Diskussion:Öffentliches Recht

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Hagman in Abschnitt Das Öffentliche Recht oder das öffentliche Recht
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Vorschläge zur Verbesserung des Artikels "Öffentliches Recht":

1. Am Anfang überhaupt erst einmal den Begriff "Privatrecht" einführen.

2. Die verschiedenen Theorien betr. die Abgrenzung zum Privatrecht mögen für (angehende) Juristen interessant sein - für den grössten Teil des Publikums aber wohl kaum. Vorschlag: mit kleinerer Schrittype in einen Kasten packen und dadurch kenntlich machen, dass es sich um weiterführende Informationen handelt, die der nicht näher interessierte Leser übergehen kann. (nicht signierter Beitrag von StephanK (Diskussion | Beiträge) )


Die unterschiedlichen Unterscheidungstheorien sind sicherlich nicht nur für angehende Juristen, sondern auch für (lernende) Verwaltungsfachkräfte von Interesse. Hier wird auch insbesondere die Subordinationstheorie zu Rate gezogen und gelehrt.

Die Ansicht, der Bürger sei Säule, Basis und Träger und damit Teil des öffentlichen Rechts setzt sich, wenn überhaupt nur sehr schleppend durch. (nicht signierter Beitrag von 62.194.91.41 (Diskussion) )


Das Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts (Über-/Unterordnungsverhältnis)! (nicht signierter Beitrag von 128.176.101.18 (Diskussion) )

Diese Subordinationstheorie ist in der Anwendung aber eher problematisch und wurde daher grösstenteils von der heute herrschenden modifizierten Subjektstheorie zur Unterscheidung von öffentlichem un Privatrecht abgelöst.
Meist wird das Strafrecht als aussenstehendes "Sondergebiet" betrachtet, da es sich weder eindeutig dem Privatrecht, noch dem öffentlichen Recht zuordnen lässt.
Ich bin mir nicht sicher, wie das hier eingearbeitet werden kann, diese Problematik ist ziemlich kompliziert ... --Indijanajones 16:48, 6. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Beim Strafrecht handelt es sich eindeutig um öffentliches Recht. Es gibt eigentlich nur den Dualismus Öffentliches Recht/Privatrecht; das Strafrecht gilt vor allem wegen des Fächerkanons an den Hochschulen als "eines der drei" Rechtsgebiete.
Weitergehende Problematiken wie die Gerichtszuständigkeit werden dann über aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisungen gelöst. Gruß --C.Löser Diskussion 23:09, 6. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Argh ... Ok, du hast Recht, war gestern etwas durch den Wind ^^ Hab sogar vorsichtshalber nochmal im Lehrbuch nachgeschaut. Sorry für meinen unqualifizierten Kommentar ;) --Indijanajones 14:45, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

(Das jenseits der horizontalen Linie stammt nicht von mir...) Ich habe zunächst einmal di Liste der Abgrenzungstheorien vervollstädnigst und die Unterscheidung zwischen österr. und deutschem Recht entfernt: Die genanntem Abgrenzungen entsprachen einander. Die Formatierung wie vorgeschlagen habe ich zunächst nicht vorgenommen, da ich (noch) keine Ahnung habe wie das geht und erstmal inhaltlich etwas überarbeiten wollte

Da das Strafrecht, wie oben von wem anders gesagt (Wer ?), ist das Strafrecht ein Teil des öffetlichen Rechts ist, habe ich die Behauptung, es handele sich dabei nicht um solches herausgenommen. Ich verweise insoweit auf:

  • Carl Creifelds / Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 15. Aufl., München 1999, Stichwort Recht (2.).

Der Teil "Materien des öff. R." ist noch nicht fertig und wird noch erweitert. Anschließend werde ich die Liste löschen.

Außerdem habe ich mal ein bißchen Literatur einfließen lassen...

--Muenstermann 22:11, 27. Jun 2006 (CEST)

Träger der öffentlichen Gewalt?[Quelltext bearbeiten]

Das öffentliche Recht ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt.

