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Datei:DEU Neustadt an der Waldnaab COA.svg

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Beschreibung

Wappen
InfoField
Deutsch: Wappen von Neustadt an der Waldnaab
English: Coat of Arms of Neustadt an der Waldnaab
Blasonierung
InfoField
Deutsch: In Rot auf silbernem Ross der golden gerüstete und golden nimbierte heilige Martin, der mit silbernem Schwert den blauen Mantel mit dem auf grünem Boden knieenden nackten Bettler teilt.
Referenzen
InfoField
Referenzen
InfoField
Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung
InfoField
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Datum
Deutsch: seit 29.07.1819
Provenienz
Deutsch: Der heilige Martin ist der Ortspatron von Neustadt a. d. Waldnaab. Wahrscheinlich hatte die für Neustadt zuständige Pfarrkirche in Altenstadt ursprünglich ein Martinspatrozinium. Die Figur des Heiligen zu Pferd mit dem Bettler auf dem Boden zeigt schon das älteste, nach der Mitte des 14. Jahrhunderts entstandene Siegel mit der Umschrift NOVA CIVITAS REGNO BOEMIE FIDELI(TER) UNITA S(IT). Neustadt, schon 1232 als Stadt genannt, unterstand von 1353 bis 1575 der Krone Böhmen, dann den Herren bzw. Grafen von Lobkowitz. Das Pferd ist in vier Siegeln des 16. und 17. Jahrhunderts mit dem böhmischen Löwenschild belegt. Als Wappen ist das Siegelbild erst seit 1811/12 (ohne Löwenschild) und in der Bürgermeistermedaille von 1819 (mit Löwenschild) nachweisbar. 1819 taucht ein neues Wappenbild auf: Im geteilten Schild oben ein wachsender, doppelschwänziger und gekrönter Löwe (für Böhmen), unten in Gold ein schwarzes Zeichen in Form des verdoppelten Großbuchstabens H. Die Herkunft dieses Motivs ist nicht geklärt, es fand dennoch Eingang in die heraldische Literatur und als Stadtwappen in das von 1920 bis 1928 verwendete Stadtsiegel. 1927 wurde das Bild aus dem ältesten Siegel wieder als Wappen angenommen.
Künstler
InfoField
  • UnbekanntUnknown
  • vectorized by Gliwi
Quelle File:Wappen Neustadt a d Waldnaab.png
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Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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