Benutzer:Juliabackhausen/Unterhalt

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Familienunterhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Anteil der Paar-Haushalte, in denen die Frau mindestens 60 Prozent des Einkommens verdient, lag im SOEP 2007 in Westdeutschland bei 9,3%, in Ostdeutschland bei 15,2%.[1] In 3,8% der Paarhaushalte ist der Mann Teilzeit beschäftigt und die Frau Voll- oder Teilzeit beschäftigt.[1][2]

Vaterschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufrechnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gegen in der Vergangenheit irrtümlich zu viel Unterhalt kann nicht aufgerechnet werden. Unterhalt ist gemäß § 850 b I Nr. 2 ZPO unpfändbar und gegen unpfändbare Forderungen darf nach § 394 BGB keine Aufrechnung betrieben werden. Wenn der Bereicherungsschuldner noch bereichert ist, kann der Betrag gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm § 818 III BGB zurückgefordert werden.

Verjährung, Verwirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 1613 BGB regelt den Unterhalt für die Vergangenheit. § 1615 l Abs. 3 BGB verweist nur auf § 1613 Abs. 2 BGB (und nicht auf § 1613 Abs. 1 BGB), daher sind hierbei kein Auskunftsverlangen, In-Verzug-Setzung durch Mahnung oder ähnliches notwendig. Unterhalt der unverheirateten Mutter kann noch nach einem Jahr nachgefordert werden. Es gilt nur § 1613 Abs. 2 BGB.

Es gilt darüber hinaus:

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

§ 195 BGB

„Die Verjährung von Ansprüchen ... zwischen ... dem Kind und seinen Eltern ... [ist] bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes ... [gehemmt].“

§ 207 BGB

Wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Dritten (z.B. § 7 Absatz 1 UVG, Jugendamt; § 91 Absatz 1 BSHG) übergegangen ist, greift § 207 BGB nicht (BGH, FamRZ 2006, 1665).

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt ... mit dem Schluss des Jahres ... in dem ... der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. ... Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ... ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an ...“

§ 199 BGB

„In 30 Jahren verjähren, ... rechtskräftig festgestellte Ansprüche, ... Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. ... Soweit Ansprüche ... künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.“

§ 197 BGB

„Die Verjährung beginnt erneut, wenn ... der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt ...“

§ 197 BGB

„Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.“

§ 194 Absatz 2 BGB

„Ein Unterhaltsschuldner, der Zahlungen ohne berechtigten Grund von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte (BGH, NJW 1987, 1549, 1551; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1979, 1058; OLG Oldenburg, FamRZ 1982, 731. 732; OLG Köln. FamRZ 1983. 178, 180; FamRZ 2000, 443, 444).“

OLG Brandenburg 16.07.2001 AZ. 10 WF 135/00; FamRZ 2002, 96

Eine Verwirkung tritt bei rückständigem Unterhalt nicht vor Ablauf eines Jahres ein, und auch nur dann, wenn die Ansprüche strittig sind (BGHZ 103, 68).

Generelles zum Selbstbehalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Unterhaltspflicht besteht ... nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.[3][4]

Die sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner ergebende Ersparnis kann eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen.[5]

Einkommen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 82 SGB XII Begriff des Einkommens

Einkommen (z.B. § 93 SGB VIII Absatz 1)

  • + Brutto-Arbeitseinkommen
  • + Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion, z. B. Arbeitslosengeld, Renten etc..
  • + Brutto-Einkommen von Selbständigen (Durchschnitt letzter 3 Jahre; steuerlich erlaubte Einkommensminderungen wie durch Abschreibungen sind teils nicht gestattet)
  • + Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus
  • + Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

Absetzbeiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abzusetzen (z.B. § 93 SGB VIII Absatz 2)

