CONCAT

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Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Finanzmarktregulierung
Grundlage: Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 3 Verordnung (EU) Nr. 600/2014, AEUV
Inkrafttreten: 20. April 2017
Anzuwenden ab: 3. Januar 2018
Fundstelle: ABl. L 87, 31. März 2017, S. 449–478
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die CONCAT ID (englisch concatenation ‚Aneinanderreihung‘) ist eine Kennung für eine natürliche Person zur Erfüllung der regulatorischen Meldepflichten an Finanzmärkten. Sie besteht aus der Angabe von Ländercode, Geburtsdatum, Vorname und Name.

Verwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kennung findet länderabhängig neben anderen Verfahren Anwendung als Identifizierungsmerkmal zur Erfüllung der regulatorischen Meldepflichten (Reporting) nach MiFID-II-Richtlinie und der begleitenden Verordnung MiFIR, die ab dem 3. Januar 2018 in Kraft traten.

Gemäß diesen Richtlinien sind zur Dokumentation eines Handelsabschlusses (Trade) unter anderem die Identifizierungsmerkmale der am Handel beteiligten Personen mitzuteilen. Um eine wirkungsvolle Datenanalyse durch die Behörden zu ermöglichen, soll die Meldung von Geschäften unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate erfolgen.

Eine natürliche Person ist gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 in einer Geschäftsmeldung mit der Bezeichnung anzugeben, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 (Ländercode aus zwei Buchstaben) des Landes der Staatsangehörigkeit der Person, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt.

Für deutsche Staatsangehörige wird als nationale Kundenkennung CONCAT verwendet, während viele andere Länder, sofern verfügbar ein anderes Merkmal verwenden, wie z. B. die Nummer des Passes und CONCAT nur vorsehen für den Fall, dass das Merkmal mit höherer Priorität nicht verfügbar ist. Nur wenige Länder sehen CONCAT für ihre Staatsangehörigen gar nicht vor.[1]

Berechnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die CONCAT-Kennung hat eine Länge von 20 Zeichen und besteht aus dem vorangestellten ISO-Ländercode (2 Zeichen) und der Kundenkennung, bestehend aus

  • Geburtsdatum (Format YYYYMMDD = 8 Zeichen)
  • Vorname (5 Zeichen nach Bereinigung)
  • Nachname (5 Zeichen nach Bereinigung)

Die Namensbereinigung für Vorname und Nachname wird dabei folgendermaßen durchgeführt:

  • Es wird der erste Vorname und der Nachname voll ausgeschrieben verwendet, also ohne Abkürzungen
  • Etwaige Titel (z. B. Doktortitel) und Namensvorsätze werden entfernt
  • Transliteration von Sonderzeichen:
    • A…Z und a…z bleiben davon unberührt
    • Zeichen wie Apostroph, Bindestrich, Leerzeichen werden entfernt
    • Sonderzeichen wie Umlaute und Buchstaben mit Accent etc. werden nach einer Tabelle in ein Zeichen aus dem Bereich A…Z übersetzt, z. B. Ä wird zu A, ß wird zu S,
  • Kleinbuchstaben werden in Großbuchstaben umgewandelt
  • Falls der bereinigte Name weniger als 5 Zeichen aufweist, wird er mit # auf 5 Zeichen aufgefüllt.

Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorname Familienname Geburtsdatum Nationalität CONCAT Bemerkung
Jane O’Brian 13. Januar 1980 Irland (IE) IE19800113JANE#OBRIA O' wird ohne Apostroph an den Namen angehängt
Ludwig Van der Rohe 14. Februar 1981 Ungarn (HU) HU19810214LUDWIROHE# Namensvorsatz „Van der“ fällt weg
Günter Voß 15. Juli 1980 Deutschland (DE) DE19800715GUNTEVOS## Umlaut ü wird zu U und ß zu S

Weitere Beispiele finden sich in den verlinkten Quellen.[2][3]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden – ANHANG II – Nationale Kundenkennungen für natürliche Personen, die in Geschäftsmeldungen zu verwenden sind, abgerufen am 2. Januar 2018. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 87, 31. März 2017, S. 477.
  2. Randolf Roth: MiFID II/MiFIR: Teilnehmer-Referenzdaten und Erweiterung der Orderdatensätze. (PDF) In: eurex rundschreiben 040/17. Eurex Exchange, 3. Mai 2017, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 1. Januar 2018 (deutsch, englisch).@1@2Vorlage:Toter Link/www.eurexchange.com (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  3. Guidelines: Transaction reporting, order record keeping and clock synchronisation under MiFID II. (PDF) In: esma.europa.eu. European Securities and Markets Authority (ESMA), 7. August 2017, abgerufen am 1. Januar 2018 (englisch).