Diskussion:Abstraktionsprinzip

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Flashenposter in Abschnitt Estland und/oder Niederlande?
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Es ist bis heute nicht klar, ob Savigny die römischen Quellen falsch verstanden hat, der Artikel beginnt aber mit diesem Vorwurf. Sollte man dies nicht entschärfen?

"Entwicklung" aus den römischen Quellen[Quelltext bearbeiten]

Liebe Wikipedianer, seit einiger Zeit ist es relativ herrschende Meinung in der Rechtsgeschichte, daß die Vorstellung, Savigny habe das Abstraktionsprinzip aus dem römischen Recht entwickelt, nicht zutreffend ist. Stattdessen erkläre sich die Theorie vom dinglichen Vertrag aus dem Begriff des Rechtsverhältnis, bei dem genau zwischen zwei Willensakten unterscheiden muß: auf der einen Seite steht der Willensakt, dessen Gegenstand der andere (ebenso freie) Mitmensch ist, auf der anderen Seite steht der Willensakt, der auf die unfreie Sache selbst gerichtet ist. Diese strikte Unterscheidung stammt aber bereits von Kant (Metaphysik der Sitten AB 23f; A 96 | B97). Genauer nachzulesen ist diese theoretische Herleitung in einem Artikel von W. Wiegand im AcP 190 (1990), 112-138. Die römischen Quellen dagegen wurden kaum analysiert, sondern vielmehr von Savigny nach ihrem Wert in seinem theoretischen System selektiert, d.h. zwar zur Stützung der Theorie vom eigenständigen dinglichen Vertrag verwendet. Das Abstraktionsprinzip als solches wird aber nicht aus ihnen entwickelt. Vgl. auch: Ranieri, F.: Die Lehre von der abstrakten Übereignung, in: Coing/Wilhelm (Hrsg.): Wissenschaft und Kodifikation, Bd. II, S. 90ff. Viele Grüße, krokowski

Abstraktionsprinzip - ein Instrument der Abgrenzung zwischen geschäftlichen Geheimnissen und öffentlichem Wissen[Quelltext bearbeiten]

Jede Zivilrechtsordnung muss Regeln aufstellen, die eine Abwägung vornehmen zwischen dem Geheimnisschutz privater und geschäftlicher Vereinbarungen einerseits und dem Schutz am Rechtsverkehr beteiligter Dritter andererseits. Das gilt allgemein und unter anderem für die Übertragung des Eigentums an Sachen. Ein denkbares Regelungsmodell für die Vornahme dieser Abwägung bei Geschäften der Eigentumsübertragung an Sachen ist die Einführung dessen, was der BGB-Gesetzgeber im Jahre 1900 mit der Ingeltungsetzung des Abstraktionsprinzips gemacht hat und was der Artikel etwas kleinteilig darstellt (Abstraktheit des Verpflichtungsgeschäft vom Verfügungsgeschäft).

Insgesamt fehlt etwas wie dies: Eigentumsrechte an Sachen sind von jedermann zu beachten, auch von denen, die nicht wissen, was frühere und spätere Sacheigentümer untereinander oder mit beteiligten Kreditgebern dazu vereinbart haben, vereinbaren oder in Zukunft vereinbaren wollen. Diesen "unwissenden aber dennoch zur Eigentumsbeachtung verpflichteten Jedermann" nennen Juristen den "Rechtsverkehr". Es ist dieser Rechtsverkehr, den eine Rechtsordnung schützen muss. Jede Rechtsordnung muss Regeln zum Schutz des Rechtsverkehrs aufstellen, die aussagen, wann Vereinbarungen über das Eigentum an Sachen unter den daran Beteiligten gelten (Zustand 1). Und ab wann diese Vereinbarungen auch gegenüber unbeteiligten Dritten gelten sollen (Zustand 2). Zustand 2 kann erst eintreten, wenn etwas für den Rechtsverkehr Sichtbares eingetreten ist, also dann, wenn der Eigentumsübergang an einer Sache nicht mehr das Geheimnis der daran Beteiligten ist. Dieses für den Rechtsverkehr Sichtbare nennen Juristen Publizität. Die zuvor aufgestellte Regel heißt danach Publizitätsgrundsatz. Diese tatsächliche Beherrschung einer Sache nennen Juristen "Besitz". Die Publizität des Besitzes knüpft die deutsche Zivilrechtsordnung bei beweglichen Sachen (etwa: einem Auto, einem Stuhl) an die tatsächliche Möglichkeit, eine Sache zu beherrschen, insbesondere, sie an andere Orte zu bringen. Bei unbeweglichen Sachen (also solche gelten in Deutschland: Grundstücke, Häuser und seetüchtige Schiffe) wird die Publizität dieser Beherrschungsmöglichkeit durch die Eintragung in ein amtliches Register hergestellt (Grundbuch; Schiffsregister). Das Abstraktionsprinzip ist deshalb ein rechtliches Instrument, das auf dem Sachgebiet des Handels mit Sachen eine Interessenabwägung vornimmt zwischen geschäftlichen Geheimnissen und öffentlichem Wissen. --212.23.103.47 12:29, 25. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

