Diskussion:Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

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Dieser Artikel war im August 2016 der Artikel des Monats des Portals „Migration und Integration“ (Themenbereiche: Migration & Flucht, Interkultureller Dialog & Integration).

Verpflichtungen auf Basis der GFK und des Protokolls[Quelltext bearbeiten]

Das unten Zitierte (aus dem Wikipedia-Artikel) stimmt definitiv nicht bzw.lässt eine wichtige Info des Artikel 31 aus. Ich zitiere mal Artikel 31:

"Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen."

Es dürfen nur UNMITTELBAR aus Kriegsgebieten, bzw. Gebieten in denen das Leben und die Freiheit der Flüchtlinge bedroht war, illegal Eingreiste nicht für die illegale Einreise nicht bestraft werden.

Zitat aus Artikel: "Zudem darf nach Art. 31 Abs. 1 ein Asylbewerber dafür, dass er ohne ein ggf. erforderliches Visum eingereist ist, nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden gemeldet hat" (nicht signierter Beitrag von 84.57.194.64 (Diskussion) 18:00, 9. Nov. 2015 (CET))[Beantworten]

"anerkannte Verfolgungsgründe" klingt ja, als ob der Grund für die Verfolgung anerkannt, und diese gebilligt wäre. Ich hab es also geändert. Ehrlichgesagt wundert mich, dass letztere Formulierung so lange Bestand hatte..

"Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nun für Staaten, die sowohl die Konvention als auch das Protokoll ratifiziert haben, uneingeschränkt gegenüber allen Flüchtlingen." Und was gilt, wenn ein Staat - wie die USA - nur das Protokoll von 1967 ratifiziert hat? Oswald Kronstadt (Diskussion) 16:53, 26. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Anmerkung: Beim Durchgehen durch die Disk bin ich auf Frage hier gestoßen, die bisher nicht weiter angesprochen worden ist. Zu den Verpflichtungen aus dem Protokoll ist anzumerken, dass Artikel 1, Satz 1 des Protokolls aussagt: "Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis 34 des Abkommens [sprich: der GFK] auf alle Flüchtlinge anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben werden." Das heißt, bis auf den ersten Artikel(§ 1), der Definitionen und Eingrenzungen der Definition von Flüchtlingen enthält, und Kapitel VII mit Schlussbestimmungen (§§ 38–46) sind die Verpflichtungen aus dem Protokoll und aus der GFK im Wesentlichen die Gleichen, außer dass sie aufgrund des Wegfalls der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen insgesamt wesentlich weiter gehen. Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist hier im entsprechenden Abschnitt bereits verlinkt; evtl. könnte man Aussagen hierzu in den Artikel zum Protokoll einfügen. --Carolin 00:21, 14. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Carolin 07:24, 15. Jun. 2023 (CEST)

Art.33, Zurückweisungsverbot[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Zusammen mit Art. 31 Abs. 1[7] ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 33 Abs. 1 zentraler Bestandteil des Abkommens. Diesem Grundsatz zufolge ist ein Flüchtling nicht „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“.

So weit, so gut. Der nachfolgende Satz: "Er darf dabei nicht in ein Land zurückgewiesen werden, ohne dass sein Flüchtlingsstatus vorher geklärt worden ist."

ist, auf Deutschland bezogen, jedoch falsch und nicht Teil der GFK, ja er steht sogar in einem Gegensatz zu Art 33. Aus Deutschland darf sehr wohl zurückgewiesen werden, da Deutschland nicht von Ländern umgeben ist, in denen Krieg herrscht, bzw. eine der in Art. 33 genannten Bedrohungen besteht. Nur traut sich Deutschland nicht, den Artikel im vorgenannten Sinne anzuwenden, jedenfalls bis dato.

Für das Refoulement-Verbot in Deutschland ist der strengere Art. 3 EMRK maßgeblich. Ich habe das klargestellt.(Abschiebungen in sichere Herkunftsländer oder Drittstaaten sind dadurch nicht verboten.)--5gloggerDisk 20:08, 18. Okt. 2017 (CEST)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Carolin 07:24, 15. Jun. 2023 (CEST)

Diese Löschung von Benutzer:5glogger halte ich für nicht gerechtfertigt. Kern der Aussage ist nicht der Publizist selbst, sondern die Art, wie er die Kritik, platzsparend und damit für uns nutzbar, formuliert. Der Name des Mannes kann meinetwegen raus - aber dass der Artikel nicht zeitgemäß ist, steht außer Frage. Alexpl (Diskussion) 20:15, 15. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

