Kirche enthielt.[2] Weitere Ergänzungen durch Liber sextus usw., im 15. Jh. als Corpus Iuris Canonici zusammengefasst

Im 12. Jahrhundert begann sich auch im Alten Reich eine Wissenschaft des kanonischen Rechtes zu entwickeln, so beispielweise in Köln. Neben dieser Kölner Schule entstand in Hildesheim 1261 die Rhetorica ecclesiastica, ein Lehrbuch zum Verfahren in den Kirchengerichten.[2]

Im Jahre 1220 erkannte das Reichsgrundgesetz Confoederatio cum principibus ecclesiastics die Urteile von Kirchengerichten als auch vor weltlichen Gerichten durchsetzbar an.

Der römisch-kanonische Prozess[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein zentrale Erscheinung des einsetzenden Prozesses der Verwissenschaftlichung war die Entstehung eines römisch-kanonischen Prozesses, d.h. eines hoch entwickelten Verfahrensrecht für Prozesse vor kirchlichen Gerichten. Dieses Verfahren, der auch als Inquisitionsprozess bekannt wurde, hatte im Gegensatz zu den germanisch-rechtlichen Verfahren mit der privaten Anklage eine öffentliche Strafverfolgung und Anklage.[3]

Dort prägte insbesondere die Entscheidung des 4. Laterankonzil von 1215, wonach Richter im kanonischen Prozess alle Anordnungen zu Protokoll geben muss, diesen Prozess und führte zur Verstärkung der Verschriftlichung.[2] Zu den "römischen" Elementen des römisch-kanonischen Prozesses gehört der Instanzenzug nach Vorbild des spätantiken Kaiserrechts. Diese Möglichkeit mit Devolutiv- und Suspensiveffekt war die Vorlage für viele europäische Gerichtsordnung bis in die Neuzeit.[4] Aber auch das moderne ne bis idem Prinzip entstand im Rahmen der kanonistischen Forschung.[5]

Kirchliche Richter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bischöfe waren (und sind) in ihrer Diözese iudices ordinarii in allen geistlichen Fällen. In der Praxis delegierten sie zunehmend viele richterliche Funktionen. Das Papsttum bediente sich ab dem 12. Jh. des Instituts des delegierten Richters, der für einen Fall den Papst als Richter vertreten und in dessen Namen Recht sprechen konnte. Ortsbischöfe übertrugen ab dem 13./14. Jahrhundert einen Großteil der judikativen Aufgaben auf Offiziale; diese sprachen an Stelle des Bischofs Recht, ihr Urteil konnte auch vom Bischof nicht mehr revidiert werden. Bischöfe hatten oft, Offiziale fast immer Rechtswissenschaften an einer Universität studiert.[4]

Während kirchliche Gerichte somit meist mit ausgebildeten Akademikern besetzt waren, sah dies für weltliche Gerichte anders aus. Kirchengerichte wurden als gerecht und rational angesehen, während das Urteil für weltliche Gerichte meist das Gegenteil war.[6]

Corpus Iuris Canonici[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das ab dem 15. Jh. so genannte Corpus Iuris Canonici war durch Ergänzung des Decretum Gratiani um immer weitere Dekretalensammlungen allmählich entstanden. Erstmals 1582 wurden alle diese Sammlungen einschließlich der Glossen (Glossa ordinaria) in einer öffiziösen Ausgabe zusammengestellt.[2] Kirchliche Gerichte und Universitäten durften bis 1917 nur diese Ausgabe des Corpus Iuris Canonici verwenden.

Spanische Spätscholastik und Bußbücher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen der kirchlichen Rechtsentwicklung wurde die Beichte, das forum internum immer wichtiger. Die meisten Menschen im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit gingen regelmäßig zur Beichte. Die Priester unterrichteten sie, dass sie zur Wiedergutmachung ihrer Sünden gewisse Taten vollziehen müssen, bspw. ihre Schulden zu bezahlen oder die von ihnen geschlossene Verträge zu halten.[7] Diese Beichtpraxis, bei denen es auch zur Erstellung von Bußbüchern (libri poenetentiales) kam wird als eine Praxis von "juristischer Natur" klassifiziert.[8]

Codex Iuris Canonici 1917[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Codex Iuris Canonici 1983[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aktuelle Entwicklungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Lee, Historical Jurisprudence – to the Systematic Study of the Development of Law, Chapter XII, p. 329; Schlinker, S. 73.
  2. a b c d e Peter Oestmann: Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren. utb, 2015, S. 116–118.
  3. Oestmann, S. 118.
  4. a b Peter Oestmann: Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren. utb, 2015, S. 121.
  5. Steffen Schlinker: Rechtsgeschichte. 2021, S. 156 (Schlinker zitiert hier das Liber Extra X 5.1.6.).
  6. O.F. Robinson, T.D. Fergus, W.M. Fordon: European Legal History. 2. Auflage. 1994, 3.1.2, S. 73.
  7. Nils Jansen: Restitution. In: Harald E. Braun (Hrsg.): A Companion to the Spanisch Scholastics. 2022.
  8. Wim Decock: Contract Law. In: Harald E. Braun (Hrsg.): A Companion to the Spanish Scholastics. 2022, S. 436–437.

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