Diskussion:Anrechnungszeit

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Weitere Tatbestände erwähnen? und Ausnahme aufführen![Quelltext bearbeiten]

Bei den gesetzlichen Grundlagen sollten noch die Arbeitsausfalltage ( § 252a Abs. 2 SGb VI) erwähnt werden. Diese haben besonders bei Versicherten in den neuen Bundesländern große Bedeutung.

Andere Sonderfälle wie z.B. Schlechtwettergeld oder beitragsfreie Lehrzeiten kommen kaum noch vor und können gerne unerwähnt bleiben.

Die Schulzeiten sollten schon differenziert werden in Schul-, Fachschul und Hochschulzeiten sowie berufvorbeitende Bildungsmaßnahmen. Die Unterscheidung ist deshalb relevant, weil Fachschulzeiten anders bewertet werden, als die übrigen Schulzeiten.


NachEine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. sollte der Vollständigkeit halber auch die Klammernotiz (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt). eingefügt werden. Besonders deshalb, weil diese Ausnahme im nächste Absatz erwähnt wird.

Wenn erwähnen, dass bitte die selbe Detailtreue in allen Aspekten. (nicht signierter Beitrag von 95.89.55.223 (Diskussion) 18:04, 23. Mai 2010 (CEST)) [Beantworten]

Der Begriff Anrechnungszeit wird in dem Artikel nur für die Rentenberechnung erläutert. Anrechungszeiten sind allein im Arbeitsrecht schon lange vor Pension oder Rente oder wie auch immer beipielsweise für Vorrückungen Urlaubsberechnung, Krankenstandsberechnung, Arbeitslosen etc. in Verwendung.

Abgesehen davon kann der Begriff in so vielen anderen Breichen verwendet werden und hat damit mit dem jetzigen Null zu tun. Ich denke da nur z.Bsp. an Beförderungen für Dienstgrade beim Militär o. vieles andere.

Ich würde deshalb den Artikel auf Anrechnungszeiten im Rentensystem oder gleich auf Anrechungszeiten im deutschen Rentensystem verschieben. Somit ist auch das d-lastig weg. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 11:31, 31. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

Absolut nein! Anrechnungszeit ist ein klar definierter Begriff des Rentenrechts. Alle anderen Variationen der Anrechnungszeit (Bsp: Arbeitsrecht) gehören durch Erläuterungsbegriffsgebung spezifiziert. Nicht dieser Begriff!!--Stephan Klage 21:07, 31. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ausserdem: Man müsste alle rentenrechtlichen Zeiten dann aus systematischen Gründen einem einheitlichen Lemma zuführen. Dies aber ohne jede Not.--Stephan Klage 21:23, 31. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]
Auch des Pensionsrechts, auch des Dienstrechts und ...--K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 12:09, 1. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Was willst Du denn jetzt? Die Systematik für Anrechnungszeiten durcheinanderbringen, damit man keinen Vergleich mehr ansetzen kann zu den anderen rentenrechtlichen Zeiten? Überleg mal genau!! Wenn Du das änderst hast Du einen Rattenschwanz im Schlepptau, den Du dann aber auch änderst! Dann, aber nur dann ist es mir egal. --Stephan Klage 21:07, 1. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Sie kann sowohl dem Grunde wie der Höhe nach zu anwartschaftserhöhenden Rentenansprüchen führen.[Quelltext bearbeiten]

Das ist der zweite Satz der Begriffsdefinition/Einleitung. Die Bedeutung ist dem Laien (z. B. mir) nicht klar. Was bedeutet "dem Grunde nach"? Was "der Höhe nach"? Kann man das ohne Verwaltungssprache umformulieren?--Biologos (Diskussion) 20:29, 14. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]

