Benutzerin:Nord96/Altersfestsetzung

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Altersfestsetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Altersfestsetzung ist ein Verfahren, das angewendet wird um bei einem jungen Menschen zu bestimmen ob er oder sie minderjährig ist oder nicht. Die Altersfestsetzung ist vorallem im Asylwesen relevant.Im Zusammenhang mit Altersfestsetzung wird auch von Altersbestimmung und Altersfeststellung gesprochen. Letztere Begriffe sind missverständlich, da sie unterstellen, dass eine zweifelsfreie Feststellung des Alters einer Person möglich ist. Bei der Altersfestsetzung handelt es sich vielmehr um eine Altersschätzung und einen Verwaltungsakt, der ein Geburtsdatum festlegt. In Österreich wird auch der Begriff Alterseingrenzung gebraucht.

Anwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge können häufig ihr Alter nicht belegen, weil sie entweder ohne gültige Ausweisdokumente eingereist sind oder Dokumente haben, die von deutschen Behörden als nicht zuverlässig eingestuft werden. Die deutschen Behörden wiederum können nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Minderjährigkeit nicht belegt ist, ihren besonderen Schutzauftrag gegenüber der Person verweigern, die angibt minderjährig zu sein. Es ist international anerkannter Standard, dass Altersfeststellungen nur in Fällen vorgenommen werden, in denen das Alter eines Kindes in Zweifel steht, und dass im Zweifelsfall eine Minderjährigkeit angenommen werden sollte. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass einem/r Minderjährigen der besondere Minderjährigenschutz vorenthalten wird, weil er/sie zu Unrecht als volljährig eingestuft wurde. In den letzten Jahren wurden Standards entwickelt, die der besonderen Bedeutung der Altersfestsetzung Rechnung tragen sollen.


Folgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Ergebnis dieser Altersfestsetzung hat für die betreffende Person einschneidende Folgen. Wird sie als volljährig eingestuft, verliert sie den besonderen Schutz, der ihr durch die UN-Kinderrechtskonvention, aber auch durch zahlreiche innerstaatliche Regelungen zusteht. Beispielhaft genannt sei die Inobhutnahme, die Unterstützung durch einen Vormund, die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung statt einer Asylbewerberunterkunft, der Zugang zu Leistungen der Jugendhilfe statt nach Asylbewerberleistungsgesetz, der Zugang zu Schulbildung, das Recht auf Familiennachzug, wenn er/sie als Flüchtling anerkannt wird, die besonderen Vorkehrungen, die vor einer Abschiebung getroffen werden müssen, besondere Regelungen bei der Frage der möglichen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates in sog. Dublin-II-Verfahren.

Standards[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von besonderer Bedeutung ist, dass das Verfahren für die Betroffenen transparent sein soll, dass sie über das Verfahren in einer ihnen verständlichen Sprache informiert werden, dass das Verfahren dokumentiert wird, dass nur qualifizierte Personen eingesetzt werden und dass die Altersfestsetzung gerichtlich angefochten werden kann. Gerade das letzte Kriterium ist wichtig angesichts des Umstands, dass es in vielen Bundesländern Praxis ist, dass die Behörden nach einer entsprechenden Inaugenscheinnahme ein fiktives Alter festlegen, ohne hierüber einen Bescheid zu fertigen und über einen möglichen Rechtsweg zu informieren. Für die Betroffenen, möglicherweise Minderjährigen ist esdann praktisch kaum möglich, die Altersfestsetzung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Eine weitere gerichtliche Kontrolle sollte durch die Vormundschaftsgerichte erfolgen, die letztlich durch die Bestallung eines Vormunds die Minderjährigkeit bestätigen. Da die Jugendämter für die Inobhutnahme zuständig sind, liegt es in ihrer Verantwortung zu entscheiden, ob eine Person minderjährig ist oder nicht. Weiter sind JugendamtsmitarbeiterInnen aufgrund ihrer pädagogischen Ausbildung und ihrer Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen besser für eine Alterseinschätzung geeignet, als MitarbeiterInnen anderer Behörden. Zudem muss sich das Jugendamt vor Beginn einer Schutzmaßnahme oder von Jugendhilfeleistungen davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung tatsächlich vorliegen.

Weiterführende Links[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]