Benutzer Diskussion:Toblu/Examenswissen/Betriebsübergang (§ 613a BGB)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Arpinium in Abschnitt Definition des Betriebsübergangs
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Dieser Artikel wurde im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Seminars an der Universität zu Köln angelegt.

Das Seminar fand im Wintersemester 2012/2013 statt und wurde vonBarbara Dauner-Lieb und Benutzer:Toblu betreut.

  • Verbesserungsvorschläge im Rahmen des Seminars:
  • Widerspruchsrecht und Unterrichtungspflicht in der Reihenfolge vertauschen?

Definition des Betriebsübergangs[Quelltext bearbeiten]

Der Einleitungssatz, wonach unter einem Betriebsübergang der gesetzliche Übergang von Vertragsverhältnissen als Folge der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils verstanden wird, ist so nicht richtig. Der Übergang von Vertragsverhältnissen (Arbeitsverhältnissen) ist vielmehr die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des Betriebsübergangs.

Das BAG definiert den Betriebsübergang in ständiger Rechtsprechung als die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit durch einen neuen Rechtsträger unter Wahrung ihrer Identität, wobei es unter wirtschaftlicher Einheit eine organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung versteht. (zum Beispiel Urteile vom 15. November 2012, 8 AZR 683/11; 15.Dezember 2011, 8 AZR 197/11; 25. Juni 2009. 8 AZR 258/08). --Arpinium (Diskussion) 23:01, 13. Jun. 2013 (CEST)Beantworten