Benutzer Diskussion:Pdproject/Archiv 2011

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Hubertl in Abschnitt Wie kommst du drauf
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Wie kommst du drauf[Quelltext bearbeiten]

dass die von dir eingestellte Aufnahme gemeinfrei sein könnte? ich habs mal zurückgestellt. --Hubertl 18:05, 17. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Das Public Domain Projekt hat einen Vertrag mit Wikimedia Deutschland. Bevor wir Dateien in die Commons hochladen dürfen müssen wir die Urheberrechte abklären. Dazu tragen wir alle ermittelten Daten in ein Google-Docs-Formular ein. Gemeinfrei ist eine Tonaufnahme in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten, 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung (Verfall der verwandten Schutzrechte und Verlagsrechte) sowie nach dem Tod des Interpreten. Zu dieser Aufnahme gesammelte Daten:

Erstveröffentlichung 1938; Verfall der verwandten Schutzrechte und Verlagsrechte: 31. Dezember 1988; 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten (Ludwig van Beethoven (1770-1827)): 1897; Nach dem Tod des Interpreten (Alexander Brailowsky (1896-1976): 1976; Eingang in die Public Domain: 31. Dezember 1988. Dürfte Dich höflich bitten die Aufnahme wiedereinzustellen. CC an Wikimedia Deutschland.

Kurzer Einblick in das Copyright investigation.

--Carl 15:28, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ich habe da meine Probleme damit:

Ich zitiere mal nach dem Urheberrechtsgesetz Österreich:

Bearbeitungen.

:§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.

Die Gemeinfreiheit Beethovens Werke ist unbestritten. Ich würde das künstlerische Bearbeiten einer Beethovensonate als Bearbeitung des Werkes sehen und nicht in die verwandten Schutzrechte einordnen. Das Lesen eines Romans - ohne Textänderung - ist damit nicht gemeint, hier ist die reine sprachliche Interpretation ausschlaggebend. Somit genießt aus meiner Sicht diese Bearbeitung denselben urheberrechtlichen Schutz wie das Originalwerk, verschärft dadurch, dass von einem eigenständigen Werk ausgegangen werden muss, jede - so oft beschworene Werktreue - ist Spekulation. Das wäre mein Ausgangspunkt. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines eigenständigen Werkes um die Regelschutzfristen zu bestimmen sind nur dann von Bedeutung, wenn der Urheber selbst nicht bekannt ist.

Falls du mit der angegebenen 50 Jahre-Regel in diesem Zusammenhang die Regeländerung aus 1933 meinst, Deutschland 1934, dann greift die nicht. welche dann 1953 in Österreich auf 57 Jahre und in Folge dann 1965 in Deutschland auf 70 Jahre geändert wurde. In Österreich 1972. Diese Änderungen schlossen alle zu diesem Zeitpunkt noch urheberrechtlich geschützten Werke ein.

Die Veröffentlichung eines Werkes ist nicht der Beginn einer Regelschutzfrist, wenn der Bearbeiter bekannt ist. Demzufolge gelten alle Fristen erst ab dem Tod des Interpreten (Bearbeiters). Da das 1976 war, ist das Ende der Schutzfrist mit 1. Jänner 2047 anzusetzen.

Also, aus meiner Sicht ist dieses Werk nicht gemeinfrei.

Die Regelungsfristen sind bei Werken, welche zwar veröffentlicht wurden aber deren Urheber nicht bekannt ist, noch viel komplizierter. Aber das jetzt zu erklären, habe ich keine Zeit, wird wohl auch nicht Gegenstand einer Urheberdiskussion in Wikipedia sein. Diese kann uU dann theoretisch auch 140 Jahre nach der Veröffentlichung sein. --Hubertl 16:55, 18. Dez. 2011 (CET) --Hubertl 16:55, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Deine Frage ist berechtigt - danke für die Artikelkorrektur. Bin gerade über diesen Artikel gestolpert: Urheberrechtsschutz ausführender Künstler in der EU am 26. September 2011 verlängert. Frohes Fest!