  • - Steuern
  • - gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
  • - Beiträge für zusätzliche angemessene Altersvorsorge (4% des Bruttoeinkommens + 20% des nicht der Gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Bruttoeinkommens; bis die Rücklagen samt der zu erwartenden gesetzlichen Rente etwa 75 Prozent des im Lebensdurchschnitt erzielten Einkommens sicherstellen) (bei Ehegattenunterhalt zulässig nach BGH Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 111/08)
  • - berufsbedingte Aufwendungen (mind. 50 Euro, pauschal 5 % vom Nettogehalt, max. 150 Euro, oder: konkreter Nachweis)
  • - Beiträge zur Kinderbetreuung, die über den Kindergartenbesuch hinausgehen, und für Erwerbstätigkeit notwendig sind
  • = bereinigtes Einkommen X

Unterhaltsberechtigte nach § 1609 Nummer 1 BGB, § 1610 Absatz 2 Satz 2 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nummer 1 BGB sind „minderjährige unverheiratete Kinder“ und nach § 1610 Absatz 2 Satz 2 BGB „volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden“.

Selbstbehalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist die gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu bemessen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen.[6]

Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben.[7]

Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts [komme] im Einzelfall in Betracht [...], wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Familiensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/ Scholz aaO § 2 Rdn. 270).[8]


Barunterhalt vs. Betreuungsunterhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

http://lexetius.com/2005,3735, BGH, Urteil vom 21. 12. 2005 - XII ZR 126/ 03; OLG Stuttgart

Wechselmodell: halbe/halbe -> jeder nach Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig

einer ein epsilon mehr --> der andere voll barunterhaltspflichtig

$ notwendiger Eigenbedarf, notwendiger Selbstbehalt: 900 Euro incl. 360 Euro Warmmiete

n Anzahl Unterhaltsberechtigter Kinder dieser Stufe

Alter : Nummerierung Unterhaltsberechtigte Kinder --> IN

Kinderfaktor : Alter --> [0,1]; 0-6,6-11,11-17,18-21 ----> 0.87 1.00 1.17 1.34

Kindergeldfaktor : Alter --> [0,1]; 0-6,6-11,11-17,18-21 ----> 0.5 0.5 0.5 1

Kindergeld: Nummerierung Unterhaltsberechtigte Kinder ---> IR, 1,2,3,... ----> 184, 190, 215

Mindestbedarf = 364 EUR

Mindestunterhalt = sum_{i=1}^{n} Kinderfaktor(Alter(i))*Mindestbedarf-Kindergeld(i)*Kindergeldfaktor(Alter(i))

Elternteileinkommen Y

Ist X < Mindestunterhalt + notwendiger Selbstbehalt und X+Y< Mindestunterhalt + 2 * notwendiger Selbstbehalt,

dann X steigern durch mindestens 48h/Woche arbeiten oder trotzdem Mindestunterhalt zahlen. --> Neuberechnung bzw. Ende.

Ist X > Mindestunterhalt + notwendiger Selbstbehalt, dann geht es weiter:

m Gesamtzahl der Unterhaltsberechtigten

Gehaltsfaktor = max(1;1+(X-m*400-1200)/400*0,05;1,2+(X-m*400-2700)/400*0,08)

Bedarfskontrollbetrag = 900+(X-m*400-700)*0.25

Ist X < Gehaltsfaktor*Mindestunterhalt+Bedarfskontrollbetrag, dann m um 1 erhöhen und noch mal berechnen.

= verbleibendes Einkommen, wieder X


Vergleich Sozialgeld und Mindestunterhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beim Vergleich der Düsseldorfer Tabelle mit den Regelleistungen fällt auf, dass bereits der Mindestunterhalt 216 bis 315 Euro je Kind höher liegt als die Leistungen, die ein Hartz IV Empfänger erhalten würde (bei Einberechnung von 70 Euro Wohn- und Heizkosten je Kind).

Mehrbedarf, Sonderbedarf[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. (BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07)

Kostenbeiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Berechnung des maßgeblichen Einkommens nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII
25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

Kostenbeitragsverordnung §4 Absatz 1 Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so reduziert sich das maßgebliche Einkommen je Unterhaltspflicht um 200 Euro.

Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. (Kostenbeitragsverordnung §4 Absatz 2)

Würden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor. (Kostenbeitragsverordnung §4 Absatz 2) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. (§ 92 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ... sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VII)

Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen § 91-94 SGB VIII, sowie Empfehlungen zur Anwendung

Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09, Absatz 11)

25 Prozent für die erste Person, 15 Prozent für die zweite Person, 10 Prozent für dite dritte Person in vollstätionärer Leistung, 5 Prozent für Leistungen mit einer Betreuungszeit von mindestens fünf Stunden und 3 Prozent für Leistungen mit einer Betreuungszeit von unter fünf Stunden.

Frank Götsche, Richter am Oberlandesgericht Brandenburg/Havel: Der Unterhaltsanspruch behinderter Kinder In FamRB 8/2004

Unterhaltsberechtigte nach § 1609 Nummer 2 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nummer 2 BGB sind Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen.

Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann ihren Lebensbedarf allein von dem eigenen Lebensstandard vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und nicht vom - gegebenenfalls höheren - Einkommen ihres Lebenspartners ableiten und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammen gelebt hat. Da allerdings der Betreuungsunterhalt der Kindesmutter eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr jedoch ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. (BGH 16.12.2009, XII ZR 50/08)

Eine zeitweise Beteiligung an dem (höheren) Lebensstandard des Mannes gewährt der gesetzliche Unterhaltsanspruch unter nichtverheireten Ex-Partnern nicht. Er ist nicht orientiert an dem Lebensstandard der Partner während des Zusammenlebens, sondern allein an demjenigen der Mutter vor der Geburt des Kindes, soweit sie ihn aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten konnte. In der Regel entspricht er dem Verdienstausfall. (OLG Hamm NJW 2005, S. 297).

Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie das Gesetz für den nachehelichen Unterhalt vorsieht, gibt es für Unverheiratete nicht. (BGH 16.12.2009, XII ZR 50/08)

Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht. (BGH 3.12.2009, IX ZB 247/08)(BGH 16.12.2009, XII ZR 50/08) (2010: 770 EUR)

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): 1000 EUR

  • X < angemessener Selbstbehalt+Mindestunterhalt
    Unterhaltszahlung ist (X-angemessener Selbstbehalt)
    es verbleibt der angemessene Selbstbehalt
  • X > angemessener Selbstbehalt+Mindestunterhalt, dann weiter:

1/7 ist Anreizsiebtel ggü. Unterhaltsberechtigten aus § 1609 BGB Nr. 2

n Unterhaltsberechtigte mit Einkommen nach Abzug von Kindesunterhalt jeweils a_i

- Unterhaltszahlung 3/7*(a_0-a_1)

Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen II-2 UF 135/06)
- (n)/(n+1)*6/7*sum(a_i) Unterhaltszahlungen
(bei n=1 3/7*(a_0+a_1))
(bei n=2 4/7*(a_0+a_1+a_2), aber maximal 2/7*(a_0+a_1+a_2)+3/7*(a_0+a_1)=5/7(a_0+a_1)+2/7*a_2
(bei n=3 5/7*(a_0+a_1+a_2+a_3),
aber maximal 5/21*(a_0+a_1+a_2+a_3)+2/7*(a_0+a_1+a_2)+3/7*(a_0+a_1)
=5/21*(a_0+a_1+a_2+a_3)+6/21*(a_0+a_1+a_2)+9/21*(a_0+a_1)
=20/21*(a_0+a_1)+11/21*a_2+5/21*a_3

= Einkommen abzgl. bisher gezahlter Unterhalt a_0

Pfändung nach § 850d ZPO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

BGH, 23.07.2009 - VII ZB 103/08

a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/ 03, BGHZ 156, 30, 37).

b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.

BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03

a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/ 03 - NJW 2003, 2118).

b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).

BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.

Dem Schuldner ist der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von SGB XII (BGH NJW 2003, 2918) sowie die Beträge zu belassen, die er zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. BGH, 09.05.2003 - IXa ZB 73/03

Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen.

