Datei:LG München I, Urteil vom 18. Mai 1983, 9 O 3266-83 Vi.pdf
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Größe der JPG-Vorschau dieser PDF-Datei: 424 × 600 Pixel. Weitere Auflösungen: 170 × 240 Pixel | 339 × 480 Pixel | 543 × 768 Pixel | 1.239 × 1.752 Pixel
Originaldatei (1.239 × 1.752 Pixel, Dateigröße: 569 KB, MIME-Typ: application/pdf, 11 Seiten)
Beschreibung, Quelle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Beschreibung |
Urteil zur Verfassungsmäßigkeit §12 EVO sowie §9 BefBedV |
---|---|
Quelle |
vom Amtsgericht gekauft und eingescannt |
Urheber bzw. Nutzungsrechtinhaber |
LG München 1 |
Datum |
18.03.1983 |
Genehmigung |
nicht erforderlich; Urteile dürfen grundsätzlich frei verbreitet werden. |
Andere Versionen dieser Datei |
- |
Anmerkungen |
- |
Lizenz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Diese Datei stellt ein Amtliches Werk dar und ist nach § 5 UrhG (DE) bzw. § 7 UrhG (AT) und Art. 5 URG (CH) gemeinfrei.
|
Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar.
Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verbreitung, Veränderung oder sonstige Verwertung durch besondere rechtliche Bestimmungen innerhalb und außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein. |
Dateiversionen
Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.
Version vom | Vorschaubild | Maße | Benutzer | Kommentar | |
---|---|---|---|---|---|
aktuell | 16:41, 2. Mai 2017 | 1.239 × 1.752, 11 Seiten (569 KB) | Skorvor (Diskussion | Beiträge) | {{Information |Beschreibung = Urteil zur Verfassungsmäßigkeit §12 EVO sowie §9 BefBedV |Quelle = vom Amtsgericht gekauft und eingescannt |Urheber = LG München 1 |Datum = 18.03.1983 |Genehmigung = nicht erford… |
Du kannst diese Datei nicht überschreiben.
Dateiverwendung
Keine Seiten verwenden diese Datei.