Diskussion:Abmahnverein

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Präziser in Abschnitt Gibt es Abmahnvereine?
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Zweifelhaft[Quelltext bearbeiten]

scheint mir:

(z. B. Anwälte, die die Klage dann vertreten), so dass in letzter Zeit diese durch Befangenheitsanträge abgelehnt wurden.

Befangenheitsanträge gegen Anwälte?? --103II 22:01, 7. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Den Quatsch habe ich gelöscht - nach mehr als 7 Jahren !!! --House1630 (Diskussion) 09:37, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Voraussetzungen[Quelltext bearbeiten]

Weiß jemand, welche Voraussetzungen ein solcher Verein braucht, um gegründet zu werden und um dann auch später in die Liste eingetragen zu werden? --Kobschaetzki 11:45, 10. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Er muß in § 1 Unterlassungsklageverordnung stehen. --93.135.51.1 07:31, 29. Aug. 2015 (CEST)Beantworten
uups: Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl I 2009, S. 2355)

Seit wann gibt es das Wort "Abmahnung"?[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage: Seit wann gibt es eigentlich das Wort Abmahnung? Zum ersten Mal habe ich es vor ca. zwanzig Jahren gehört. In meinem Duden aus den Siebziger Jahren ist es auch nirgend zu finden.

Außerdem scheint es im Ausland - sprachlich wie juristisch - kein genaues Äquivalent dafür zu geben, wodurch das Wort praktisch unübersetzbar ist.

mit freundlichen Grüßen

Harald


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Hallo Harald,

eine Abmahnung ist das Gegenteil von einer Mahnung.

Mahnung: Tu das, liefer das, zahle dies Abmahnung: Tu das nie wieder, sonst...

Zum Auslandsbezug kann ich nichts sagen.

Viele Grüße

Sascha (nicht signierter Beitrag von Saschaalbrecht (Diskussion | Beiträge) 23:24, 26. Jul 2012 (CEST))

Artikel entspricht nicht dem Wikipedia Niveau.[Quelltext bearbeiten]

1. Sollten die beiden Formen der Abmahnvereine sauber voneinander getrennt werden (Wirtschaftsverbandsabmahnvereine und Verbraucherschutzabmahnvereine).

2. "Die Möglichkeit, die Regelverstöße abzumahnen, hat dazu geführt, dass Abmahnvereine in Verruf geraten sind". Das möchte ich bezweifeln. Der ADAC als Abmahnverein ist sicher nicht in Verruf geraten, ebenfalls nicht die Wettbewerbszentrale Bundesverband etc. Jedenfalls ist die Behauptung nicht durch Quellen belegt.

3. "Dieser „self rolling effect“ führt dazu, dass die Vereine mittlerweile über ausreichend Kapital verfügen, auch bei zweifelhaften Verstößen vor Gericht ziehen zu können, da sie vor allem gegenüber den Kleinbetrieben mehr Reserven haben."

Bei Kleinbetrieben geht es doch nur um Kleinverstöße. Der bedeutende Unterschied zwischen Wettbewerbern, die Ansprüche nach dem UWG verfolgen und Abmahnvereinen ist doch der, dass die Vereine oft mehr Geld haben, weniger Sorge davor haben, dem eigenen Markt zu schaden, da die eignenen Kunden vielleicht ähnlich irregeführt werden. Ich denke nur an die Berichterstattung über Ferrero und die Extra Portion Milch, ist das irreführend oder nicht bei 20% Milchpulver und 50% Zucker? Welcher Wettbewerber hätte sich auf einen solchen Prozess eingelassen, der letztlich nur dazu einlädt, dem Vebraucher die Augen zu öffnen?

4. "Wirtschaftliche Interessen

Die Abmahnung zielt in der Intention des Gesetzgebers auf das Abstellen eines ordnungswidrigen Vorgehens, beispielsweise nach dem Telemediengesetz."

Das ist ja nun mal falsch und hat bei wirtschaftlichen Interessen auch nichts zu suchen. Dem Staat geht es darum, dass der Markt sich selbst bereinigt. Da das wegen Kartellbildung oder wirtschaftlichen Interessen die Wettbewerber nur eingeschränkt erledigen, wurde bestimmten Vereinen (die hohe Anforderungen erfüllen müssen) das Recht gegeben, als "Quasi-Wettbewerber" aufzutreten und dafür zu sorgen, dass dieses Verhalten abgestellt wird.

vgl. nur Bundestagsdrucksache 17/5956:

"Bei der Beurteilung der Notwendigkeit kollektiver Rechtsschutzinstrumen- te ist zudem die praktische Arbeit der in Deutschland existierenden klage- befugten Verbände zu berücksichtigen. Exemplarisch sind hier etwa die klagestarken Einrichtungen wie die Wettbewerbszentrale, die Verbraucher- zentrale Hamburg oder der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ zu nen- nen, die sich überaus engagiert zeigen und viele effektive und erfolgreich verlaufende Prozesse führen. Gemeinsam mit der Möglichkeit vorgericht- licher Abmahnungen trägt dies dazu bei, dass vor allem auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts eine hohe präventive Wirkung und auch eine Marktbereinigung erzielt werden."