Notwendiger Unterhalt des Schuldners im Sinne des §§ 850 d, 850 f ZPO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Notwendig ist der Unterhalt, den der Schuldner für seine eigene, bescheidene und auf die vorrangige Erfüllung der Unterhaltspflichten ausgerichtete Lebensführung benötigt (LG Berlin, Beschluss vom 28.08.2006 - 81 T 464/06 -, Rpfleger 2006, 664), er entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII -Sozialhilfe- ( BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/03, BGHZ 162, 246). Er entspricht ungeachtet der Erwerbsfähigkeit des Schuldners allein dem Sozialhilfebedarf (BGH, Beschluss vom 18.07.2003, -IXa ZB 151/03-, BGHZ 156, 30), (BGH Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03- (BGHZ 162, 234 /245, 246) (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850 d Rd.-Nr. 7).

Weiter gehende Freibeträge gemäß §§ 11, 30 SGB II können nicht herangezogen werden (Zöller, ZPO, 28.Auflage, § 850 f, Rd.-Nr. 2 b; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 13.09.2005 - 5 T 51/05 -, Rpfleger 2006, 28). Die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte können nicht herangezogen werden (BGH NJW 2003, 2918 und 2004, 506). Die Bescheide und Berechnungen des JobCenters bezüglich des Sozialhilfebedarfes und eines darin berechneten Mehrbedarfes sind für das Vollstreckungsgericht nicht bindend (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850 f, Rd.-Nr. 13). Für den notwendigen Lebensunterhalt gemäß SGB XII (Sozialhilfe) außerhalb von Einrichtungen besteht Anspruch auf a) laufende Leistungen für den Gesamtbedarf, die nach Regelsätzen erbracht werden ( § 28 SGB XII) b) Leistungen für Unterkunft und Heizung ( § 29 SGB XII ) c) Sonderbedarf ( §§ 30-34 SGB XII ) d) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben ( § 82 II Nr. 4 SGB XII) oder bei fehlenden konkreten Angaben und Nachweisen einen sogenannten "Mehrbedarfszuschlag" ( § 82 III SGB XII) in angemessener Höhe (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 13.09.2005 - 5 T 51/05 -, Rpfleger 2006, 28). Dieser Mehrbedarfszuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin 25 % (z.B. LG Berlin 81 T 344/07, 81 T 257/07). Die Landgerichte berücksichtigen die Beträge gemäß § 82 II Nr. 4 SGB XII und § 82 III SGB XII nicht nebeneinander sondern alternativ. (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850 d, Rd.-Nr. 7 mit Fundstellen; so auch die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin ( z.B. 81 T 344/07, 81 T 257/07).

regelmäßige Rechtsprechung in Hamburg für ledige Schuldner: Grundfreibetrag + (Pauschalbetrag für die Miete nach der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (nach Rechtsprechung des LG HH, Hamburg bei Ein-Personenhaushalt) zzgl. pauschal 25% von diesem Betrag für Nebenkosten) (345+350+87=782)

AG Leverkusen: Grundfreibetrag+(angemessene Kosten für Wohnung)+(1/4*Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit) (345+391=736|+86=822)

LG Freiburg (B.v.29.10.03, 13 T 136/03): Regelsatz+(15 % des Regelbedarfs als Bedarf für einmalige Anschaffungen)+(angemessene Kosten für Wohnung)+(Zuschlag für Erwerbstätige entsprechend dem Grundgedanken des § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG 30% bis 50 % des Regelbedarfs) (345+52+300+104=801)

Unterhaltsberechtigte nach § 1609 Nummer 3 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nummer 3 BGB sind „Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen“.

Wenn der eigentlich Unterhaltsberechtigte in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, gehen die Ansprüche verloren. Eine Lebensgemeinschaft ist spätestens nach drei Jahren gefestigt.

„Das Zeitmoment für die Verwirkung von Trennungsunterhalt ist regelmäßig erfüllt, wenn der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen lassen (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; vgl. auch KG, FamRZ 1994, 771).“

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2001 AZ. 10 WF 135/00; FamRZ 2002, 960

Unterhaltsberechtigte nach § 1609 Nummer 4 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nummer 4 BGB sind Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.

