Benutzer Diskussion:AfDRheinbach

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Olaf Kosinsky in Abschnitt Dein Benutzername
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Dein Benutzername[Quelltext bearbeiten]

Hallo „AfDRheinbach“,

dein Benutzername impliziert, dass du im Auftrag oder im eigenen Namen einer Organisation oder einer prominenten bzw. enzyklopädisch relevanten Person in der Wikipedia arbeitest. Benutzerkonten sollen nur dann einen offiziell klingenden Namen haben, wenn der Betreiber des Kontos auch zur Nutzung des Namens berechtigt ist (siehe dazu unsere Hinweise zur Wahl des Benutzernamens). Wenn dies der Fall ist, sende bitte dem Support-Team (info-de-v@wikimedia.org) unter Verwendung einer offiziellen Absenderadresse von „AfDRheinbach“ eine kurze, formlose E-Mail mit einer Bestätigung, dass dieses Benutzerkonto wirklich von einem Vertreter deiner Organisation bzw. von der betreffenden Person betrieben wird. Ungeeignete E-Mail-Adressen sind solche, die bei Freemail-Anbietern angelegt wurden und etwa auf @gmx, @gmail oder @web enden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren findest du auf der Seite Wikipedia:Benutzerverifizierung.

Solltest du jedoch nicht im Auftrag oder Namen der Organisation oder der Person schreiben, kannst du eine Änderung deines Benutzernamens beantragen (nur bei Konten mit Beiträgen sinnvoll) oder dieses Benutzerkonto stilllegen lassen.

Anderenfalls musst du mit der Sperrung deines Benutzerkontos rechnen. Dies geschieht ausschließlich zum Schutz des betroffenen Namens ohne Wertung deiner Person oder deines eigenen Handelns.

Freundliche Grüße --Lutheraner (Diskussion) 17:44, 30. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

erl. --Olaf Kosinsky (Diskussion) 15:57, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Hinweis[Quelltext bearbeiten]

Zu Namenszusatz siehe Wikipedia:Namenskonventionen#Allgemeines_2 und Wikipedia:Wie_schreibe_ich_gute_Artikel#Akademische_Grade.

Voraussetzung des Anspruchs auf Anrede mit dem Doktorgrad ist die Qualifizierung des Doktorgrads als Namensbestandteil (§ 12 BGB). Die Judikatur vertritt hingegen die Auffassung, daß der akademische Grad (somit auch der Doktorgrad) kein Bestandteil des Namens ist. Das verwaltungsrechtliche Schrifttum ist der gleichen Meinung. Unklar ist das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird überwiegend im Anschluß an die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Doktorgrad kein Bestandteil des Namens ist. Es wird allerdings auch ausgeführt, „akademische Titel" gehören zum Namen bzw. seien Namensattribute. Die Unklarheiten beruhen darauf, daß in der zivilrechtlichen Literatur nicht hinreichend gewürdigt wird, daß der Doktorgrad (lediglich) ein von der Hochschule verliehener akademischer Grad ist. Statt dessen ist vielfach die Rede von „akademischen Titeln“ , die im Zusammenhang mit Adelstiteln oder Adelsbezeichnungen genannt werden, die gem. Art. 109 III 2 WRV Teil des bürgerlichen Namens sind (soweit sie vor dem 14.8.1919 erworben worden sind). Daß der „Doktortitel" tatsächlich ein akademischer Grad ist, ergibt sich zwingend aus § 18 II HRG. Durch die Verleihung des Doktorgrades wird die erbrachte wissenschaftliche Leistung gewürdigt. Die Promotion ist eine Hochschulprüfung, wie viele andere Prüfungen auch (§§ 15 ff HRG). Mit dem (bürgerlichen) Namen hat dies nichts zu tun.

Irritationen mag es geben, weil der Doktorgrad in den Reisepaß oder Personalausweis eingetragen werden kann. Dies ergibt sich aufgrund Gesetz (vgl. § 4 I 2 Nr. 3 PaßG sowie § 1 II 2 Nr. 3 PAuswG). Wäre der „Doktortitel" Namensbestandteil, so hätte es dieser Regelungen nicht bedurft. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß in Personenstandsbüchern und -urkunden der Doktorgrad nur mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden darf. So gibt die Heiratsurkunde nur den wesentlichen Inhalt der Eintragung im Heiratsbuch wieder; die Angabe des akademischen Grades ist als wesentlicher Teil in § 63 PStG nicht aufgeführt und unterbleibt, wenn sie vom Betroffenen nicht gewollt ist.

Da somit der akademische Grad kein Namensbestandteil ist, hat der Promovierte keinen sich aus § 12 BGB ergebenden Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. (Monatsschrift des Deutschen Rechts, 3/97, S. 224)

--Doc. H. (Diskussion) 07:17, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Namenszusatz[Quelltext bearbeiten]

Sofern die berufliche Qualifikation in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit von Interesse ist, ist für die Interessierten der Namenszusatz von nicht unerheblicher Bedeutung. Hierdurch wird dem Interessierten ein vorhandenes Qualifikationsniveau vermittelt, entsprechend dessen die Stichhaltigkeit und Objektivität der erhaltenen Informationen aus der Qualifikationsquelle, nach den Regeln des allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, eingeschätzt werden darf. Daher ist der Namenszusatz für Interessierte ein wichtiges Orientierungs- und Entscheidungskriterium.

Dann suche Dir bitte eine andere Seite, um Deine Vorstellungen zu verwirklichen. Hier gelten die Regeln der Wikipedia. Die besagen klar und deutlich: Titel werden nicht verwendet. --PCP (Disk) 08:18, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Wo stehtdas denn?

Sorry, bin völlig neu hier. Die Regeln zur Namenskonvention habe ich erst jetzt gefunden/gelesen. Werde das entsprechend abändern. Danke, für den Hinweis!

Bitte Diskussionsbeiträge unterschreiben![Quelltext bearbeiten]

Signaturhinweis[Quelltext bearbeiten]

Bitte vergiss nicht, in Diskussionen immer mit 4 Tilden (~~~~) zu unterschreiben, damit deine Beiträge besser zugeordnet werden können. (Alle weiteren Informationen siehe dort.) Lutheraner (Diskussion) 13:52, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten