Tatsachenirrtum

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Beim Tatsachenirrtum irrt der Täter über Tatsachen (im Gegensatz zum Rechtsirrtum). Ein Tatsachenirrtum kann im aktuellen Strafrecht Deutschlands einen Tatbestandsirrtum,[1] Erlaubnistatbestandsirrtum[2] oder Entschuldigungstatbestandsirrtum darstellen.

Der Tatsachenirrtum war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Begriff des Strafrechts Deutschlands. Diese unterschied zwischen Tatsachenirrtum, außerstrafrechtlichem Rechtsirrtum und strafrechtlichen Rechtsirrtum. Danach war der außerstrafrechtliche Rechtsirrtum wie ein Tatsachenirrtum zu behandeln (ergänze: also relevant) und ein strafrechtlicher Rechtsirrtum irrelevant. Diese Rechtsansicht wurde spätestens mit dem Beschluss des Großen Senates in Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 1961 aufgegeben.[3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Detlev Sternberg-Lieben, Irene Sternberg-Lieben: Der Tatumstandsirrtum (§ 16 I 1 StGB). JuS 2012, 289 (290).
  2. Michael Heuchemer: Die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums in der Klausur. JuS 2012, 795.
  3. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1961, Az. GSSt 1/61.