Das ist kein Artikel sondern ein Gastkommentar eines Publizisten, der sich überhaupt nicht an ein Fachpublikum wendet. Eben etwas zum Zeitungslesen und Vergessen. Sowas wird in völkerrechtlichen Kreisen nicht einmal wahr genommen und hat nach den Richtlinien nichts in WP verloren. Lies doch mal Fachliteratur, dann kriegst Du eine Idee wie die Konvention in Fachkreisen beurteilt wird.--5gloggerDisk 21:33, 15. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Nee is klar. Der Verweis auf ein nicht näher definiertes "Fachpublikum" wird dir sicher helfen - ich mach das hier auch schon ne Weile. Und was sind bitte "völkerrechtliche Kreise"... Ist das etwa ein legitimer Ausdruck?
Dass die Konvention praktisch nicht funktioniert oder funktionieren kann, wurde in der Flüchtlingskrise mehrfach thematisiert, das außen vor zu lassen, ist mehr als unenzyklopädisch. Alexpl (Diskussion) 22:14, 15. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Wenn nichts weiter kommt, dann bleibe ich beim Text - ohne den Schweizer zu nennen, und hänge dir einfach ein paar Studien als Einzelnachweise dran, die die einzelnen Punkte erwähnen. Alexpl (Diskussion) 19:42, 16. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Als langjähriger Mitarbeiter kennst Du die Anforderungen an reputable Quellen, d.h. bei Rechtsthemen Fachliteratur und nicht zusammengeschusterte Theoriefindung. (Dann nimmst Du eben mal die Meinung des relativ unbekannten Herrn X und dann nimmst Du den Namen des unbekannten Publizisten raus und verkaufst seine Meinung als allgemein verbreitete Kritik und belegst das mit irgendwelchen anderen zusammengegoogelten und zusammengeschusterten Aussagen, das ist nicht der in WP geforderte Qualitätsstandard.)--5gloggerDisk 10:38, 17. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Danke. Es ist also wirklich nur der Publizist der dich stört. Als, zugegeben unfreiwilliger, langjähriger Leser der Materie existiert nach meiner Einschätzung genug Kritik an der Konvention, dass sie hier aufgenommen werden muss. Soweit der unzweifelhafte Teil. Dann bleiben zwei Richtungen übrig, die einen, die die Konvention ändern wollen, weil sie mehr "Schutz" von der Konvention wollen und die, die sie ändern oder loswerden wollen, weil sie, z.B. wegen der fehlenden Lastenverteilung, für sie nicht zu halten ist. Das sollte machbar sein. Alexpl (Diskussion) 10:57, 17. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

Das sollte doch reichen, zumindest wenn deine Kritik oben ehrlich war... Alexpl (Diskussion) 22:00, 17. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

Damit ist die Theorie vom Tisch, dass die Kritik anläßlich der Flüchtlingskrise 2015 ...--5gloggerDisk 18:17, 18. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Carolin 07:24, 15. Jun. 2023 (CEST)

Eine australische Studie[Quelltext bearbeiten]

Unter "Kritik" ist nunmehr eine im Regierungsauftrag erstellte australische Studie aus dem Jahr 2000 prominent aufgeführt.[1]

Ob sie in der Wissenschaft rezipiert worden ist, weiß man nicht. Aber im Jahr 2001 beschlossen Australien und weitere 141 Länder sich in der 2001 Declaration by States Parties to the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol Relating to the Status of Refugee[2] geschlossen zu dem Abkommen zu bekennen und im Jahr 2016 entschied sich die UN-Vollversammlung in der Erklärung von New York den derzeitigen Schutz aus zu bauen. Im Dezember 2017 verkündeten die USA sich am weiteren Ausbau des Flüchtlingsschutzes (Erklärung von New York) unter Trump nicht mehr zu beteiligen.[3] Ob dies trotz oder wegen der zitierten und etwas angegrauten australischen Studie erfolgt ist, sollte dann neben diesen beiden Erklärungen von 2001 und 2016 doch etwas besser herausgearbeitet werden. Was für manchen eine große wissenschaftliche Darstellung ist, wird in Fachkreisen mitunter ganz anders goutiert.

Das Lesen eines Standardwerkes ist eigentlich eine Grundvoraussetzung, wenn man sich an "Kritik", "Zusammenfassung" usw. begeben möchte. Zuerst den Artikel auf Stand heute bringen (Pflicht) und dann die Kritik (Kür).--5gloggerDisk 18:17, 18. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

