Benutzer:Karsten11/Mehrheitsprinzip

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Das Mehrheitsprinzip ist ein Entscheidungsmethode, die besagt, dass die von der Mehrheit bevorzugte Alternative umgesetzt werden soll.

Das Mehrheitsprinzip als demokratisches Grundprinzip[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Mehrheitsprinzip ist ein demokratisches Grundprinzip das sich geschichtlich weit zurückzuverfolgen lässt und über eine lange vormoderne Tradition verfügt. In der Demokratietheorie wird das Mehrheitswahlrecht als wichtigste Operationalisierung der Volkssouveränität betrachtet. Mit der Einführung des gleichen und allgemeinen Wahlrechts fand das Mehrheitsprinzip als fundamentales Prinzip der Demokratie Anerkennung. Die Demokratie beruht auf dem gleichen Mitwirkungsrecht aller an der Staatlichen Willensbildung als Folge des für alle gleichen Rechts auf Selbstbestimmung.

Das Merheitsprinzip alleine würde die Gefahr in sich bergen, zu einer "Mehrheitstyrannei" zu führen. Daher ist in der Demokratie das Mehrheitsprinzip untrennbar mit dem Prinzip des Minderheitenschutzes verbunden.


Idealerweise würde sich daraus das Prinzip der Einstimmigkeit als Art der Entscheidungsfindung ergeben, denn nur in diesem Falle sind Regierte und Regierende identisch.


Rechtfertigung und Voraussetzungen des Mehrheitsprinzips[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie legitimiert sich nun das Mehrheitsprinzip, wenn doch immer außer im Falle von Konsens jemand überstimmt wird? Das Mehrheitsprinzip stellt keinen bloßen Notbehelf dar, weil anders keine Entscheidung zustandezubringen ist. Dennoch ist die Mehrheitsentscheidung nur das Surrogat für die aufgrund der demokratischen Voraussetzungen der Gleichheit aller eigentlich erforderliche, aber praktisch selten zu erzielende Einstimmigkeit. Sie legitimiert sich aber nicht nur daraus, denn demokratische Entscheidungen haben zwar die Beteiligung aller und das gleiche politische Mitwirkungsrecht zu ihrem Ausgangspunkt und gehen deshalb aus einem öffentlichen Prozess politischer Willensbildung und Entscheidungsfindung hervor, worin auch Anstöße zu Einigung und Kompromiss durch gegenseitigen Durchdringung von Mehrheit und Minderheit liegen, jedoch bedarf es am Ende dieses Prozesses der Möglichkeit und des Rechts, eine Entscheidung herbeizuführen. Das diese der Mehrheitsregel unterliegt, ist eine notwendige Folge der demokratischen Freiheit und Gleichheit, da die Mehrheitsentscheidung das einzige Verfahren ist, in dem das Treffen einer verbindlichen Entscheidung ermöglicht und, wobei die größtmögliche Übereinstimmung der Individualwillen mit dem Gemeinwillen verwirklicht wird, das gleiche Recht aller, am Willensbildungsprozess mitzuwirken, durch das Beeinflussen der Entscheidung durch seine Stimme gewahrt wird, wobei eine relativ große Anzahl von Stimmen diese schließlich trägt. Darüber hinaus legitimiert sich das Mehrheitsprinzip dadurch, dass es ein Instrument der Kompromissfindung ist. Seine integrierende Kraft beruht darauf, dass in einem offenen Entscheidungsprozess um Mehrheiten geworben, nach Ausgleich gesucht, und dabei Kompromisse eingegangen werden müssen, was das Ergebnis für die Minderheit erträglich macht. Eine Mehrheit ohne zumindest teilweise Unterstützung der "Mitte" kann es nicht geben. Darüber hinaus wird die Entscheidung für die Minderheit dadurch akzeptabel, dass die Herrschaft der Mehrheit nur vorübergehend anvertraut wird und es immer ein Chance gibt, dass die Minderheit zu (einem Teil) der Mehrheit wird , was nur durch die daher erforderliche Periodizität der Abstimmungen und Wahlen jederzeit stattfinden kann. Außerdem wird die Entscheidung nicht der Mehrheit oder der Minderheit, der ein Recht auf abweichenden Willen bleibt, zugerechnet, sondern nur dem Gesamtorgan. Die Minderheit hat daher aufgrund ihres entgegenstehenden Willens immer das Recht, auf Änderungen hinzuarbeiten. Die Mehrheit wird auch nicht mit der Gesamtheit identifiziert, die Mehrheit repräsentiert sie nur und erkennt das Bestehen einer Minderheit neben sich an. Dadurch wird es der Minderheit möglich, den Entschluss zu akzeptieren und damit anzuerkennen und zu legitimieren. Aus diesem als Regelfall anerkannten politischen Wechselspiel folgt auch, dass die Entscheidung nicht automatisch als die richtige gelten kann, denn das Mehrheitsprinzip bietet keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vernünftigkeit der Entscheidung. Außerdem grenzt es von vorne herein den Entscheidungsgegenstand ein. Es kann nur über Regelungen die von Willen oder Meinung, nicht aber welche die nur von der Erkenntnis abhängen, also die Entscheidung reiner Sachfragen abgestimmt werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Wille tatsächlich unterscheidbar ist, also mit "Ja" oder "Nein" gestimmt werden kann, und alle Abstimmungsberechtigten gleichen Zugang zum Entscheidungsgegenstand haben.

