Condictio certae pecuniae

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Die condictio certae pecuniae bezeichnet im römischen Formularprozess die Klage des Gläubigers auf Leistung einer genau angegebenen Geldmenge, dem certum. Zu dieser Leistung kann sich der Schuldner durch Stipulation (stipulatio = formales Versprechen/ Gelöbnis; stipulatio certi) verpflichtet haben. Der Prätor gestaltet die Klageformel in iure entsprechend aus, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Leistung der Geldsumme bei Fälligkeit nicht erbracht worden ist.[1]

Die Musterfassung des Klagetyps ist zuverlässig belegt.[2] Problematisch waren condictiones, wenn Schuldnermehrheit vorlag und gegenüber dem Prätor unklar blieb, ob im Innenverhältnis der Parteien eine Solidarobligation oder einzelne Inanspruchnahme (vgl. Gesamtschuld) vereinbart worden war.[3]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 270–275.
  2. Institutiones Gai 4, 41; 43; 50; 86.
  3. Philipp Schmieder: Der praetor, der iudex und die Solidarobligationen, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 140, Heft 1, 2023. S. 281–297.