Nein, den Artikel "zuerst" auf den von dir gewünschten Stand zu bringen, ist nicht meine "Pflicht". Es bleibt dir selbstverständlich freigestellt den "alten" Artikelteil auf den neusten Stand zu bringen.
Was den australischen Bericht angeht - du wolltest ja ausdrücklich nichts "zusammengegoogeltes" und "zusammengeschusterten" - weil "das ist nicht der in WP geforderte Qualitätsstandard" sei.[4] Natürlich fehlen durch eine Arbeit aus dem Jahr 2000 Entwicklungen, wie die Flüchtlingskrise ab 2015, aber das nachzutragen, steht jedem frei. Auch wenn es dann natürlich zwangsläufig sofort wieder als "ergoogletes" Stückwerk abgetan werden könnte.
Ich habe in den letzten drei Jahren keine Arbeit gelesen, die die gleiche Anzahl an Kritikpunkten erfasst hätte. Es ist von allem etwas dabei, die Arbeit hat das Abkommen über die Rechtsstellung ausdrücklich zum Thema. Das Schlusswort des Absatzes ist etwas ungewöhnlich, aber es schien mir notwendig festzustellen, dass niemand aus dem UNHCR das Risiko einer Neuverhandlung des Abkommens eingehen will. Alexpl (Diskussion) 18:45, 18. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
...eingehen wollte (Grammatik; Vergangenheitsform)! Der UNCHCR "verweist stattdessen auf den UN-Flüchtlingsgipfel am 19. September [2016] in New York" [5]. Du musst bei deinen ungewöhnlichen Schlussworten noch die Zeitangaben von und bis wann ergänzen sonst meint der Leser fälschlich es wäre schon immer so gewesen und würde auch noch so weitergehen.--5gloggerDisk 06:31, 21. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Die Konvention stand nicht zur Disposition. Die hat man nicht angefasst, es ging nur um ein nicht-verbindliches "enhancement". Alexpl (Diskussion) 08:05, 21. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Du hast doch das UNHCR in der Gegenwartsform in das Lemma editiert: "Auch wenn das Flüchtlingshilfswerk UNHCR selbst Verbesserungsbedarf beim Umgang mit Flüchtlingen erkennt, wird befürchtet, dass neue Verhandlungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung des Flüchtlingsschutzes ergeben würden." Zusammen mit anderen uralten Geschichten.[6]. Da ist es doch klar, dass wenn das UNHCR nach der New York Deklaration von 2016 von einem kleinen Wunder spricht, weil a) die Flüchtlingskonvention sogar bekräftigt wurde und b) verschiedene Maßnahmen mit Zeitplan vereinbart worden sind, die von Dir eingebrachte Formulierung überaltert und irreführend ist. Schließlich ist Deine persönliche Meinung zu dem Thema unerheblich, sondern die Aussagen des UNHCR sind ausschlaggebend. Volker Türk:A minor miracle. Deshalb habe ich das Kapitel als veraltet markiert.--5gloggerDisk 20:14, 22. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
LOL. Wir haben also wieder den Punkt der Kinderei erreicht. Versuchen wirs - aber auf den Kern beschränkt, und ohne schwülstige Reden im Artikel zu zitieren. Wenn 2018 der bindende "Pakt" unterschrieben ist - kannst du wieder einen "veraltet Baustein" setzen. Aber wenn nicht, dann nicht. Alexpl (Diskussion) 21:53, 22. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
"LOL" im intellektuellen Diskurs? Da ist die Kinderei in der Tat erreicht. Und dazu noch der pluralis majestatis mit ad personam.--5gloggerDisk 13:24, 25. Mär. 2018 (CEST)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Carolin 07:24, 15. Jun. 2023 (CEST)

New Yorker Erklärung[Quelltext bearbeiten]

Die entsprechende Erklärung von 2016, die 5glogger für bedeutend genug hält, um einen Baustein zu setzen, [7] ist nicht bindend und nur eine Absichtserklärung. [8] Vielleicht wäre das etwas für einen eigenen Artikel. Alexpl (Diskussion) 22:21, 18. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

Zur Rezeption der New Yorker Erklärung in der Fachwelt:
  • Human Rights of Migrants in the 21st Century, 2017: "Adressing these tensions is at the heart of the New York declaration and a coragious step to resolving them." und "For refugees this directions is straghtforward as the international Community can start from the Refugee Convention..." das bezieht sich auf den Ausbau der Flüchtlingsrechte und eine parallele Agenda für Migranten.
  • Geography of Trafficking: From Drug Smuggling to Modern-Day Slavery, 2017: Geht auf refugee trafficking im Zusammenhang mit der New Yorker Erklärung ein. S. 68
  • Climate Refugees: Beyond the Legal Impasse?, 2018: Problem der Klimaflüchtlinge S. 110 ff.
  • Routledge Handbook of Human Rights and Climate Governance, 2017: "Importantly, the Declaration acknowledges the complex drivers of displacement and migration in the 21st century among them climate change."
Die Erklärung benennt nicht nur aktuelle Probleme wie Menschenhandel und Klimakatastrophe, sondern es soll ausdrücklich der Schutz durch die Flüchtlingskonvention durch eine größere Differenzierung ausgebaut werden. Da werden Probleme angesprochen, die zur Zeit der völlig veralteten australischen Studie vernachlässigt worden sind.
Benutzer:Carolin hat ja die veralteten Angaben von Alexpl um eine etwas neuere Quelle ergänzt.Der Standard So dass wir nunmehr wissen, dass der UNHCR das Ergebnis der New Yorker Versammlung vom 19. September 2016 abwarten wollte. (Warum sollten wir das den Lesern vor enthalten?)
Ich glaube, dass es ausreichend belegt ist, dass im Abschnitt "Kritik" einiges veraltet und wissenschaftlich irrelevant ist. Hier wollte nur jemand den Eindruck erwecken, als ob die Konvention wegen Mängeln aufgegeben werden müsste (siehe "Schweizer Publizist"). Die aktuelle politische und wissenschaftliche veröffentlichte Meinung ist aber eine andere. Das Völkerrecht entwickelt sich eben bei aller Kritik weiter.

