Diskussion:Allzuständigkeit

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Unter "Allzuständigkeit" ist mindestens noch die sog. "Allzuständigkeit des Gemeinderates" zu nennen, die sich aus der jeweiligen Gemeindeordnung ergibt, sowie die Allzuständigkeit der Gemeinden, wie sie sich nach ganz hM aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und den jeweiligen Landesverfassungen ergibt.