Das sind anerkannte verwaltungsrechtliche Begrifflichkeiten: „dem Grunde nach“ bedeutet, dass ein Anspruch sachlich besteht und die Rechtsprüfung zur Herleitung des Anspruchs damit abgeschlossen ist. Fiktiver Fall: Wer Regelaltersrente als Jahrgang 1964 stellt, bekommt ihn mit Erreichen des 67. Lebensjahres positiv beschieden, da er so lange arbeiten musste, und die Voraussetzungen nunmehr „dem Grunde nach“ vorliegen. Das sagt aber noch nichts über die zu zahlende Rente aus, weil dazu der Rentenversorgungsverlauf der Lebensarbeitszeit (Entgeltpunkte/EZRA-Formel - abhängig von den Jahresgehältern) ausgewertet werden muss, der die Höhe der Rente bestimmt. Erst mit Errechnung wird auch „der Höhe nach“ beschieden werden können.--Stephan Klage (Diskussion) 22:00, 16. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
Danke für den Erklärungsversuch. Dazu zwei Nachfragen. Erstens: Ist es nicht möglich, gemäß WP:OMA in der Einleitung ohne verwaltungsrechtliche Begrifflichkeiten auszukommen? Und zweitens: Deine Erklärung zu "der Höhe nach" habe ich so verstanden, dass der Höhe nach eben nicht nach der Anrechnungszeit, sondern nach anderen Kriterien entschieden wird. Stimmt der Satz also überhaupt? Habe ich dich falsch verstanden? Viele Grüße, --Biologos (Diskussion) 16:21, 17. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
sagen wir es andersherum. Gäbe es keine Anrechnungszeiten, fiele die Rente der Höhe nach geringer aus. Neben den Beitragszeiten werden auch den beitragsfreien Zeiten (dazu gehört die Anrechnungszeit) Entgeltpunkte zugeordnet. Hierzu wird ein [[Gesamtleistungswert] ermittelt. Die Gesamtleistungswert-Ermittlung stellt im Sinne Deiner Frage eines der „anderen Kriterien“ dar. Ganz platt gesagt: Wenn ich arbeite, gibt es Entgeltpunkte. Arbeite ich nicht, gibt es keine Entgeltpunkte. Bin ich aber aufgrund der in § 58 SGB VI genannten Gründe verhindert zu arbeiten dann gibt es Bruchteile von Entgeltpunkten. Berücksichtigt man noch, dass sich Entgeltpunkte im Alter als bares Geld auf dem Konto wiederfinden, macht sich das der Höhe nach bemerkbar. Der Satz ist damit korrekt. Ich versetze ihn aber, damit man ihn nicht im Zusammenhang der Kernaussage des Lemmas liest. LG --Stephan Klage (Diskussion) 14:33, 18. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
Danke dir, jetzt habe ich es verstanden. WP:ALV ist offenbar selbst für die Einleitung sehr schwierig. ("Verbeitragt" ist noch so ein Fachjargonwort aus der Einleitung. Vielleicht fällt das jemandem vom Fach gar nicht mehr auf?)--Biologos (Diskussion) 17:00, 19. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
Herleitung: [[Verbeitragung]; muss aber schon grinsen: Du ergötzt Dich sicherlich an so etwas (?): [[Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane]... und nennst das dann geistig sportlichen Nachtisch für jederman... Du ahnst es schon: Ich nicht! LG --Stephan Klage (Diskussion) 17:36, 19. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
Ja, der Wikilink hilft, zumal der erste Satz von [[Verbeitragung] wirklich verständlich ist (weil "beitragswirksam" in Klammern erklärt wird). Klar, jeder ist in seinem eigenen Fachgebiet mehr oder weniger betriebsblind, was den Fachjargon angeht. Bei naturwissenschaftlichen und medizinischen Artikeln besteht aber nach meinem Eindruck schon der Anspruch, die Einleitung so zu halten, dass sie (meist unter Zuhilfenahme so einiger weiterer Wikilinks) allgemein verstanden werden kann. Da gibt es aber bestimmt auch noch viel zu tun. Einen schönen Abend wünscht --Biologos (Diskussion) 18:25, 19. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]
Ich verkrüpple die LF-Klammern wieder, denn diese Diskussion muss nicht mit den angesprochenen Artikeln in Verbindung gebracht bleiben. Und: Ich gebe Dir Recht, der Eingangssatz/-block sollte - wikiweit - allgemeinverständlich sein. Muss selber vielleicht wieder mehr darauf achten. Frohes Schaffen.--Stephan Klage (Diskussion) 18:39, 19. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]

Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung[Quelltext bearbeiten]

Im Wikipedia-Artikel steht „Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit. Ausbildungszeiten zwischen dem 17. und 25. Geburtstag (also maximal 8 Jahre) werden nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt.“

In meiner Rentenauskunft steht „Bewertung beitragsfreier Zeiten. Ein Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn für folgende Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind: Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung.“

Verstehe ich richtig, dass die Zeiten anerkannt werden (damit man z.B. als langjährig Versicherter zählt), aber sich finanziell nicht auswirken? Angeblich kann man bis zum 45. Lebensjahr dafür noch Beiträge nachzahlen?(nicht signierter Beitrag von Bernburgerin (Diskussion | Beiträge) 24.11.2018)

Es ist richtig, dass diese Zeiten sich für die Altersrentenhöhe nicht mehr auswirken. Aber laut Broschüre der Rentenversicherung (S. 19) gilt auch: "Anrechnungszeiten zählen in der Regel nicht bei den Wartezeitmonaten mit." Wie im Artikel (und der Broschüre) geschrieben zählen sie zwar für die Wartezeit von 35 Jahren mit (Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen), aber z.B. nicht für die 45 Jahre (Altersrente für besonders langjährige Versicherte). Laut Gesetz gilt:
"(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.[...]"
Also ist eine Nachzahlung nur möglich für Nicht-Anrechnungszeiten, z.B. bei mehr als acht Jahren Ausbildungszeit.
Für jemanden, der die 45-Jahre-Wartezeit ("Rente mit 63") erreichen möchte oder seine Rentenhöhe durch freiwillige Beiträge aufstocken will, ist es also nur nachteilig, dass die Ausbildungszeiten als wertlose (und nicht nachträglich versicherbare) Anrechnungszeiten bzgl. der Altersrente zählen. (Oder ist es möglich, freiwillig darauf zu verzichten, dass die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten zählen? Das dürfte für die meisten Akademiker die einzige Chance sein, die Altersrente für besonders langjährige Versicherte selbst bei durchgehender Arbeit nach dem Studium erreichen zu können...) --46.114.3.203 22:16, 14. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]