Diskussion:Öffentlich-rechtlicher Vertrag

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von 160.45.153.123 in Abschnitt Definition
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zitat: "Wird ein Verwaltungsvertrag (ausnahmsweise) mit Privatpersonen geschlossen, liegt regelmäßig ein koordinationsrechtlicher Vertrag vor"

Da liegt ein Irrtum vor. Verwaltungsverträge werden zum grossen Teil mit Privatpersonen geschlossen. U.U. wollte der Autor darauf hinweisen, dass es Fälle gibt, in denen Verwaltungsverträge zwischen Privaten abgeschlossen werden. Diese Verträge sind dann ebenfalls zwischen gleichgestellten Parteien vereinbart, wenn auch diese nicht mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet sind, und so als koordinationsrechtliche Verträge zu kennzeichnen.

Was denn nun?[Quelltext bearbeiten]

Allgemein gilt laut Artikel: "Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen."

Bei den Unterscheidungen trifft man aber plötzlich auch auf ein "Über-Unterordnungsverhältnis". Hab ich da was falsch verstanden oder ist das einfach so nicht korrekt? --84.56.117.198 09:41, 13. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Mir fehlt bei diesem Artikel ein konkretes Beispiel, damit einem klar wird, was genau ein Verwaltungsvertrag ist:

"Privater P will ein Haus bauen was nicht an eine Straße angeschlossen ist. Die zuständige Behörde B wär ja jetzt zuständig, P Strom und Wasser da hinzulegen. Der Verwaltungsvertrag regelt in beiseitigem Einverständnis, dass P sich alles selber verlegen muss, dafür da auch bauen darf."


So ein Beispiel meinte ich (wenn das überhaupt korrekt ist)

Definition[Quelltext bearbeiten]

Habe die Definition dahingehend geändert, dass örV nicht solche mit einem ör "Thema" sondern mit einem ör "Gegenstand" sind, da Verträge einen konkreten Inhalt haben, der über ihre Rechtsnatur entscheidet und nicht nur irgendein nebulöses Thema.--160.45.153.123 15:55, 14. Okt. 2008 (CEST)Beantworten