Diskussion:Andreas von Flotow (Politiker)

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Mehlauge in Abschnitt Todesdatum
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Todesdatum[Quelltext bearbeiten]

@Zsasz: Im Mai 1978 erzählte Bernhard Quandt in Stuer, dass Andreas von Flotow zweifellos einen Monat früher erschossen worden sei; denn er – Quandt – sei mit ihm verhaftet worden, aber beim Transport entkommen. Bei dem Gespräch zugegen waren Frank Liebig und der Bürgermeister von Stuer. Was tun?--Mehlauge (Diskussion) 14:01, 23. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Hi, das Datum stammt aus der Literatur. Ich habe auch einmal die einschlägige Akte des Reichsjustizministeriums durchgesehen (Abschrift unten). Wegen OR ist die wohl nicht zitierfähig hier, aber zur internen Information sicher instruktiv. Wenn in der Literatur unterschiedliche Daten vorliegen kann man ja einfach alle nennen, z.B. nach Art "+ am 30.4.1933, nach abweichenden Angaben am xy.3.1933". GrüßeZsasz (Diskussion) 22:42, 28. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
Moin Zsasz. Danke für die rasche Rückmeldung. Bin sehr beeindruckt und ganz still.--Mehlauge (Diskussion) 08:39, 29. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Akte des Justizministeriums zu Flotow[Quelltext bearbeiten]

Bundesarchiv Berlin: R 3001/112425 Akte fasst 30 Blätter

Vermerk [handschriftlich]: am 30.4.33 ist in ? bei Rostock von Flossow erschossen worden. Das Ermittlungsverfahren ist im April 1934 eingestellt worden. Am 30. Juni 1934 jedoch von dem Generalstaatsanwalt in Rostock wieder aufgenommen worden. Als Täter kommen in Frage der am 30. Juni 1934 …Uhl

Bl 1 : Handvermerk Peter ? Alfa SS-Zugführer

Bl 2: Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts Rostock vom 17 . November 1934 im Verfahren gegen Uhl und Genossen

Bl 3: Das von mir auf Grund der Vorgänge vom 30. Juni 1934 wiederaufgenommene Verfahren gegen Uhl und Genossen stelle ich erneut ein. Soweit das Verfahren gegen den Standartenführer Uhl in Frage kommt ist dies dadurch gegenstandslos geworden dass Uhl im Zuge der Reinigungsaktion gegen die SA standrechtlich erschossen wurde. Im Übrigen haben die von mir angestellten Ermittlungen ergeben, dass die in dem Artikel des Angriffs vom 16. Juli 1934 Nr. 164 aufgestellte Behauptung, bei Uhl sei eine Photographie, die ihn in der Pose des Mörders zeigt, gefunden worden, ergeben, dass weder ein solches Bild existiert, noch Gespräche des Inhaltes geführt sind, welche die Auffindung einer solchen Photographie, deren Existenz im übrigen kaum glaubhaft erscheinen kann, betreffen. Es handelt sich hier um die Ente eines sensationslüsternen Zeitungsreporters [d.i. Schwarz van Bergk]. Ich habe weiter noch ein eingehendes Gutachten des Zeugen und Sachverständigen Meese vom Landeskriminalamt eingeholt, der sich zusammenfassend dahin äußert, dass bei der Tatortbearbeitung keine Anhaltspunkte oder Merkmale für einen Mord festgestellt werden konnten und dass die Hilfspolizisten mit wenig Abweichungen die Wahrheit gesagt haben müssen, Gez. Pufpaff

Georg Jürgen von Flotow

Bl 4: Sammelliste mit Verzeichnis in Schwerin erwachsenen Akten über wichtige Untersuchungen in Strafsachen; Erschießung des Landwirtes Andreas von Flotow

Bl 5: Notiz, dass Jürgen von Flotow im Dezember erneut auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat in Sachen Strafsache gegen Uhl

