Mistake

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Mit Mistake (englisch mistake) bezeichnet man im Rechtskreis des Common Law allgemein einen Irrtum. Dieser kann rechtlich relevant sein oder nicht.

Dabei werden stets mistake of law (Rechtsirrtum) und mistake of fact (Tatsachenirrtum) unterschieden.

Die Einzelheiten hängen von der einschlägigen Rechtsordnung ab.

Mistake of law oder ignorance of law bezeichnet den Verbotsirrtum bzw. Gebotsirrtum.[1]

Wie im kontinentaleuropäischen Recht wird hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen dem vermeidbaren (vincible oder conquerable) und dem unvermeidbaren (invincible oder unconquerable) Irrtum unterschieden. Eine wirksame defence (Verteidigungseinrede) stellt nur der invincible mistake of law dar.[2]

Der mistake of fact (Tatbestandsirrtum), also eine Fehlvorstellung über Elemente des actus reus, führt prinzipiell zu Straflosigkeit.

Der mistake zählt zwar zu denjenigen Verteidigungen (defences), die jenseits der Straftat als solcher liegen; dennoch muss nach heute überwiegender Auffassung im Common-Law-Rechtskreis nicht der Angeklagte beweisen, dass ein mistake of fact vorliegt, sondern die Strafverfolgung muss das Gegenteil beweisen. Die Berufung auf einen mistake of fact sei lediglich eine Berufung darauf, dass die mens rea nicht bewiesen sei (failure of proof defence).[3]

Im Vertragsrecht bezeichnet mistake einen Irrtum bei Vertragsschluss. Dieser kann ggf. den Vertrag anfechtbar oder von Anfang an nichtig machen.

Neben der Unterscheidung zwischen mistake of law und mistake of fact werden sie ferner eingeteilt in unilateral mistake, mutual mistake, und common mistake.

Wenn eine Partei einen Vertrag abschließt, ohne die Rechtsordnung zu kennen, wird der Vertrag durch solche Irrtümer beeinflusst, ist aber nicht nichtig. Denn Unkenntnis des Rechts entschuldigt nicht. Wird jedoch eine Partei durch einen Rechtsirrtum zum Abschluss eines Vertrags verleitet („induced“), so ist ein solcher Vertrag nicht gültig.[4]

Beispiel: Harjoth und Danny schließen einen Vertrag, der auf der irrigen Annahme beruht, dass eine bestimmte Schuld nach indischem Recht verjährt ist; der Vertrag ist nicht anfechtbar.

Mistake of fact

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Wenn die Parteien einen Vertrag schließen, der auf einem Irrtum über eine Tatsache beruht, die für den Vertrag wesentlich ist, dann ist der Vertrag anfechtbar.

Erläuterung: Ein Irrtum über den Wert der Sache, die Gegenstand der Vereinbarung ist, ist nicht als mistake of fact anzusehen.[5]

Beispiel: Eine Frau fand einen Stein und verkaufte ihn als Topas für 1 $. Es war ein ungeschliffener Rohdiamant im Wert von 700 $. Der Vertrag ist nicht anfechtbar. Es lag kein mistake vor, da keine der Parteien wusste, worum es sich bei dem Stein handelte.[6]

Gegenbeispiel: A verkauft eine Kuh an B für 80 $, weil sie sie für unfruchtbar hält. Die Kuh ist tatsächlich trächtig und 1000 $ wert. Der Vertrag ist nichtig.[7]

Unilateral mistakes

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Ein unilateral mistake (einseitiger Irrtum) liegt vor, wenn sich nur eine Vertragspartei über die in einem Vertrag enthaltenen Bedingungen oder den Vertragsgegenstand irrt.[8]

In der Regel führt ein unilateral mistake nicht zur Nichtigkeit eines Vertrags.[9] Traditionell gilt hier caveat emptor (es hüte sich der Käufer), nach dem Common Law caveat venditor (es hüte sich der Verkäufer).

Ein Vertrag kann wegen eines unilateral mistake aus einem der folgenden Gründe anfechtbar sein:

  1. Eine Partei hat sich auf eine Aussage der anderen Partei über eine wesentliche Tatsache verlassen, von der die zweite Partei wusste oder hätte wissen müssen, dass die erste Partei sich geirrt hat.[9]
  2. Schreibfehler, der nicht als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist.[9]
    • Bei mechanical calculations (in Abgrenzung zu business errors) kann eine Partei den Vertrag aus diesen Gründen anfechten, vorausgesetzt, dass die andere Partei nicht versucht, den Fehler auszunutzen oder sich das Angebot „unter den Nagel zu reißen“ (Geschäft, das man nicht machen wollte; getäuscht durch einen Rechenfehler usw.). Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, d. h. wenn eine vernünftige Person erkennen kann, dass der Irrtum für eine der Parteien keinen Sinn ergäbe. Sofern nicht eine der Parteien sich das einseitige Angebot „unter den Nagel gerissen“ hat, halten die Gerichte den Vertrag ansonsten aufrecht.[9]