--5gloggerDisk 19:06, 19. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

"Aktualisierungen" und "Ergänzungen" - wie war das doch gleich: "zusammengegoogelte", "zusammengeschusterte" "Theoriefindung". Ich hab extra versucht das zu vermeiden, aber darf ich jetzt auch ergänzen? Ich fand die Aussage in dem IRIN-Beleg ganz knackig: “Climate change, endemic food insecurity, overpopulation and terrorism juxtaposed with technical advances that allow people to communicate and move more easily - this is the ‘perfect storm’ that has all the ingredients lined up so the flow of migrants, asylum-seekers and refugees is large and complex and well beyond the environment in which the Refugee Convention was designed.”[9] - Eingängig, spiegelt die Komplexität neuer Problemstellungen wieder und lässt entsprechende Verlinkungen zu den passenden Artikeln zu. Solange man nicht gerade ein religiöser Eiferer ist, müsst das doch gut ankommen?
Zurück zum Thema: Die NY-Erklärung bleibt, auch wenn viel beklatscht, nicht bindend - wenn ich richtig sehe. Durch nicht bindende Prozesse, wird das Abkommen nicht weniger kritikbehaftet. Man kann die NY-Erklärung erwähnen, aber ist definitiv kein "Gamechanger", der einen "veraltet" Baustein rechtfertigen würde. Du könntest einen eigenständigen Satz dazu ja selbst formulieren. Das wär doch mal was. Alexpl (Diskussion) 20:48, 19. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]
Anmerkung: Die New Yorker Erklärung ist inzwischen im Artikel erwähnt, diesen Diskussionspunkt halte ich daher für erledigt. --Carolin 08:43, 17. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Carolin 08:43, 17. Jun. 2023 (CEST)

Global Compact[Quelltext bearbeiten]

Nach dem merkwürdigen SZ-Artikel vom 5. April [10] hielt ich es für nötig die Nachfolgevereinbarung zu New York hier auch noch einmal nachzutragen.[11] Alexpl (Diskussion) 19:23, 5. Apr. 2018 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt Kritik: UNHCR-Vertreter streben keine neue Verhandlungen an[Quelltext bearbeiten]

"UNHCR-Vertreter sehen Bedarf für eine bessere Lastenverteilung beim Umgang mit Flüchtlingen, streben aber keine neuen Verhandlungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung des Flüchtlingsschutzes ergeben würden." Dieser Satz, der aus drei Quellen die innerhalb von 4 Jahren erschienen sind, zusammengeschustert ist, kann wohl im Jahr 2018 (UNHCR begüßten den Global Campact und arbeiten daran mit) nicht mehr in der Gegenwartsform stehen.--5gloggerDisk 21:51, 8. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]

Nicht vorher gesehen, aber offenbar kein Verlust. Das eine sind Belege zur Bestätigung, um der Aussage etwas Glaubwürdigkeit auch gegenüber weniger rationaler Kritik zu verleihen, und beim "Global Compact" geht es um keine "neuen Verhandlungen". Das ist ein eigenständiges Konstrukt, das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt davon unberührt. Alexpl (Diskussion) 22:35, 17. Sep. 2018 (CEST)[Beantworten]

Cartagena[-]Deklaration?[Quelltext bearbeiten]

Der Ausdruck „Cartagena Deklaration“, vermutlich eine gedankenlose Eindeutschung aus dem Englischen, enthält ein Leerzeichen im Wort und ist daher nicht richtig. Die Bundeszentrale für politische Bildung verwendet den Ausdruck „Cartagena-Erklärung [von 1984]“ [12]. Das wäre doch ein akzeptables Vorbild. -- Renardo la vulpo (Diskussion) 02:00, 2. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Danke für den Hinweis, ich habe es geändert.--5gloggerDisk 06:03, 2. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --5gloggerDisk 06:03, 2. Jan. 2019 (CET)