Diskussion:Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 79.230.46.13 in Abschnitt Weblink
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Weblink[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Weblink umgeleitet, weil juris.de leider nur ein inhaltsleeres Vorschriftenkorsett liefert. Dank an das Land Brandenburg! -- Holger Engelke 19:40, 6. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Juris-Link wieder eingefügt, dort ist genau der gleiche Text vorhanden. --Skyman gozilla 18:47, 7. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Stimmt, jetzt tut der Juris-Link wieder. Vorgestern hat er leider nicht funktioniert. -- Holger Engelke 12:53, 8. Aug. 2008 (CEST)Beantworten


Ich bitte, zwei Kleinigkeiten zu beachten:

1. Die MiStra stellt keine sog. "kann-Vorschrift", sondern eine muss-Vorschrift dar. In den entsprechenden Fällen muss also die Mitteilung gefertigt werden.

2. Im Beitrag ist genannt, dass die MiStra die Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und "Dritten" regelt. Dies könnte dahingehend missverstanden werden, dass sämtliche Korrespondenz die die StA mit nicht Verfahrensbeteiligten führt geregelt ist, wie eben nicht der Fall. Die MiStra regelt, wann eine Straffälligkeit an bestimmte (meist staatliche) Stellen mitzuteilen ist. Beispielsweise bei Missbrauch/Vernachlässigung eines bei d. Beschuldigten wohnhaften Kindes erfolgt eine Mitteilung an das Familiengericht (damit dieses entsprechende Massnahmen prüfen kann), vgl. Ziff. 31 MiStra, oder eines Arztes, der wegen eines BtM-Delikts verurteilt wird, vgl. Ziff. 26 MiStra. --79.230.46.13 18:34, 9. Mär. 2012 (CET)Beantworten