Besetzen (Sprengtechnik)

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Als Besetzen[1] oder Besatzarbeit bezeichnet man in der Sprengtechnik das Ein-, Auf- oder Anbringen von Besatz[2] in zuvor für das Sprengen erstellte Bohrlöcher, um diese zu verschließen.[1]

Grundlagen und Tätigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Damit ein Sprengstoff seine volle Wirkung entfalten kann, müssen die Bohrlöcher, in die er gefüllt wurde, wieder verschlossen werden.[3] Hierfür werden bestimmte Füllstoffe verwendet, die man als Besatz bezeichnet.[4] Dieser Vorgang des Besetzens muss mit größter Sorgfalt durchgeführt werden.[5] Zudem darf das Besetzen nur von besonders geschulten und für diese Tätigkeit beauftragten Personen durchgeführt werden.[6] Für das Besetzen müssen, je nach Besatzmaterial, geeignete Werkzeuge,[7] wie beispielsweise der Ladestampfer,[3] verwendet werden, mit denen der Besatz in das bereits geladene Bohrloch eingebracht werden kann.[7] Anders als das Laden, das auch in bestimmten Situationen maschinell erfolgen kann, erfolgt das Besetzen stets manuell, so dass das Besetzen relativ zeitaufwendig ist.[8]

Vorbereitende Arbeiten und sicherheitliche Aspekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Besetzen erfordert äußerste Vorsicht, da sich in den jeweiligen Bohrlöchern bereits zündfähiger Sprengstoff befindet.[5] Bevor das Besetzen begonnen werden kann, müssen zunächst die Bohrlöcher überprüft werden,[ANM 1] ob sie korrekt erstellt und frei durchgängig sind.[9] Weiterhin dürfen die Besatzarbeiten erst begonnen werden, wenn die Ortsbrust komplett abgebohrt ist.[10] Beim Besetzen dürfen sich keine unbefugten Personen im Bereich der Sprengstelle aufhalten.[6] Während die Sprenghelfer die einzelnen Sprenglöcher besetzen, werden sie vorschriftsgemäß bei ihrer Tätigkeit ständig vom Schießmeister beaufsichtigt.[10]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg’schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  2. Horst Roschlau, SDAG Wismut (Hrsg.): Der Sprengberechtigte im Bergbau und in der Steine- und Erdenindustrie. 3. überarbeitete Auflage. VEB Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie, Leipzig 1977, S. 114.
  3. a b Gustav Köhler: Lehrbuch der Bergbaukunde. Sechste verbesserte Auflage, mit 728 Textfiguren und 9 Lithographischen Tafeln, Verlag von Wilhelm Engelmann, Leipzig 1903, S. 198, 199.
  4. Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. Zum besseren Verständnisse des Österreichischen Berg-Gesetzes und dessen Motive für Nicht-Montanisten. K. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856.
  5. a b Julius Dannenberg, Werner Adolf Franck (Hrsg.): Bergmännisches Wörterbuch. Verzeichnis und Erklärung der bei Bergbau – Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrücke, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft – Technik und Gesetzgebung bearbeitet, F. U. Brockhaus, Leipzig 1882.
  6. a b Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.): Sprengarbeiten. DGUV Regel 113-016. Ausgabe März 2012 – aktualisierte Fassung November 2015, Berlin 2015, S. 9.
  7. a b Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  8. Thorsten Kratz: Entwicklung pneumatischer Lade- und Fördersysteme für das konventionelle Schachtabteufen. Dissertation an der Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, Aachen 2017, S. 18, 34, 103, 120.
  9. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.): Vermessung und Berechnung von Bohrlochsprengungen. DGUV Regel 213-016. November 2015, Berlin 2015, S. 23.
  10. a b Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.): Sicher arbeiten im Tunnelbau. DGUV Regel 201-035. 2. Auflage, Mai 2011, Berlin 2011, S. 40.

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die Kontrolle über den Verlauf der Bohrlöcher kann mit einer an einem Maßband befestigten eingeschalteten Taschenlampe durchgeführt werden. Wenn die Kontrolle bis ins Bohrlochtiefste nicht mit einer Taschenlampe erfolgen kann, müssen andere Verfahren und Hilfsmittel angewendet werden. (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.): Vermessung und Berechnung von Bohrlochsprengungen.)