Bernhard Rudolph

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bernhard Rudolph (* 11. Dezember 1876 in Lichtenberg bei Berlin; † 25. Februar 1960 in Bremerhaven) war ein deutscher Jurist und Kommunalpolitiker.

Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Sohn eines Volksschullehrers besuchte Rudolph die Volksschule in Lichtenberg und das Gymnasium zum Grauen Kloster. Er studierte an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin und der Königlichen Universität Greifswald Rechtswissenschaft.[1] 1901 wurde er in Greifswald zum Dr. iur. promoviert.[2] Er trat nach dem Vorbereitungsdienst Anfang 1908 als Assessor in den Dienst des Fleckens Lehe, eröffnete aber noch im selben Jahr eine Kanzlei als Rechtsanwalt. 1913 wurde er auch als Notar zugelassen. Seine 1945 aufgegebene Kanzlei wurde bis 1972 von Hans Helmuth Hoffmeyer (1892–1974) weitergeführt. Von Anfang an in der Kommunalpolitik aktiv, nahm Rudolph von 1909 bis 1924 ein Mandat als Bürgervorsteher (Stadtverordneter) in Lehe und von November 1924 bis 1929 in der vereinigten Stadt Wesermünde aus. Zum Bürgerblock zählend, wurde er am 1. Dezember 1924 zum Bürgervorsteher-Worthalter (Stadtverordnetenvorsteher) gewählt. 1931 zog er für zwei Jahre in den Provinziallandtag der Provinz Hannover ein. Er war Gründungsmitglied und langjähriger Vorsitzender des Leher Hausbesitzervereins sowie Mitbegründer und Aufsichtsratsmitglied der Vereinsbank (heute Volksbank) Bremerhaven.[1]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Hartmut Bickelmann: Rudolph, Georg Paul Bernhard, in ders. (Hrsg.): Bremerhavener Persönlichkeiten aus vier Jahrhunderten. Ein biographisches Lexikon, Zweite, erweiterte und korrigierte Auflage. Veröffentlichungen des Stadtarchivs Bremerhaven, Bd. 16, Bremerhaven 2003, ISBN 3-923851-25-1, S. 283–284.
  • Dieter Riemer: 75 Jahre Rechtsanwaltskanzlei Lange Straße 155 in Lehe, Bremerhaven 1987, S. 16–20.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Bickelmann, 2003
  2. Dissertation: Die Ansprüche des redlichen Besitzers wegen seiner vor der Litiskontestation gemachten Verwendungen.