Besitzauflassung

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Illustration der Besitzauflassung
Der Besitz an der Sache (Dreieck) bzw. der Besitzer bleibt unverändert, das Eigentum an der Sache (Quadrat) wechselt zum Besitzer

Die Besitzauflassung (lat. brevi manu traditio oder traditio brevi manu, dt. „Übergabe kurzer Hand“) ist eine besondere Vereinbarung bei Eigentumsübertragung bzw. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen im Sachenrecht.

Wesentlicher Kern der Bestimmung ist, dass der Erwerber (und Nicht-Eigentümer, aber Besitzer) Eigentum an einer Sache ohne Ortsveränderung derselben vom Veräußerer (und Eigentümer, aber Nicht-Besitzer) erwirbt. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübertritts befand sich die Sache schon beim Erwerber (hatte also schon Besitz an der Sache), erlangte aber erst nachträglich Eigentum. Ein typisches Beispiel für Verträge mit solch einer Bestimmung sind Leasingverträge, bei denen eine Sache einem Käufer unter Eigentumsvorbehalt zur Verwendung übergeben wird und dieser erst nach Ablauf des Vertragszeitraums und Zahlung des Restfahrzeugwertes auch Eigentümer der Sache wird.

Die Bestimmung ist im österreichischen Recht im § 428 ABGB normiert. In Deutschland findet sich die Regelung dazu im § 929 Satz 2 BGB.

Ein Fall der „brevi manu traditio“ wird ebenfalls in der Zeit der Frühklassik angesiedelt, beschrieben in den spätantiken Digesten: danach sollte dem Inhaber einer Sache, die er bereits im Besitz hatte, das Eigentum übertragen werden. Durch den Wegfall des sonst notwendigen Eigentumsübertragungsvorgangs genügte eine bloße Abmachung über den Eigentumswechsel.[1][2]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Besitzanweisung – Besitzer ist Verwahrer einer Sache aber weder Veräußerer noch Erwerber
  • Besitzkonstitut – Besitzer ist Eigentümer und bleibt Besitzer nach Übergabe des Eigentums

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Digesten 12.1.9.9.
  2. Paul Jörs/Wolfgang Kunkel/Leopold Wenger, Römisches Privatrecht, 1935, § 65, S. 117.