Diskussion:Öffentliches Interesse

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Malabon in Abschnitt Ermessen?
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Vertreter des öffentlichen Interesses[Quelltext bearbeiten]

Wo passt der Vertreter des öffentlichen Interesses denn da noch hinein? --Pelz 23:26, 28. Jul 2006 (CEST)

Strafprozessrecht[Quelltext bearbeiten]

Auch im Strafprozeßrecht gibt es (nicht besonderes) öffentliches Interesse ... --JensMueller 02:59, 1. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Kritischer Abschnitt[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse einen kritischen Abschnitt über diesen ach so dehnbaren Begriff. So werden Verfahren bei Lappalien durchgeführt, weil sie angeblich im öffentlichen Interesse liegen. Andererseits werden Verfahren, für die die Öffentlichkeit ein großes Interesse zeigt, schon mal wegen des fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt. Harry8 15:10, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ermessen?[Quelltext bearbeiten]

„Die Verwaltung besitzt einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob Belange des öffentlichen Interesses berührt werden oder nicht.“ Dieser Satz ist definitiv falsch. Hier geht es um die Tatbestandsvoraussetzung, das Ermessen bezieht sich jedoch auf die Rechtsfolgenseite der Norm. Beurteilungsspielräume werden der Exekutive nur in bestimmten Fallgruppen zugebilligt. Bitte ändern. --Malabon (Diskussion) 23:01, 18. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

hallo Malabon, das ist nicht so. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist die Zulässigkeit privilegierter Bauvorhaben davon abhängig, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Hier muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Bauwilligen und der Öffentlichkeit vorgenommen werden. Das betrifft die Tatbestandsseite, auch andere Beispiele sind hier zu erwähnen. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 20:09, 12. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Was du schreibst, ist zutreffend. Nur ist m. E. der Begriff „Ermessen“ hier verfehlt. Was ebenfalls geändert werden sollte, ist der erste Satz des Artikels. Wieso sollen die Belange des Gemeinwohls (immer?) über die Individualinteressen gestellt werden? Gegenbeispiel: § 1 Abs. 7 BauGB: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“ Ebenso Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Gruß --Malabon (Diskussion) 21:17, 12. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
hallo Malabon, wurde erledigt. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:30, 13. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Okay Wowo, aber der erste Satz des Artikels sollte so nicht stehenbleiben. Gruß--Malabon (Diskussion) 21:55, 14. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Der erste Satz des Artikels ist nach wie vor falsch, ich habe mir Literatur besorgt und werde zum Verhältnis öffentlicher und Individualinteressen etwas schreiben. Was mich weiter stört, sind die Ausführungen unter "Andere Rechtsgebiete" zu Caroline und Co. Abgesehen davon, dass es hierzu bereits genügend WP-Artikel gibt wie Caroline-Urteile, Recht am eigenen Bild, Person des öffentlichen Lebens usw: In den Caroline-Fällen geht es um einen Konflikt zwischen zwei privaten Rechten: Der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits. Konsequenterweise werden diese Fälle auch von den Zivilgerichten entschieden. Der Begriff öffentliches Interesse ist im Übrigen kein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm, aufgrund der in solchen Fällen entschieden wird (KUG). Der Begriff ist allenfalls ein Topos bei der Abwägung der veschiedenen privaten Rechtsgüter (Presse vs. Prominenter). Demgegenüber besteht der typische Konflikt zwischen Gemeinwohl- und Individualinteressen zwischen dem Staat (Gesetzgeber, Verwaltung) und Privaten. Ich schlage daher vor, das Kapitel "Andere Rechtsgebiete" zu streichen und ggf. den letzten Absatz zum Denkmalschutz unter "Verwaltungsrecht" einzubauen. Gruß --Malabon (Diskussion) 19:53, 1. Jan. 2014 (CET)Beantworten