Was ist denn ein Träger der öffentlichen Gewalt? --Abdull 20:07, 11. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Strafrecht als Öffentliches Recht?[Quelltext bearbeiten]

Wer Strafrecht ohne jegliche Erklärungen oder Bemerkungen dem Öffentlichen Recht zuordnet, übersieht mehrere Aspekte:

  1. Strafrecht wendet sich in erster Linie nicht an den Richter (Bestrafungsnorm, quasi Eingriffsgrundlage für den Richter), sondern soll das Verhältnis zwischen Privatleuten mit Sollensätzen regeln (A darf B nicht töten, C darf D nicht bestehlen usw.). Nur weil es im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Sollensätze auch staatliche Eingriffe zur Durchsetzung gibt, wird das Familenrecht auch noch nicht zum Öffentlichen Recht gezählt.
  2. Das Strafrecht hat sich geschichtlich unabhängig vom und deutlich früher als das (übrige?) Verwaltungsrecht entwickelt.
  3. Die dogmatischen Grundlagen sind beim Strafrecht eigene.
  4. Die vorgestellten Theorien zur Einteilung sind für die Bestimmung des Rechtswegs entwickelt und dem angepasst. Wenn es um eine Bestrafung eines Straftäters geht, stellt sich nicht die Frage, ob darüber vor einem Verwaltungsgericht oder einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden wird.
  5. Wenn ich von meinem Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht verklagen möchte, damit er es in Zukunft unterlässt, mich zu schlagen (§ 223 StGB), werde ich dort erstmal wenig Erfolg haben, besser ich wende mich gleich an ein Zivilgericht. Wenn ich meine, dass die Baugenehmigung für meinen Nachbarn nicht rechtes ist, ist die Lage ein andere (öffentliches Baurecht).
  6. Sowohl in Bibliotheken, als auch Buchhandlungen, als auch bei der Einteilung der Universitäts-Fakultäten, als auch innerhalb von Wikipedia werde ich nicht viel Erfolg haben, wenn ich das Strafrecht beim Öffentlichen Recht suche.

-- pistazienfresser 14:18, 16. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Das Strafrecht ordnet die Literatur bzw. die Wissenschaft aber häufig so ein, W. Berg schreibt beispielsweise in seinen Publikationen: „Die gesamte deutsche Rechtsordnung lässt sich in zwei große Gebite aufteilen: in öffentliches und privates Recht. […] Das Strafrecht - das in der juristischen Ausbildung als ein selbstständiges 'drittes Fach' neben öffentlichem und privatem Recht gelehrt wird - ist an sich eine spezielle Materie des öffentlichen Rechts, verselbstständigt aber durch eine eigenständige historische Entwicklung und eine besondere, vom sonstigen öffentlichen Recht wesentlich abweichende Betrachtungsweise.“ Gruß, -- E 23:09, 11. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Das Öffentliche Recht oder das öffentliche Recht[Quelltext bearbeiten]

http://www.ids-mannheim.de/reform/regeln2006.pdf 2.4 § 63 E und § 64 (3)

§ 63 E: Finde es sinnvoller, die Begriffsbezeichnung groß zu schreiben, da das Zivilrecht/Privatrecht schließlich auch kein geheimes Recht oder privates (nur für einzelne oder wenige geltendes) Recht, sondern allgemein geltendes Recht ist und so deutlicher wird, dass "Öffentliches Recht"/"öffentliches Recht" eine zusammengesetzte Begriffsbezeichnung (insbes. für Staatsrecht und Verwaltungsrecht) ist. § 64 (3): In der Fachsprache scheint es (zumindest auch) die Scheibweise "Öffentliches Recht" zu geben: vgl.: z. B. http://d-nb.info/986497517 http://www.lehrstuhl-moellers.de/ :"Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Staatsrecht, Rechtsvergleichung und Verfassungstheorie" . Ich würde daher eher dem Grundsatz "form follows function" folgen (bzw. dessen analoger Anwendung). -- pistazienfresser 18:15, 10. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Siehe auch Wikipedia:Namenskonventionen#Groß- und Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens --Peter Gröbner (Diskussion) 11:03, 21. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Die Kleinschreibevariante ist ein explizites Beispiel bei DUDEN. Und dass das "privat" im Begriff "privates Recht" nicht bedeutet, dass das Recht privat ist, ist auch kein hinreichender Grund, denn das "wild" im Begriff "wilde Ehe" bedeutet da auch nicht, dass es in dieser Ehe (um die es sich noch nicht einmal handelt) besonders wild zugeht. Großschreibweisen bei Lehrstühlen und dergl. ist wohl eher ein Spezialfall (gewissermaßen als Title Case) und gibt es auch bei ganz anderen Bereichen der Wissenschaft (so heißen die Institute, an denen es um angewandte Mathematik geht, regelmäßig Institut für Angewandte Mathematik).--Hagman (Diskussion) 15:30, 24. Mai 2016 (CEST)Beantworten