Bewilligung (Bergrecht)

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Die Bewilligung ist im deutschen Bergrecht das Recht, Bodenschätze in einem bestimmten Grubenfeld zu gewinnen.

Begriffe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bewilligung wurde mit dem Bundesberggesetz in der BRD 1982 eingeführt und löste in der Bundesrepublik den Begriff der Mutung nach dem Allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten ab. In der DDR war durch das Berggesetz der DDR vom 12. Mai 1969 bestimmt, dass das Gewinnungsrecht dem Staat zusteht und „grundsätzlich durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe ausgeübt“ wird.[1] Seit 1990 gilt gemäß Einigungsvertrag das Bundesberggesetz für ganz Deutschland.

Der Bewilligung geht die Erlaubnis voraus. Die Erlaubnis wird benötigt, um Bodenschätze aufzusuchen.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Bewilligung wird dem Bergbauunternehmer das Recht erteilt, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen, die dazu notwendigen Grubenbaue anzulegen, Betriebsanlagen zu errichten sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Weiterhin erlaubt die Bewilligung dem Unternehmer, Grundabtretungen zu verlangen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Gerhard Dapprich: Leitfaden des Bergrechts und anderer für den Bergbau wichtiger Rechtsgebiete mit Gesetzestexten. Vierte, verbesserte und erweiterte Auflage. Glückauf, Essen 1955, S. 311.
  • Gerhard Boldt, Herbert Weller: Bundesberggesetz. Unter Berücksichtigung des Änderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 und der vorhergegangenen Gesetzesänderungen sowie die das Bergrecht betreffenden Bestimmungen des Einigungsvertrages vom 31. August 1990. de Gruyter, Berlin/New York 1992, ISBN 3-11-012267-7 (Ergänzungsband: mit Erläuterungen der neuen Vorschriften).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik. In: Gesetzesblatt der Deutschen Demokratischen Republik. Teil I, 12. Mai 1969, S. 29–30.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]