$ Angemessener Eigenbedarf, angemessener Selbstbehalt ggü. volljährigen Kindern: 1.100 EUR incl. 450 EUR Warmmiete

Kostenbeiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen § 91-94 SGB VIII

Der notwendige Selbstbehalt wie oben verbleibt immer. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09) (§ 1603 Abs. 1 BGB)

Unterhaltsberechtigte nach § 1609 Nummer 5 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nummer 5 BGB sind Enkel und weitere Abkömmlinge.

Hierbei gibt es keinen Anspruchsübergang auf Sozialträger.

BGH, 08.06.2005 - XII ZR 75/04

b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/ 91 - FamRZ 1992, 795).


Unterhaltsberechtigte nach § 1609 Nummer 6 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nummer 6 BGB sind die Eltern.

- private Kranken- und Pflegeversicherung

- Versicherungsbeiträge

- Unterhalt für mit einem zusammen lebenden Partner (mind. 1050 Euro = 3/7*(1050+1400) Euro incl. 400 Euro Anteil für Unterkunft und Heizung)

- Darlehenszinsen, (sofern Kreditaufnahme vor Heimeinzug)

- Kosten der Unterkunft (Miete) und Heizung (nur oberhalb von 400 Euro, wenn verpartnert nur oberhalb von 800 Euro)

- Kosten des Besuchs des unterhaltsberechtigten Elternteils

- Beiträge für zusätzliche angemessene Altersvorsorge (1% des Bruttoeinkommens)

- Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete)

= anrechenbares Einkommen für Elternunterhaltsberechnung

davon 50% ergibt Zahlbetrag Elternunterhalt

Ehepartner/Lebenspartner/eheähnliche Gemeinschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor bei Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft, gemeinsamer Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen und (wichtigste Voraussetzung) freiwillige Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes vorrangig vor den eigenen Bedürfnissen des Partners.

Kinder auf Elternteile verteilt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versorgt jedes Elternteil einige der gemeinsamen Kinder, so ist jeder dem anderen gegenüber für die vom Partner versorgten Kinder barunterhaltspflichtig.

Hat einer nicht genug Einkommen um sich und seine Kinder zu unterhalten, so muss der andere Partner ihm Barunterhalt zahlen, erhält selbst jedoch u.U. nichts.

ALG II für Eltern und Unterhalt für Kinder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterhalt wird Kind als Anspruchsinhaber zugerechnet. Im Rahmen der Verrechnung der erhaltenen Unterhaltszahlungen wird sein Einkommen erhöht und dadurch seine Bedürftigkeit vermindert. Dadurch zählt er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Der Einkommensüberhang über den SGB-II-Satz des Kindes hinaus darf nicht für den Lebensunterhalt der Eltern eingesetzt werden.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b SOEP 2007, gewichtet, n=4.532, Studie der Hans-Böckler-Stiftung, Seite 34, Wolfram Brehmer/Dr. Christina Klenner/Prof. Dr. Ute Klammer: Wenn Frauen das Geld verdienen – eine empirische Annäherung an das Phänomen der „Familienernährerin“. In: WSI-Diskussionspapier Nr. 170. Juli 2010, abgerufen am 12. August 2012., zitiert in http://www.welt.de/politik/deutschland/article10909724/Wenn-Frauen-mehr-verdienen-als-ihre-Maenner.html
  2. Seite 24, n=4.395
  3. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch den Sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 16/ 3265
  4. [Lexetius.com/2008,131 BGH – Urteil vom 9. 1. 2008 - XII ZR 170/ 05; OLG Karlsruhe] Absatz 31
  5. [Lexetius.com/2008,131 BGH – Urteil vom 9. 1. 2008 - XII ZR 170/ 05; OLG Karlsruhe] Absatz 39
  6. [Lexetius.com/2008,131 BGH – Urteil vom 9. 1. 2008 - XII ZR 170/ 05; OLG Karlsruhe] Absatz 31
  7. [Lexetius.com/2008,131 BGH – Urteil vom 9. 1. 2008 - XII ZR 170/ 05; OLG Karlsruhe] Absatz 31
  8. [Lexetius.com/2008,131 BGH – Urteil vom 9. 1. 2008 - XII ZR 170/ 05; OLG Karlsruhe] Absatz 39