Diskussion:Akkreditiv

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:DA:CF13:B900:890D:9DFF:3275:FBD4 in Abschnitt Fehlendes Komma
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Der Artikel muss erneuert werden, da die Pariser Handelskammer inzwischen ERA 600 verabschiedet hat (siehe www.iccwbo.org)

Wie sieht es mit der Bilanzierung eines Akkreditivs beim Exporteur aus?

Akkreditive werden beim Exporteur nicht bilanzwirksam. Auch wenn das L/C als Instrument zur Mobilisierung von Forderungen genutzt wird wird die Forderung nicht durch das L/C sondern durch den Kaufvertrag begründet. Am Bilanzstichtag werden also die üblichen Ansätze für das Umlauf- oder Anlagevermögen (Teilfertigstellung bzw. Forderungen) bilanziert.

--- Werde ich demnächst mal angehen. Die neuen UCP 600 (bzw. ERA 600) gelten jedoch erst ab dem 01.07.2007, bis dahin ist die alte Fassung noch korrekt. Widera 25.05.07---

bestaetigtes Akkreditiv[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Der Schutz durch die Bestätigung bezieht sich nur darauf, dass die eröffnende Bank trotz Vorlage akkreditivkonformer Dokumente nicht Zahlung leistet. Nach einer Karenzzeit (i.d.R. 10 Bankarbeitstage) muss dann die bestätigende Bank die Zahlung leisten."

Stimmit ihr damit ueberein??

In der Schule haben wir gelernt, dass die Bank des Exporteurs, also die bestaetigende Bank, beim Einreichen der erforderlichen Dokumente durch den Exporteur, diesem nach der Ueberpruefung sofort die entsprechende Summe gutschreibt und dann spaeter das Geld von der Bank des Importeurs bekommt.

Wer hat recht?

eigentlich trifft keine der Aussagen so richtig. Das bestätigte Akkreditiv hat seine wirtschaftliche Bedeutung im Außenhandel. Da der Exporteur häufig sein Exportgeschäft vorfinanzieren muss, entsteht während der Versandzeit der Dokumente ein Kreditrisiko bei der Bank des Exporteuers gegenüber der austellenden Bank (meist die Bank des Importeurs). Handelt es sich bei der ausstellenden Bank um ein minder bekanntes Institut, wird eine provisionsträchtige Kreditwürdigkeitsprüfung notwendig, um die Vorfinanzierung durchführen zu können. Eigentlich beruht diese Form auf dem arrogangten Umgang dr Banken untereinander. --Wmeinhart 09:52, 10. Okt 2005 (CEST)

Danke fuer die Antwort, allerdings ist meine eigentliche Frage noch nicht beantwortet. Ich moechte wissen, ob die bestaetigende Bank dem Exporteur das Geld sozusagen vorstreckt, bis sie es dann wieder von der eroeffnenden Bank bekommt.

kurz gesagt:ja. Für die Postlaufzeit der Dokumente gewährt die Bank des Exporteurs der Bank des Importeurs einen Kredit, in der Regel sind die Kosten hierfür mit der Akkreditvprovision abgegolten, einzelne Banken berechnen Postlaufzeitzinsen. Das Obligo aus der Dokumentenaufnahme ist im Rahmen der Forderungen gegenüber Banken wie ein Kredit nach den entsprechenden nationalen Vorschriften zu behandeln. --Wmeinhart 22:43, 16. Okt 2005 (CEST)


-- Sorry, auch hier muss ich Herrn Wmeinhart widersprechen. Ohne Ihre Kompetenz in Frage stellen zu wollen haben Ihre Ausführungen mit der Bankpraxis nur wenig zu tun.

Die Bestätigung eines Akkreditivs und die daraus resultierende Kreditwürdigkeitsprüfung hat nichts mit einem arroganten Umgang der Banken untereinander zu tun. Auch wenn einer Bank ein Kredit gegeben wird müssen die Risiken hieraus bewertet werden und eine entsprechende Kreditlinie eingebucht werden. Der Preis für eine Akkreditivbestätigung resultiert dann aus der Risikoeinschätzung der bestätigenden Bank über die Bank des Importeurs und dem allgemeinen Länderrisiko.

