Diskussion:Allgemeingültigkeit

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 80.137.25.66 in Abschnitt Allgemeingültigkeit(Recht)
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Hallo!

Eine Anregung zur Tabelle: Die Spaltenüberschrift "Negation" und der Inhalt der Spalte passen nicht optimal zusammen. ;-) Gerade im (formal)logischen Kontext klingt das Wort sehr stark nach Negation; die Spalte enthält aber nicht die logische Negation (das wäre z.B. bei Allgemeingültigkeit die Eigenschaft, nicht allgemeingültig zu sein, also die Eigenschaft, widerlegbar zu sein), sondern das konträre Gegenteil.

An sich fände ich es ohnedies sinnvoll, die logische Negation der einzelnen Eigenschaften anzugeben. Zusätzlich das konträre Gegenteil anzugeben, wie es jetzt geschieht, ist sicher auch nicht schlecht, wenn die Spaltenüberschrift passt. Mir persönlich fällt nichts ein, das gut klingt, verständlich und richtig ist... "konträres Gegenteil" ist nur richtig, klingt aber schlecht und ist wahrscheinlich nicht allgemeinverständlich.

Viele Grüße, --GottschallCh 02:52, 15. Feb 2006 (CET)

Hallo, danke für den Hinweis. Im Grunde ist Negation hier nicht ganz verkehrt. Präziser gesprochen handelt es sich um Äquivalenzbeziehungen zwischen einer Formel F und ihrer Negation ~F. Beispiel F allgemeingültig <=> ~F unerfüllbar. In diesem Sinne ist die Spalte Negation gemeint. Das geht hier jedoch vielleicht nicht unmittelbar aus der Tabelle hervor, weshalb ich gegen eine Umbenennung nichts einzuwenden habe. Möglich wäre hier Antonym gewesen, aber dieser Begriff ist nicht sehr verbreitet. Ich versuche es jetzt mal mit "Komplementärer Begriff". Vielleicht können wir die Tabelle auch noch umbauen und die gemeinte Negation besser herausarbeiten. Grüße Mkleine 23:36, 15. Feb 2006 (CET)

Allabschluß erwähnen?[Quelltext bearbeiten]

Der Allabschluß (z.B. in Prädikatenlogik) bewahrt die Allgemeingültigkeit einer Formel -> Vielleicht kann man das hier noch zusätzlich erwähnen? (nicht signierter Beitrag von 2A02:810D:12C0:13D8:E846:9A34:1E1:7A9F (Diskussion | Beiträge) 01:10, 25. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Allgemeingültigkeit(Recht)[Quelltext bearbeiten]

Ein gesonderter Abschnitt/Artikel zur Allgemeingültigkeit im demokratischen Rechtskörper wäre interessant, wenngleich auch bei bestehender Rechtsbeugung hin zum Explizismus a la WarLordGottesScharia/Bibelauslegung vermutlich sozialfriedensbrechend.

Also man nehme einmal einen Explizitfall eines fiktiven Gesetzes.

Der lautet.

Der Vertrieb und die in Verkehrbringung von Talkum ist rechtswidrig, Talkum ist eine halluzinogene, berauschende, Sucht erzeugende und mutagene Droge, deren Nutzeffekt nur in pharmakologisch-medizinisch-therapeutischen Anwendung gegeben ist.

1. Freiheitstrafe droht bei Zuwiderhandlung mit bis zu drei Jahren. 2. Ausgenommen davon sind medizinisch berechtigte Anwendung.

Allgemeingültigkeit bedeutet nun, das über diesen expliziten Fall, auch wenn dieser für diese Substanz widerlegbar ist, die Grundform ihre Gültigkeit behält und angewendet werden kann, es entsteht eine Normalform nach Lambda-Schema, wie es in der Rechtssprache üblich ist.

Damit gölte dieses Gesetz automatisch für Badesalze und Alkopops, Amphitamine und freilich auch für Hollywood Klischee Gewaltfilme. Sobald ihre Einstufung als Droge mit verheerender Suchtwirkung begründbar ist.

Diese Einstufung unterliegt über das Explizitätsverbot nicht der Legislative, es ist Teil der Exekutivarbeit, diese Sachumstände zu ermitteln durch fachkompetente Reihenuntersuchungen mit Falsifikation, also eines Widerlegbarkeits-Nachweises. Die Vermeidung einer Wünsch dir was »False Positiv«Aussage, wie es politisch komplett von Gammelfleisch zugedröhnte Untersuchungsergebnisanordnungen immer wieder schaffen, Alkoholspirituosen >15% in Lebensmittelmärkten anzubieten, im Vergleich zu Alkohol aber medizinisch lässliche Rauschmittel als gefährlich, da Sozialangst und Rangefolgesozialordnung mindernd, einzustufen. (nicht signierter Beitrag von 80.137.25.66 (Diskussion) 14:42, 8. Dez. 2016 (CET))Beantworten