Mutual mistake versus failure of mutual assent

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Ein mutual mistake (gegenseitiger Irrtum) liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien über denselben wesentlichen Sachverhalt in ihrem Vertrag irren. Es besteht eine Einigung, aber die Parteien irren sich. Daher ist der Vertrag anfechtbar. Kollaterale Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung. Ein kollateraler Irrtum ist ein Irrtum, der nicht „das Herzstück“ des Vertrages betrifft. Damit ein Vertrag aufgrund eines mutual mistake nichtig ist, muss der Punkt, über den sich die Parteien geirrt haben, „wesentlich“ sein. Liegt ein wesentlicher Irrtum über einen wesentlichen Aspekt des Vertrages, den essenziellen Vertragszweck, vor, stellt sich die Frage der Risikoübernahme. Dieses Risiko kann vertraglich oder durch Gewohnheitsrecht bestimmt werden. Im US-Recht behandelt das Restatement (Second) of Contracts Sec. 154 dieses Szenario.

Im deutschen Recht gilt hingegen falsa demonstratio non nocet.

Failure of mutual assent

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Dies kann leicht mit Fällen der failure of mutual assents (Einigungsmangels) wie Raffles v Wichelhaus verwechselt werden. Im Fall Raffles wurde vereinbart, Waren auf einem Schiff namens Peerless zu befördern, doch jede Partei bezog sich auf ein anderes Schiff. Daher hatte jede Partei eine andere Vorstellung davon, wann die Waren verschifft werden sollten, worüber sie sich nicht verständigt hatten.

In diesem Fall dachten beide Parteien, sie hätten sich geeinigt, aber dann fiel ihnen auf, dass die sich über die Bedeutung geirrt hatten. Es handelt sich also nicht um einen mutual mistake, sondern um ein Fehlschlagen des mutual assent. In diesem Fall ist kein Vertrag zustande gekommen, da in der Phase des Vertragsschlusses ein mutual assent (Einigung) erforderlich ist. Im US-Recht befasst sich das Restatement (Second) Contracts Sec. 20 mit diesem Szenario.

Ein common mistake (gemeinsamer Irrtum) liegt vor, wenn beide Parteien die gleichen falschen Vorstellungen von der Sachlage haben.

Das House of Lords hat im Fall Bell v Lever Brothers Ltd. festgestellt, dass ein common mistake einen Vertrag nur dann nichtig machen kann, wenn der Irrtum über den Vertragsgegenstand so grundlegend war, dass dieser nicht mehr mit dem Vereinbarten identisch ist und dadurch die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird (vgl. Geschäftsgrundlage).

Später, in Solle v Butcher, formulierte Lord Denning Voraussetzungen für einen common mistake in equity, wodurch die Anforderungen an den Nachweis eines common mistake gelockert wurden. Seitdem ist diese Entscheidung jedoch in Fällen wie Great Peace Shipping Ltd v Tsavliris (International) Ltd stark kritisiert worden.

Vereinigte Staaten von Amerika

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Diese Kategorien von mistakes gibt es auch in den Vereinigten Staaten, doch muss oft unterschieden werden, ob es sich um einen decisional mistake handelt, d. h. um einen mistake „as a matter of law“ (man hat zwei Möglichkeiten und entscheidet sich für die falsche), oder um einen ignorant mistake, d. h. man ist sich der wahren Sachlage nicht bewusst.

Der Unterschied besteht darin, inwieweit ein Unschuldiger in der Informationskette, der falsche Informationen weitergibt, verwendet oder verarbeitet, haftbar gemacht werden kann. Es gilt der Grundsatz, dass eine Einrichtung oder Person nicht allein dadurch haftbar gemacht werden kann, dass sie in der Informationskette steht und Informationen weitergibt, die sie in gutem Glauben in der Annahme, dass sie wahr sind, oder zumindest ohne Kenntnis der Wahrscheinlichkeit einer Unwahrheit oder Ungenauigkeit erhalten hat.

  • Volker Helmert: Der Straftatbegriff in Europa. Duncker & Humblot, Berlin 2011, B. Der Straftatbegriff in England, S. 108–110 und 125–126.
  • Nicola Padfield: Criminal law. 7. Auflage. Oxford University Press, Oxford 2010, ISBN 978-0-19-958204-4, General Defences—Mistake.
Wiktionary: mistake – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Gunther Arzt: Ignorance or Mistake of Law. The American Journal of Comparative Law 1976, S. 646–679
  2. Volker Helmert: Der Straftatbegriff in Europa. Duncker & Humblot, Berlin 2011, S. 125–126.
  3. Vogel/Jens Bülte: Leipziger Kommentar, 13. Auflage, Band 1, Einleitung, §§ 1–18, Berlin, Boston: De Gruyter, 2020. Vor §§ 15 ff Rn. 87.
  4. Kleinwort Benson Ltd v. Lincoln City Council [1998] 3 WLR 1095
  5. McRae v. Commonwealth
  6. Wood v. Boynton (WI)
  7. Sherwood v. Walker (MI).
  8. Taylor v Johnson
  9. a b c d Nancy Kubasek, M. Neil Browne, Daniel Heron, Lucien Dhooge, Linda Barkacs: Dynamic Business Law: The Essentials. 3rd Auflage. McGraw-Hill, 2016, ISBN 978-1-259-41565-4, S. 227 (englisch, mheducation.com).