Benutzer:Kaii Piranha/Kaiis Spielwiese

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Diese meine Spielwiese soll dazu dienen, in aller Ruhe Vorschläge für Artikelerstellungen- und Verbesserungen entwickeln (und mich nebenher weiter und besser in das Designen von Artikeln einarbeiten) zu können, ehe ich sie ggf. an passender Stelle zur allgemeinen Diskussion stelle.


Weitere Hinweise:

  • Diese Spielwiese ist, wie der Name schon sagt, eine Spielwiese: Fast alles hier ist in Bearbeitung und selten bereits "fertig".
  • Der Einfachheit halber zitiere ich hier, in der Regel nach der angelsächsischen Zitierweise, da diese den Schreib- und Lesefluß weniger stört als einzufügende bzw. eingefügte Fußnoten. Wird in der Nachbearbeitung und für die Übertragung in "richtige" Artikel natürlich umgeändert.






1) Für Artikel John Locke: John Lockes Staats- und Gesellschaftstheorie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Übersicht über Lockes Sozialvertragslehre[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Die Abwesenheit jeder staatlichen Gewalt und von Menschen gemachter Gesetze stellt den Naturzustand dar. In diesem gilt alleine das Recht der Natur. Dem Gesetz der Natur nach exisitert ein Recht auf Selbsterhaltung. Aus diesem heraus leiten sich die für jeden Menschen gleichen natürlichen Rechte ab, die Locke unter dem Begriff property ("Eigentum") zusammenfaßt: Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf Freiheit, Recht auf (materielles) Eigentum (vgl. Euchner 1996: 82ff.; TG II, 6).


Sofern dieses Naturrecht geachtet wird, ist der Naturzustand bei Locke, anders als etwa bei Hobbes, ein "Zustand des Friedens" (TG II, 19; vgl. Euchner 1996: 82). Verletzt ein Mensch jedoch die natürlichen Rechte eines anderen Menschen, so versetzt er sich diesem gegenüber in den Kriegszustand. Da nun keine übergeordnete Instanz existiert, um eine Verletzung des Naturrechts ahnden zu können, obliegen Urteilsfindung und Urteilsvollstreckung jedem Menschen selber. Diese dürfen nicht aus ersten Rachegefühlen heraus erfolgen, sondern müssen der Schwere der Tat angemessen und zugleich der Wiedergutmachung (repartition) wie auch der Abschreckung (restraint) dienlich sein (vgl. Euchner 1996: 82f.; TG II 11 und 18).


Da im Naturzustand jeder Mensch somit Richter in eigener Sache ist, ist ein Einfluß der schlechten Eigenschaften des Menschen, wie zum Beispiel Rachsucht oder Parteilichkeit, auf ein Strafmaß aber kaum vermeidlich. Da außerdem keine übergeordnete Instanz existiert, deren Urteilsspruch einen Streit endgültig beenden könnte, droht der Naturzustand zu destabilisieren. Der Schutz der natürlichen Rechte ist nicht länger gewährleistet. Um diesen Schutz sicherzustellen geht der Mensch in den Gesellschaftszustand über (vgl. Euchner 1996: 84f.; TG II 21 und 123). Insbesondere mit Erfindung des Geldes steigen nicht nur Produktivität und Reichtum, sondern zugleich auch das Konfliktpotential auf Grund dessen die Menschen über einen Gesellschaftsvertrag übereinkommen (vgl. Euchner 1977: 34; TG II 37 und 111).


Ziel der Staatsgründung ist also der Schutz der natürlichen Rechte. Greift der Staat diese Rechte jedoch an, so versetzt er sich selber dem Menschen gegenüber in den Kriegszustand, der Gesellschaftsvertrag ist also sinnlos geworden. Hieraus leitet Locke ein Recht auf Widerstand ab (vgl. Euchner 1996: 119; TG II 13, 20 und 138).



Der Naturzustand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Gesundheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Freiheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Eigentum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Die Rolle des Geldes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Der Gesellschaftszustand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Literatur:

TG II: Second Treatise of Government

Euchner, Walter 1977: Einleitung des Herausgebers. In: John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung, übersetzt von Hans Jörn Hoffmann, herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main.

Euchner, Walter 1996: John Locke zur Einführung. 2. überarb. Aufl., Hamburg.