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Kulturselbstverwaltung (Estland)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kulturselbstverwaltung war ein in Estland von 1925 bis 1940 bestehendes System zum Schutz kultureller Minderheiten.

Schon in der Unabhängigkeitserklärung Estlands vom Februar 1918 wurde als zweites von sieben Prinizipien festgelegt, daß den Russen, Deutschen, Schweden, Juden, sowie den anderen innerhalb der Grenzen der neuen Republik lebenden ethnischen Minderheiten das Recht auf kulturelle Autonomie zu gewähren sei.[1] Die sogenannte Kulturselbstverwaltung wurde in einem Gesetz vom 5. Februar 1925 umgesetzt.

Werner Hasselblatt, Ammende

Das Gesetz berechtigte jede ethnische Minderheit von mindestens 3.000 Personen, sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu konstituieren. Im Gegensatz zur Minderheitengesetzgebung in anderen Staaten, basierte das estnische Gesetz nicht auf dem Territorialitätsprinzip, sondern auf dem Personalitätsprinzip: Aufgrund freien Bekenntnisses erfolgte die Eintragung als Angehöriger der jeweiligen Minderheit ins Nationalregister (Nationalkataster). Jede anerkannte Minderheit wählte einen Kulturrat, der seinerseits eine Kulturverwaltung als ausführendes Organ einsetzte. Die Kulturselbstverwaltungen hatten das Recht, verbindliche Verordnungen für ihre Mitglieder zu erlassen und Steuern zu erheben. Ihre Zuständigkeit betraf die Einrichtung, Verwaltung und Überwachung von Schulen, darüber hinaus alle übrigen Kulturaufgaben der Minderheit und die Verwaltung der hierfür eingerichteten Anstalten.

Die deutsche K. bestand bis zur Umsiedlung der Deutschbalten im Jahre 1939, die der übrigen Volksgruppen bis zur Annexion Estlands durch die Sowjetunion.


Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Englische Übersetzung der Unabhängigkeitserklärung

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kategorie:Estnische Geschichte Kategorie:Minderheiten