Benutzer:PatrikUlmann/Kaufvertrag (Schweiz)

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Ein Kaufvertrag ist ein Nominatvertrag, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Eigentum an einem Kaufgegenstand zu verschaffen, und der Käufer sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (Art. 184 Abs. 1 OR). Kaufgegenstand können namentlich Sachen im rechtlichen Sinne sein, Immaterialgüterrechte und Forderungen. Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer (vollkommen zweiseitiger) Vertrag.

Vorbemerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verhältnis von allgemeinem und besonderem Teil des Obligationenrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Kaufvertrag ist im besonderen Teil des Obligationenrechts (OR) geregelt. Es ist die Frage, wie sich der allgemeine Teil des OR zum besonderen Teil des OR verhält. Auf den Kaufvertrag bezogen ist die Frage, inwiefern nun die Regeln aus dem allgemeinen Teil des OR auch im Kaufrecht gelten. Einerseits gibt es die Ansicht, dass spezielle Regeln den allgemeinen vorgehen. Andererseits gibt es die Meinung, dass weder eine Verdrängung der allgemeinen Regeln noch eine Modifikation der allgemeinen Regeln eintritt, sondern eine Alternativität.[1] Offensichtlich ist, dass die allgemeinen Regeln immer dort gelten, wo im besonderen Teil keine Regelung besteht.

Eigentumsübergang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenn der Kaufvertrag gültig zustande kommt, dann geht das Eigentum an der Kaufsache nicht automatisch an den Käufer über. Stattdessen kann der Verkäufer theoretisch nach dem ersten Kaufvertrag einen zweiten, dritten, vierten, etc. Kaufvertrag über die gleiche Sache abschliessen. Der Verkäufer kann dann entscheiden, wem er das Eigentum an der Kaufsache schliesslich überträgt. Ein Verkäufer, der so handeln würde, müsste jedoch mit Klagen von denjenigen rechnen, mit denen er ebenfalls Kaufverträge über die gleiche Sache abgeschlossen hat. Die unbefriedigten Käufer könnten die Sache jedoch nicht vom Käufer herausverlangen, dem die Sache vom Verkäufer übertragen wurde. Er wäre in seinem Eigentum geschützt.[2]

Vertragsschluss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für einen gültigen Vertragsschluss müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag aufgrund übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen zustande kommt (Art. 1 Abs. 1 OR).

Einigung in den wesentlichen Punkten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es ist nicht nötig, dass die Vertragsparteien über jeden Nebenpunkt eine Einigung erzielen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Antrag einer Vertragspartei alle subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte enthält und dieser Antrag von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Kommt es zum unlösbaren Streit über Nebenpunkte eines Vertrages hat der Richter zu entscheiden (Art. 2 Abs. 2 OR). Wenn jedoch eine Partei sagt, dass sie auf die Schriftlichkeit eines Vertrages beharrt, kommt der Vertrag erst zustande, wenn er schriftlich abgeschlossen ist (Art. 2 Abs. 3 OR).

Der Kaufvertrag hat zwei objektiv wesentliche Vertragspunkte: der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.

Ein Vertragspunkt ist subjektiv wesentlich, wenn der Vertragspunkt für eine Partei so wichtig ist, dass sie ohne Einigung darüber nicht rechtlich an den Kaufvertrag gebunden sein will.[3] Die Partei, die behauptet, dass ein Vertragspunkt für sie subjektiv wesentlich gewesen sei, hat dies zu beweisen (Es gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB). Wenn eine Partei einen Vertragsantrag macht und die andere Partei in einem Vertragspartei einen oder mehrere Vertragspunkte verhandeln will, dann sind diese Vertragspunkte vermutungsweise subjektiv wesentlich.[4]

Weitere Voraussetzungen eines gültigen Vertragsschlusses[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vertragsparteien müssen handlungsfähig sein. Wenn für den Kaufvertrag Formerfordernisse wie Schriftlichkeit gelten, müssen diese erfüllt sein. Der Kaufvertrag darf keinen widerrechtlichen, unsittlichen oder unmöglichen Inhalt haben (Art. 20 OR).

Pflichten des Verkäufers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die zwei Hauptpflichten des Verkäufers sind einerseits die Lieferpflicht des Kaufgegenstands und andererseits die Verschaffung von unbelastetem Eigentum am Kaufgegenstand. Wenn der Verkäufer seine Vertragspflichten verletzt, wird er schadenersatzpflichtig.[5]

Handelt es sich beim Kaufgegenstand um eine bewegliche Sache wird die Lieferpflicht durch Besitzübergang erfüllt. Alternativ können dem Käufer die Mittel gegeben, welche im die Gewalt über die Sache verschaffen. Zudem kann die Lieferpflicht erfüllt werden, indem die Vertragsparteien abmachen, dass durch ihre übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung das Eigentum übergehe.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Alfred Koller: Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil. 1. Auflage. Band 1. Stämpfli, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-8818-0, S. 2 ff.
  2. Markus Müller-Chen, Daniel Girsberger, Andreas Furrer: Obligationenrecht Besonderer Teil. 1. Auflage. Schulthess, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 5 f.
  3. Alfred Koller: Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2009, ISBN 978-3-7272-9510-2, S. 96.
  4. Alfred Koller: Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil. S. 96.
  5. Markus Müller-Chen, Daniel Girsberger, Andreas Furrer: Obligationenrecht Besonderer Teil. 1. Auflage. Schulthess, Zürich / Basel / Genf 2011, ISBN 978-3-7255-6368-5, S. 25.