Diskussion:Abschiebung (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von MageK75 in Abschnitt Kritik ohne Quellenangabe und sachlich falsch
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Ausweisen/Abschieben nicht möglich?![Quelltext bearbeiten]

Es heißt doch neuerdings immer bei Ceuta (spanische Exklave), das die Flüchtlinge "die es geschafft haben" da rüber zu kommen nicht ausgewiesen werden können. Die Italiener mit ihren Inseln machen das aber doch ständig. Wo ist der (rechtliche) Unterschied? antwort bitte auf Ceuta --qwqch 14:32, 1. Okt. 2005 (CEST)Beantworten

Kritik ohne Quellenangabe und sachlich falsch[Quelltext bearbeiten]

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG. Auch im sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Tatsachen verpflichtet gemäß § 86 VwGO.

Der Antragsteller kann im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Bevollmächtigten bestellen gemäß § 14 VwVfG bzw. § 67 VwGO. Ein "Verteidiger", wie im Abschnitt aufgeführt, ist am Verfahren nicht beteiligt. Durch den bereits erwähnten Amtsermittlungsgrundsatz obliegt die Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen der Behörde bzw. dem Gericht. D.h. die Gefährdungssituation wird durch die Behörde im Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie durch die Gerichte überprüft. Daneben kann der Antragsteller selbst und mit Hilfe seines Bevollmächtigten selbst Einfluß nehmen auf die Ermittlung der Gefährdungssituation. (nicht signierter Beitrag von MageK75 (Diskussion | Beiträge) 12:16, 15. Mär. 2023 (CET))Beantworten

In ruderlosen Booten auf der Donau ausgesetzt, 1421[Quelltext bearbeiten]

https://orf.at/stories/3204618/

Wiener Gesera : Massenmord an Juden vor 600 Jahren

orf, 12.3.2021

--Helium4 (Diskussion) 12:43, 12. Mär. 2021 (CET)Beantworten