Bl 6-8: Verwaltungsprozedere

Bl 9-10: Beschluss in der Ermittlungsverfahren gegen Uhl aus Ingolstadt u 2 Genossen hat auf den unter dem am 27.11.34 gestellten Antrag des Landwirtes Georg von Flotow in Stuer Vorwerk bei Stuer vertreten durch Graf Westarp, Lennestr 10, auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem die Erhebung der öffentlichen Klage ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwaltes beim OL in Rostock vom 17.11.34 der Strafsenat des OL in Rostock am 4.5.35 beschlossen: Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Am 30.4.33 ist der Landwirt Andreas von Flotow auf der Chausse zwischen Neubukow und Teschow von dem SA-Standartenführer Uhl, dem SS-Truppführer Alfa und Scharführer Schuhböck, die den Verhafteten im Auto nach Schwerin transportierten, erschossen worden, und zwar nach deren Angaben bei einem Fluchtversuch. Das gegen die drei genannten wegen des Verdachts der Ermordung des Landwirtes von Flotow eingeleitete Ermittlungsverfahren hat der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Rostock durch Verfügung vom 10.3.34 eingestellt. Auf den am 22.4.34 gemäß 127 gestellten Antrag des Vaters des getöteten des Landwirtes Georg von Flotow, der unter dem 20.3.34 Strafantrag gestellt hatte, hat der Generalstaatsanwalt auf Grund der Vorgänge vom 30.6.34 die Ermittlungen wieder aufgenommen, das Verfahren gegen Alfa und Schuhböck – Uhl ist bei der Säuberungsaktion am 30. Juni ums Leben gekommen – aber durch Bescheid vom 17.11.34 erneut eingestellt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid, der dem Vater am 19.11.34 zugestellt worden ist, hat letzterer frist- und formgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsteller hat zwar ohne zuvor gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu erheben, unmittelbar gegen diesen Bescheid auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Aber das ist in diesem Falle zu Recht geschehen. Unter dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft gegen Einstellungsbescheide zunächst Beschwerde einzulegen ist, kann nur die zunächst vorgesetzte staatsanwaltschaftliche Behörde verstanden werden. Im vorliegenden Falle hat der Generalstaatsanwalt den Einstellungsbescheid vom 17. November 1934 erlassen. Da ein staatsanwaltschaftlicher Vorgesetzter den Generalstaatsanwalts nicht vorhanden ist, findet gegen Einstellungsbescheide des letzteren unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung statt. Das Recht zu einem Antrage auf gerichtliche Entscheidung steht aber nach Paragraph 172 nur dem Antragsteller zu, der zugleich der Verletzte ist. Das ist im vorliegenden Falle hinsichtlich des Antragsstellers von Flotow zu verneinen. Die Strafprozessordnung hat den Begriff des Verletzten im Sinne des 172 nicht näher festgelegt. Die Ansichten darüber, ob der Begriff im Weitesten oder doch weiteren Sinne zu verstehen ist oder nicht vielmehr eng zu fassen ist, gehen auseinander. Gegenüber der in den ersten Jahrzehnten nach dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung vielfach u.a. auch – allerdings

