Besitz (Schweiz)

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Die grundsätzlichen Regelungen zum Besitz sind im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ähnlich dem Besitz wie er sich im deutschen BGB findet.

Nach einem Teil der schweizerischen Lehre zum ZGB wird der Besitzwille jedoch nicht gefordert. Besitz sei ein rein faktisches Verhältnis, dessen Vorliegen jeweils von der entsprechend vorhandenen Verkehrsanschauung abhänge. Es wird teilweise unter anderem davon ausgegangen, dass die „tatsächliche Gewalt“ den Willen bereits enthalte und der Besitzwille kein eigenes Element des Besitzes sei.[1]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. vgl. dazu für viele: Peter Tuor: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 432 ff., der aber auch darauf verweist, dass noch Eugen Huber diesbezüglich eine etwas andere Sichtweise vertreten hat.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Peter Tuor: Das schweizerische Zivilgesetzbuch. 8. Auflage. Schulthess Verlag, Zürich 1973.