Auch bei einer Bestätigung eines Akkreditivs bekommt der Exporteur von seiner Bank nicht sofort bei Einreichung akkreditivkonformer Dokumente den Akkreditiverlös. Die Bestätigungszusage enthält i.d.R. nur die Aussage, dass die bestätigende Bank dann anstelle der Bank des Importeurs an den Exporteur Zahlung leistet, wenn die Bank des Importeurs nicht innerhalb einer Karenzzeit (meistens 10 Bankarbeitstage) den Gegenwert anschafft.

Natürlich ist bei Einreichung akkreditivkonformer Dokumente eine vorfristige Erfüllung möglich. Hierfür muss jedoch der Exporteur eine Kreditprovision (von der Auszahlung bis zum Ende der Karenzzeit) entrichten, die nicht mit der Bestätigungsprovision abgegolten ist. Diese wird im übrigen normalerweise von der Bank des Importeurs (und damit vom Importeur) gezahlt.

Wolfgang Widera (30.06.06) --


Ich möchte da gerne widersprechen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht für die bestätigende Bank mit Vorlage akkreditivkonformer Dokumente. Die meisten Banken in Deutschland werden den Akkreditiverlös auch sofort gutschreiben, wenn auch mit hinausgeschobener Valuta (länderabhängig drei bis fünf Valutatage). Die Karenztage kommen in der Regel nur bei den so genannten stillen Bestätigungen vor, die keinen Eintritt der bestätigenden Bank in das Akkreditiv gem. Artikel 8 UCP 600 bedeuten. Hier entsteht die Zahlungsverpflichtung tatsächlich erst bei Nichtzahlung der eröffnenden Bank innerhalb einer Karenzfrist, die in der Regel 20-30 Bankarbeitstage beträgt. Vorfristige Erfüllungen kommen nur bei Nachsichtakkreditiven vor, bei denen die Verpflichtung zur Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt mit der Vorlage der akkreditivkonformen Dokumente entstanden ist. Unter Abzug von Zinsen wird der Akkreditiverlös aber direkt dem Akkreditivbegünstigten gutgeschrieben.

revolvierendes Akkreditiv[Quelltext bearbeiten]

ich habe den Absatz In der Praxis hat diese Akkreditivform jedoch keine Bedeutung (der Verfasser dieser Zeilen hat in mehr als 20 Jahren Praxis in der Auslandsabteilung einer Großbank kein einziges revolvierendes Akkreditiv erlebt). Der Grund hierfür ist so einfach wie einleuchtend: Die eröffnende Bank muss bei der Einbuchung eines Akkreditivs den vollen Betrag als Kredit einbuchen, der maximal - also über die ganze Laufzeit - durch den Exporteur ausgenutzt werden kann. Diese maximale Inanspruchnahme würde also auch die Kreditlinie des Importeurs in voller Höhe belasten und wegen der langen Laufzeit des Akkreditivs auch die Provisionszahlungen an die Bank verteuern.

mal entnommen. Rev.Akkr. kommen zugegebenermassen selten vor, ich betracte die Formulierung aber als POV, Provisionszahlungen sind Zeit unabhängig und werden usancegemäss nur auf die Höhe des hinausgelegten Teils gerechnet, üblicherweise sind am Markt Provisionen für die volle höhe nicht durchholbar. --Wmeinhart 22:33, 9. Feb 2006 (CET)


Widerspruch: auch wenn die folgende Aussage nur theoretischer Natur ist, da revolvierende Akkreditive in der Praxis so gut wie keine Rolle spielen. Wenn eine Bank ein Akkreditiv eröffnet, geht sie damit eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Zahlungsverpflichtung ein. Diese Zahlungsverpflichtung wird in der Bankbilanz unter dem Strich ausgewiesen und belastet die Kreditgewährungsmöglichkeiten gemäß Kreditwesengesetz. Für diesen Kredit vereinnahmt die Bank Zinsen (die in der Praxis der Akkreditivabwicklung auch von Profis oft fälschlicherweise als Provisionen bezeichnet werden (Asche über mein Haupt)). Eine Zinszahlung für einen ausgereichten Kredit ist von Banken immer auf dem Markt durchholbar. Wer anderes glaubt, sollte dies auch belegen können.