Bl. 11-13: Rechtstheorie ohne Belang

Bl. 14-16: Schreiben des J. von Flotow vom 30.5.35

In oben bezeichneter Sache gegen die SA-Angehörigen Uhl, Alfa und Schuböck wegen Erschießung Leutnant Andreas von Flotow, der gegen den Einstellungsbescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.4.34 bzw. 27.11.34 hat das Oberlandesgericht in Rostock durch Beschluss vom 4.5.35 als unzulässig verworfen; Beantrage nunmehr die Sache im Dienstaufsichtswege eingehend zu prüfen und ggf. den Generalstaatsanwalt anzuweisen das Verfahren gegen Uhl und Genossen wieder aufzunehmen. Der Leutnant Andreas von Flotow ist am 30.4.33 von den Beschuldigten erschossen worden. Es spricht alles dafür, dass diese Untat auf Veranlassung des früheren Stabschefs Röhm erfolgt ist. Solange sich Röhm in Amt und Ehren befand war eine Aufklärung der Sache aus politischen Gründen kaum möglich. Es hat deshalb der Generalstaatsanwalt in Rostock das Verfahren zunächst durch Bescheid vom 10.3.34 eingestellt. Dieser Einstellungsbescheid ist in keiner Weise überzeugend, sondern es geht im Gegenteil klar aus ihm hervor, dass von einer sachlichen und gründlichen Untersuchung gar keine Rede gewesen ist, sondern das im Gegenteil der Generalstaatsanwalt in Rostock alles getan hat um die Sache zu verschleiern, anstatt sie aufzuklären. In Schriftstücken ist bis ins Kleinste nachgewiesen bzw. unter Beweis gestellt, dass die vom den Generalstaatsanwalt gegen Flotow erhobenen Anschuldigungen in keinem einzigen Punkte zutreffen. Es ist ferner auf eine Fülle von Argumenten hingewiesen, die die Beschuldigten schwer belasten und über die der Generalstaatsanwalt einfach hinweggegangen ist, ohne sich mit ihnen auch nur zu beschäftigen. Nachdem dann am 30. Juni 34 die Öffentlichkeit über die Persönlichkeit des Röhm aufgeklärt wurde, hat der Generalstaatsanwalt das Verfahren gegen Uhl und Genossen wohl oder übel wieder aufnehmen müssen. Er hatte sich aber in seinem ersten Einstellungsbescheid bereits festgelegt, dass es ihm nun wohl nicht mehr möglich war, einen anderen Standpunkt in der Sache einzunehmen. Er stellt deshalb das Verfahren am 27.11.34 erneut ein, ohne auch nur den Versuch zu machen, die inzwischen von dem Antragsteller vorgetragenen, die Beschuldigten schwer belastenden, Momente zu widerlegen. Es kam hinzu, dass sich auch der Reichsstatthalter Hildebrandt in Schwerin in einem Prozess gegen nöhring der etwa im Mai 34 vor dem Sondergericht in Schwerin geschwebt hat, in außerordentlich heftigen Angriffen gegen Flotow ergangen und diese Angriffe, die in seiner Zeugenaussage enthalten waren, sogar beschworen hat. Deshalb wäre es für den Generalstaatsanwalt auch schon aus diesem Grunde schwierig gewesen, sich durch die energische Fortführung des Verfahrens gegen Uhl und Genossen zu der Auffassung des Reichs von der Sache in gewissen Gegensatz zu bringen. Ja, es wär hätte sogar fürchten müssen, dieserhalb gemaßregelt zu werden, wie es gerade beim OL in Rostock wiederhol vorgekommen ist, dass hohe Beamte gemaßregelt sind, weil sie Entscheidungen getroffen haben, die an höherer Stelle nicht genehm waren. Es ist deshalb unbedingt erforderlich dass jetzt, nachdem durch den Sturz von Röhm alles das was, was geschehen ist, in einem ganz anderen Lichte erscheint auch in dieser Sache endlich Gerechtigkeit waltet und die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden, wenn nicht unzählige die an dieser Sache Anteil nehmen einfache irre werden sollen. Denn was besteht heute noch für ein Grund, Röhm und Genossen in irgendeiner Hinsicht zu decken u ihre Mordtaten zu vertuschen? Es dürfte im Gegenteil im Interesse einer sauberen und anständigen Justiz liegen, rücksichtslos ein einmal begangenes Unrecht zu verfolgen. Der Antragsteller bittet deshalb, alles zu tun, um die Ermordung seines Sohnes endlich zu sühnen. Er bittet aber, mit den anzustellenden Ermittlungen nicht den Generalstaatsanwalt in Rostock zu betrauen, sondern eine andere Staatsanwaltschaft, denn er hat zu dem Generalstaatsanwalt Pufpaff in Rostock nicht mehr das Vertrauen, dass dieser die Sache Uhl und Gen. mit der erforderlichen Sachlichkeit und der nötigen Schärfte führen wird. Meine Vollmacht für den Antragsteller überreiche ich anliegend. Flotow

Bl. 17-29: belanglos (diverser Verwaltungsschriftwechsel ohne wirklichen Inhalt [Aktenanforderung, Weiterleitung u.ä.])

Bl. 30: 7.5.1938 Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Rostock An den Reichsminister der Justiz

Der Oberstaatsanwalt in Rostock hat die Nebenbezeichnete dortige Verfügung an mich weitergereicht, da die Akten betr. Erschießung des Landwirts Andreas v. Flotow nebst den zum gleichen Vorgang erwachsenen Beiakten bei mir verwahrt wurden.