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Insoweit nicht korrekt: Zitat "... Bei unbeweglichen Sachen (also solche gelten in Deutschland: Grundstücke, Häuser und seetüchtige Schiffe) wird die Publizität dieser Beherrschungsmöglichkeit durch die Eintragung in ein amtliches Register hergestellt (Grundbuch; Schiffsregister) ... richtig ist, bei beweglichen Sachen wird daher für die Zuordnung des Eigentums an den Besitz, bei unbeweglichen Sachen an die Grundbucheintragung angeknüpft. Der springende Punkt hierbei ist, dass die Zuordnung des Eigentums und nicht des Besitzes sich nach den o.g. Registern etc. richtet. Besitz bei Immobilien richtet sich regelmäßig nach der Möglichkeit, diese zu betreten u. zu nutzen (Schlüsselgewalt). (nicht signierter Beitrag von 91.60.30.109 (Diskussion) 14:40, 16. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Frankreich und andere Länder[Quelltext bearbeiten]

Kennt sich jemand damit aus, wie folgendes Problem ohne ein Abstraktionsprinzip in anderen Ländern gelöst wird?

Bsp: Ich kaufe per Internet eine Sache, der andere akzeptiert den Kauf, sodass ein gültiger Vertrag vorliegt. Jetzt geht die Sache verloren, die Sache wird zerstört oder geklaut, sodass der Verkäufer nicht mehr liefern kann. In Deutschland ist das Problem sehr einfach zu lösen. Aber wie läuft das denn in Frankreich? Der Verkäufer ist ja schließlich nicht mehr Eigentümer der Sache. Was geht es ihn also an? Wer sich damit auskennt, könnte das Problem im Artikel ergänzen, denn das macht es für den Laien verständlicher. 93.218.164.249 12:29, 18. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hier ist z.B. Artikel 459. vom russischen Zivilgesetzbuch in englischer Übersetzung. Das ist zwar eine Regelung zum Kaufvertrag, ist aber auch auf mehrere andere entsprechend anwendbar.

„Article 459. The Transfer of the Risk of Accidental Destruction of Goods
1. Unless otherwise stipulated by the contract of sale, the risk of accidental destruction of goods or accidental damage of goods shall be transferred to the buyer since the time when in keeping with law or the contract the seller is deemed to have performed his duty of handing over goods to the buyer.
2. The risk of accidental destruction of, or accidental damage to, goods sold when they are in transit shall be transferred to the buyer since the time of concluding the contract of sale, unless otherwise stipulated by such contract or the customs of business turnover. The condition of the contract to the effect that the risk of accidental destruction of, or accidental damage to, goods is transferred to the buyer since the time of the delivery of goods to the first carrier may be recognized by a court of law as invalid on the demand of the buyer, if at the time of concluding the contract the seller knew or should known that the goods had been lost or damaged and failed to inform the buyer about this.“

--eugrus (Diskussion) 14:00, 19. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Estland und/oder Niederlande?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heißt es einerseits "Das Abstraktionsprinzip gilt auch nach niederländischem Recht " weiter unten aber "Deutschland und Estland sind die einzigen Mitgliedsländer, in denen das Abstraktionsprinzip gilt". Einer der beiden Sätze sollte angepasst werden. --Flashenposter (Diskussion) 02:49, 13. Aug. 2017 (CEST) Flashenposter (Diskussion) 02:49, 13. Aug. 2017 (CEST)Beantworten