Grenzen des Mehrheitsprinzips[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Mehrheitsprinzip gilt nicht uneingeschränkt, und stößt deshalb auf verschiedene Grenzen. Eine Grenze ergibt sich aus der Logik des Mehrheitsprinzips selbst. Aufgrund der Gleichheit auf der das Mehrheitsprinzip beruht, verbietet es sich von selbst, dass die derzeitige Mehrheit sich selbst als das Ganze setzt. Denn das Mehrheitsprinzip legitimiert sich ja nicht zuletzt aus der steten Konkurrenz um die Herrschaft, und die Tatsache, dass die aktuelle Minderheit gleichzeitig potentielle Mehrheit ist. Daher stößt das Mehrheitsprinzip dort auf eine Grenze, wo der für die demokratischen Mehrheitsentscheidungen notwendige Kernbereich beginnt, der aus der Gleichheit der politischen Mitwirkungsrechte, insbesondere die gleichen Chancen der politischen Machtgewinnung, die sich nicht zuletzt in der Ausgestaltung des Wahlrecht und des Rechts der politischen Parteien niederschlägt. Dieser Bereich ist deshalb unantastbar und kann nicht Inhalt einer Mehrheitsentscheidung sein. Auf eine weitere Grenze stößt es dort, wo es um die Entscheidung existentieller Fragen geht, bei denen ein Unterliegen zum Verlust der Identität führt. Dies ist dort der Fall, wo für bestimmte Gruppen die vorrechtliche Gleichartigkeit mit dem Rest fehlt, die inhaltliche Voraussetzung der demokratischen Gleichheit ist. Solche Probleme des Minderheitenschutzes sind letztlich - ähnlich wie Glaubensfragen - unabstimmbar und können allenfalls durch Konfliktregelungsmechanismen, die wieder auf Konsens und Befriedung hin angelegt sind (z.B. Schlichtungverfahren und Konsensbildungsprozesse) gelöst werden oder die Zuerkennung von Autonomiebereichen - und damit die begrenzte Abschichtung von gesamtstaatlicher demokratischer Bestimmungsgewalt überhaupt - als Lösung näher. Schließlich stößt es vor allem dort auf seine Grenzen, wo es die Möglichkeit von Veto- und Blockadepositionen gibt. Diese können sich rechtstechnisch aus dem Erfordernis von qualifizierten Mehrheiten bilden oder auch aus dem Erfordernis von externer Bindung wie bei einem bi- oder multipolaren Staatsaufbau. Dieser erhöhte Bestandschutz ist nur dort gerechtfertigt, wo über Bereiche entschieden wird, die sich nahe an den beiden völlig unantastbaren Bereichen befinden also dort wo die Kerngehalte der demokratischen Ordnung oder existentielle Fragen des Minderheitenschutzes berührt werden. Allerdings lässt sich aus dem Demokratieprinzip auf dem das Mehrheitsprinzip beruht, lediglich das Gebot erhöhten Konsensbedarfs für politisch weittragende oder irreversible Entscheidungen folgern, die den Bestandsschutz des demokratischen Kernbereichs betreffen. Der Minderheitenschutz dagegen lässt sich, weil er der Gerechtigkeit und dem Rechtsfrieden -und somit auch der Rechtssicherheit - dient aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten. Besonders Minderheitenrechte werden durch Sperrminoritäten geschützt, wobei sie zum Teil selbst daraus bestehen. Allerdings können solche Positionen auch aus purem politisches Kalkül geschaffen werden, denn es ist der Mehrheit zwar nicht möglich, die Tür für die Minderheit völlig zuzuschlagen, jedoch ist es ihr unter Umständen möglich sie bis auf einen kleinen Spalt zu schließen, die Tür sozusagen anzulehnen, so dass nurnoch eine theoretische Möglichkeit einer Entscheidung gegen Teile von ihr bleibt, was z.B. bei der Schaffung eines Vetorechts der Fall sein kann.

Siehe auch:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mehrheitsalternative

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]