5. "Das Interesse des Abmahnvereins muss nicht gemeinnützig sein, sondern kann schlicht in der Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrags aus dem Abmahnvorgang liegen. "

steht im Widerspruch zu

"Die Abmahnvereine dürfen an Kosten nicht mehr geltend machen, als sie an durchschnittlichen Ausgaben nachweisen können. Dieser Betrag liegt zurzeit bei etwa 180 Euro."

6. "Meist sind die Vereinsmitglieder der Abmahnvereine natürliche Personen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus der Abmahnung haben (zum Beispiel Rechtsanwälte), die zunächst Gebühren in Rechnung stellen und eine nachfolgende Klage vertreten), so dass in letzter Zeit diese durch Befangenheitsanträge abgelehnt wurden."

Das entspricht nicht den Tatsachen und ist auch nicht durch Quellen belegt. Außerdem gibt es keine Befangenheitsanträge gegen Rechtsanwälte. Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof die doppelte Geltendmachung von Abmahnkosten (zunächst Kostenpauschale des Vereins und anschließend RA-Gebühr) für unzulässig erklärt hat, der BGH sagt, dass Abmahnvereine durchschnittlich schwierige Sachverhalte ohne rechtsanwaltliche Hilfe abmahnen lassen müssen, doppelt kassieren geht nicht.

7. "Ein Problem sind die Massenabmahnungen, die durch Einsatz von Computerprogrammen geleitet werden. Hierbei werden Webseiten speziell auf fehlende, unkorrekte, vorhandene Worte automatisch durchsucht. Ein Beispiel aus der Vergangenheit war das Wort „Impressum“."

Was daran problematisch sein soll, ist mir nicht ganz klar. So wie jeder ein Kennzeichen am Auto haben muss, so muss auch jeder, der im Internet auftritt seine Angaben zur Person oder Unternehmung vollständig veröffentlichen. Wäre es anders, würde jeder durch die Stadt rasen. Dieses Bewusstsein ist schon sehr stark gewachsen, die Abmahnungen haben hier also Wirkung gezeigt.

8. Was eigentlich das wichtigste ist: Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber löst erheblich höhere Kosten aus, als die Abmahnung durch einen sog. Abmahnverein.

Ich erwäge, den Artikel sauber zu recherchieren (BT-Drucksachen, BGH- und OLG-Urteile, Gesetzestexte als Quellen heranzuziehen und diesem Artikel so zu mehr Informationsgehalt und Qualität zu verhelfen. Welcher Jurist macht mit?

Ich bin übrigens selbst Online-Händler und bin auch schon abgemahnt worden. Jede Abmahnung hat mir geholfen, besser zu werden. (nicht signierter Beitrag von Saschaalbrecht (Diskussion | Beiträge) 23:24, 26. Jul 2012 (CEST))

Quellen und Links[Quelltext bearbeiten]

Die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" wurde zweimal genannt. Das ist überflüssig. Und gegenwärtig gibt es für die meisten Aussagen hier keine Quellen außer ein paar §§. --House1630 (Diskussion) 09:39, 19. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Abmahnindustrie[Quelltext bearbeiten]

Wer möchte hier ein bischen mehr Aktualität rein bringen? Siehe zB hier: [1], [2], [3].--Blaua (Diskussion) 11:06, 25. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Gibt es Abmahnvereine?[Quelltext bearbeiten]

Wenn ja, warum werden die nicht benannt? Haben die keine Webseite und öffentliche Satzungen? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 13:51, 24. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

@Siehe-auch-Löscher
Die haben kein Interesse an Publizität. --Präziser (Diskussion) 17:21, 17. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

das neue Gesetz steht noch nicht im Internet[Quelltext bearbeiten]

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_fairen_Wettbewerbs.html

Wer es findet, bitte als werblink in den Artikel schreiben. danke im voraus, --Präziser (Diskussion) 17:20, 17. Sep. 2020 (CEST)Beantworten