Benutzer:Matt1971/Projekte/Durchsuchung (Recht)

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Recht (Deutschland)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Rechtsinsitut der Durchsuchung ist eine Maßnahme, die v.a. zur Auffindung von Beweismitteln im Strafverfahren dient. Es wird das Grundrecht auf Freiheit der Person, ggfs. auch in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Person (und das der Unverletzlichkeit der Wohnung) eingegriffen. Durchsuchungen können u.U. mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Objekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Durchsuchung kann sich auf Personen, Sachen, Gebäude, Fahrzeuge, Gelände und Gewässer erstrecken.

Personen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier spricht man von "körperlicher Durchsuchung" bzw. "Durchsuchung der Person" (ugs. Leibesvisitation). Die zu durchsuchende Person und der Durchsuchende sollen gleichgeschlechtlich sein; Bei konkreter Gefahr darf sie verschiedengeschlechtlich sein. Von außen zugängliche Körperhöhlen aller Art dürfen ebenfalls nach Gegenständen durchsucht werden.

Sachen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durchsuchungsobjekt sind jegliche beweglichen Sachen inkl. Tiere (theoretisch); Beispiele: Möbel, Fahrzeuge, Kleidung, die nicht getragen wird (§ 102 StPO).

Gebäude[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durchsuchungsobjekte sind Gebäude und Anlagen, soweit diese nicht als Wohnung benutzt werde sind.

Wohnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Wohnung zählen gewöhnliche Wohnungen, Wohnhäuser, Hotelzimmer, Wohnwägen, Schlafkabinen von Kfz, Kojen in Wasserfahrzeugen u.ä. Diese Objekte müssen tatsächlich und regelmäßig als Wohnung genutzt werden. (ugs. auch: "Hausdurchsuchung")

Zwecke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es wird unterschieden zwischen der strafprozessualen Durchsuchung nach Strafprozeßrecht, der gefahrenabwehrenden Durchsuchung nach Polizeirecht und der strafvollzugsrechtlichen Durchsuchung nach Strafvollzugsrecht. Sinn und Zweck einer Durchsuchung kann mannigfaltige Anlässe haben:

Durchsuchungen im Strafprozeß[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kern einer solchen Durchsuchung ist die Vorbereitung des Strafverfahrens. Zumeist handelt es sich um die Auffindung von Beweismitteln und die Verfolgung von flüchtigen Personen.

Durchsuchungsobjekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Personen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Feststellung der Identität eines Verdächtigen (163b StPO)
  • Auffindung von Sachen (Beweismittel)

Sachen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Feststellung der Identität eines Verdächtigen (163b StPO)
  • Auffindung von Sachen (Beweismittel)

Wohnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Auffindung von Tatverdächtigen (§ 102 StPO) mit dem Zweck der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO)
  • Auffindung von Sachen (Beweismittel)
  • Nachtzeit
    • Sommer
    • Winter

Voraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Anordnung von Durchsuchungen im Strafverfahren ist der Richter zuständig. (Durchsuchungsbeschluß; ehem. Durchsuchungsbefehl). Bei Gefahr in Verzug dürfen diese Durchsuchungen - auch ohne richterliche Anordnung - durch den Staatsanwalt oder durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft angeordnet und durch Polizeibeamte oder Steuer-/Zollfahnder durchgeführt werden.

Durchsuchungen in der Gefahrenabwehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Durchsuchung dient der Abwehr einer konkreten Gefahr oder zur Eigensicherung. Die Regelungen sind landesspezifisch. Der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes ... In Bayern ist zudem eine Durchsuchung von Personen möglich, die sich z.B. an verrufenen Orten aufhalten (Art. 13 PAG).

Durchsuchungen im Strafvollzug[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Gebäude, Wohnungen, Sachen, Fahrzeuge, Gelände: Zuf Auffindung einer per Haftbefehl gesuchten Person zum Zwecke der Verhaftung
  • Gebäude, Wohnungen, Sachen, Fahrzeuge, Gelände: Zuf Auffindung einer per Haftbefehl gesuchten Person zum Zwecke der Auffindung entwichener Strafgefangener
  • Justizvollzugsanstalten und geschlossene Einrichtungen: Durchsuchung des Gefangenen nach Besuch zur Vermeidung der Übergabe von Sachen von Besuchern an Gefangene, nach Überstellung oder Freigang oder bei Anhaltspunkten, daß der Gefangene verbotene Gegenstände mit sich führt.

Befugte Personen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu Durchsuchungen sind Amtsträger befugt, die rechtlich hierzu bestimmt sind:

Rechte des Durchsuchenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Durchsetzung der Durchsuchung darf u.U. Gewalt gegen Sachen (z.B. Türöffnung) und Personen (z.B. Fesselung) angewandt werden. Störende Anwesende können aus dem Durchsuchungsobjekt verwiesen werden oder gem. § 164 StPO festgenommen werden.

Rechte des Betroffenen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Eröffnung über den Grund der Durchsuchung, ggfs. durch Aushändigung des (richterlichen) Durchsuchungsbeschlusses (ehem. Durchsuchungsbefehl)
  • Beiwohnung des Inhabers (§ 106 StPO)
  • Beiziehung eines Durchsuchungszeuge (z.B. aus dem Pool der Durchsuchungszeugen der Gemeinde), soweit möglich (Behinderung der Maßnahmen; Verfügbarkeit)
  • Niederschrift über die Durchsuchung und über dessen Ergebnis
  • Kein Recht besteht darauf, daß die Sachen wieder im ursprünglichen Zustand angeordnet werden.

Voraussetzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben den o.g. Voraussetzungen müssen folgende Kriterien gegeben sein:

Besondere Rechtsgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Militärpersonen, -Gebäude, -Fahrzeuge und -Anlagen, Parlamentarische Gebäude, Abgeordnete, Seelsorger etc.
  • Privatrecht

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes]] (UZwG) - z.B. BPOL

Mögliche Anschlußmaßnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kategorie:Strafverfahrensrecht