Der beanstandete Text kann dennoch außen vor bleiben, da er nur als Erläuterung gedacht war und keine weiteren Informationen enthält.

Wolfgang Widera 10.08.06


Praxiserfahrung Kosten[Quelltext bearbeiten]

Hat jemand Erfahrung mit den Kosten die einem Importeur bei seiner Bank für die Erstellung eines Akkreditivs entstehen?

das kann man nicht pauschal beantworten, es kommt sehr auf die gesamte Kundenbeziehung an. Im allgemeinen werden zweimal Provisionen gerechnet, einmal für die Eröffnung und einmal für die Dokumentenaufnahme, letztere sind jeweils abhängig von der anzahl der geforderten Dokumente und dem Arbeitsaufwand für die Prüfung. Bei kleineren Positionen dürften auch MinimumStückkosten zuschlagen. UBS schreibt auf ihrer Internetseite [1] von 0,1 % für Eröffnung (200.00 CHF Minimum) plus 0,2 % pro Dokument (300.00 CHF Minimum) mit Maximalbeträgen. --Wmeinhart 00:00, 22. Feb 2006 (CET)

Wolfgang Widera (30.06.06)

hier möchte ich meinem Vorredner widersprechen. Ich bin seit mehr als 20 Jahren im Auslandgeschäft von Banken tätig und kann deshalb aus der Praxis berichten. Richtig ist, das für die Abwicklung von Importakkreditiven zwei Mal Kosten berechnet werden. Das erste Mal bei der Eröffnung des Akkreditivs: hier werden zur Zeit (2006) üblicherweise 3 o/oo des Akkreditivwertes (bei einer Laufzeit von max. 3 Monaten) als Kreditprovision gerechnet. Der Minimumbetrag hierfür schwankt bei einigen Banken, der Durchschnitt dürfte aber in etwa bei 100,-- Euro liegen. Die zweite Gebührenbelastung erfolgt bei der Aufnahme der Dokumente: hier werden für die Prüfung der Dokumente (üblicherweise unabhängig von dem Arbeitsaufwand) und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs noch einmal 3 o/oo auf den Akkreditivwert gerechnet. Auch hier gilt nocheinmal ein Minimum von in etwa 100,-- Euro.

Dazu kommen Kosten für den Auslagenersatz bei den Banken. Als da wären: Porti, Übermittlungskosten, Botendienste etc. . Hinzu kommen evtl. noch Gebühren für Änderungen des Akkreditivs.

Das man mit seiner Bank auch über Sonderkonditionen verhandeln kann, soll hier nur der Vollständigkeit halber angefügt werden. In den meisten Fällen ist ein Verhandlungsspielraum aber nur dann gegeben, wenn die Stückzahlen und/oder die Auftragsvolumina eines Kunden hierfür ausreichend sind.



Schema einfügen wäre vorteilhaft[Quelltext bearbeiten]

Ein graphisches Schema zu diesem Thema wäre hilfreich. Es sollten hierbei die vier Beteiligten Auftraggeber ( = Importeur ) , Begünstigter ( Exporteur ), Akkreditivbank und Akkreditivstelle dargestellt werden. Leider bin ich technisch hierzu nicht in der Lage. Vielleicht kann einer der anderen User hier helfen. Danke im voraus. Rainer E. 17:33, 21. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Fehlendes Komma[Quelltext bearbeiten]

In der Artikeleinleitung fehlt ein Komma, da es sich beim Einleitungssatz um eine Infinitivgruppe handelt: "Ein Akkreditiv [...] ist ein [...] Schuldversprechen [...], gegen Vorlage der Dokumente [...] den im Akkredtiv genannten Geldbetrag zu zahlen." --2003:DA:CF13:B900:890D:9DFF:3275:FBD4 01:02, 6. Nov. 2020 (CET)Beantworten