--Carl 17:10, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ich glaube, der Kernpunkt ist der, ob es sich um eine reine Aufführung handelt, oder ob man gewissen Personen bzw. deren Vorträgen eine eigenständige Bearbeitungshöhe zubilligt. Im ersten Fall gilt § 66 UrhG.(A), im zweiten Fall der § 3 (D) oder § 5 (A). Wenn ich mir die Goldbergvariationen von Gould anhöre, dann ist allein sein Stöhnen, atmen und mitsingen schon urheberrechtlich geschützt. Wer das nachahmt, bekommt mit Sicherheit Probleme mit dem UrHG. Und Bach hat das sicher so nicht notiert! Aber was wäre diese Aufnahme ohne dem? Ähnlich das Köln Konzert von Jarrett. Aber das war sowieso sein eigenes Werk. --Hubertl 17:21, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Diese EU-Richtlinie (von der ich wohl wusste, dass sie kommen wird, aber nicht wusste, dass sie tatsächlich schon in Kraft ist - wennschon noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, zumindset noch nicht in Österreich) hat mit Sicherheit als Ausgangspunkt dieses von mir gezeichnete Denkkonstrukt, dass Interpretationen eine eigenständige Leistung darstellen und somit denselben Schutz genießen wie der Originalwerk selbst. Wie lösen wir im Übrigen das Problem mit John Cage, mit seinem ORGAN²/ASLSP-Werk? Läuft die Schutzfrist 70 Jahre nach seinem Tod ab oder müssen wir noch auf das Ende der Aufführung warten? Auch wird die Interpretationsfrage heikel zu beantworten sein, wenn man es nachspielt, denn afaik hat er keine Angaben gemacht, wie die einzelen Töne zu interpretieren sind. --Hubertl 17:32, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ach ja, auch Dir ein schönes Fest. Ich denke, wir haben beide was gelernt. --Hubertl 17:32, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Gemäss Auskunft unseres Urheberrechtsjuristen wurde die Schutzfrist in der EU von 50 auf 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung des Werks verlängert. Dies sei nicht zu verwechseln mit dem Urheberrechtsschutz eines Autors. Somit bleibt die genannte Aufnahme in der Public Domain, da der Urheberrechtsschutz im Jahr 2008 ablief. Die Annahme der EU-Kommission ist noch nicht rechtskräftig. Die Länder haben zwei Jahre Zeit die neuen Richtlinien der EU mit ihrem Gesetzen abzugleichen.

--Carl 12:42, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Wenn dem so ist, dann ist es ja wunderbar. Vorausgesetzt, strikte Werktreue wäre gegeben. Wenn nicht, dann hätten wir ein eigenständiges Werk. Mit den weiterhin bestehenden Problemen. Das müsste halt im Einzeifall zu prüfen sein. Siehe mein Exkurs zu Gould, welche - aufgrund der Variationen - mit Sicherheit nicht als Aufführung gilt. Ebenso werden Fugen - auch von seinem ursprünglichen, aufbauenden kompositorischen Ansatz her - immer interpretativ, nicht rein darstellend. Ich würde mich nicht gerne auf eine Diskussion mit Leuten einlassen, welche ihre Darbietung als eigenständiges Werk verstehen und dir das auch Note für Note beweisen werden. Allein schon eine (gegenüber dem Originalwerk behauptete) Dynamikveränderung könnte einen eigenständigen Werksanspruch begründen. Dazu kommt, dass die Originalnoten sowieso immer wieder umgeschrieben und auch für andere Instrumente angepasst wurden. "Für Elise" auf dem Blaskamm oder der singenden Säge ist ein eigenständiges Werk, zwar nur bedingt originell, aber trotzdem! --Hubertl 13:18, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten