Diskussion:Anscheinsvollmacht

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage in Abschnitt Verständlichkeit
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schwer verständlich[Quelltext bearbeiten]

Dieser Text ist

  1. schwer verständlich - selbst einem Juristen kräuselt es... Wenigstens zu Anfang sollte etwas über die Gerierung der Vertretungsmacht bei der Stellvertretung im Rechtsgeschäft stehen.
  2. nicht wikifiziert.
  3. so zwar inhaltlich erschöpfend hinsichtlich der Voraussetzungen, jedoch nicht ausreichend bezüglich der teilweise ablehnenden Haltung der Literatur gegenüber der Anscheinsvollmacht.
  4. eine Mixtur aus alter und neuer Rechtschreibung.
  5. möglicherweise eine URV - Überprüfungen waren aber negativ... - klingt aber wie aus einem Lehrbuch abgeschrieben.

--172.178.248.162 21:57, 13. Sep 2004 (CEST)

Der Text hat einen Über-Schwerpunkt auf Schweizer Recht; deutsches Recht nur passim, zum österreichischen Rech anscheinend garnix - überarbeiten! --Idler 22:15, 22. Sep 2004 (CEST)


Schade, dass der wirklich hervorragende Artikel über die Anscheinsvollmacht durch die vorstehenden, mehr auf Selbstüberschätzung und Neid als auf fundierter Fachkenntnis beruhenden Diskusionsbeiträge, in Frage gestellt wird. Allerdings der schnelle Benutzer 172.178.248.162. scheint den Widerspruch in seiner Argumentation nicht zu erkennen: Einerseits soll der Artikel miserabel sein, anderseits soll er wie aus einem Lehrbuch abgeschrieben klingen. Lehrbücher gelten ja als objektiv, zuverlässig und qualitativ hochstehend. Also doch ein guter Artikel! Wichtigtuerisch will der genannte Kritiker innert Minuten nach Erscheinung der ersten Rohfassung von Anscheinsvollmacht bereits geklärt haben, dass kein URV vorliegt.--83.176.59.70 19:30, 22. Nov 2004 (CET)

Ganz schön schwer verständlich für einen Artikel in einer Enzyklopädie! Zumindest müsste am Anfang für Laien deutlicher gemacht werden, um was es geht. Schon nach ein paar Worten fragt man sich: Welcher Dritte?. --217.184.101.116 22:48, 25. Jan 2005 (CET)

Rechtsfolgen?[Quelltext bearbeiten]

Mich hätten noch die Rechtsfolgen, inbesondere bei der Anscheinsvollmacht, interessiert, z.B.: Ist vermeintlich Bevollmäctigte bei der Anscheinsvollmacht im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig?

Ja, der vermeintliche Bevöllmächtigte wird dem vermeintlichen Vollmachtgeber gegenüber schadenersatzpflichtig. Er hat die ihm vom vermeintlichen Vollmachtgeber eingeräumte äussere Stellung (aufgrund welcher der gutgläubige Dritte auf Bevollmächtigung schliessen durfte) missbraucht, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er zum betreffenden Geschäft nicht bevollmächtigt war. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der Höhe des Schadens und nach dem Grad des Verschuldens des vermeintlichen Bevollmächtigten, wobei unter Umständen auch ein Selbstverschulden des vermeintlichen Vollmachtgebers mindernd zu berücksichtigen ist.--83.180.94.114 19:12, 28. Aug 2005 (CEST)

Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 23:16, 26. Jan. 2007 (CET)Beantworten



Auf die Häufigkeit des Auftretens des angeblichen Vertreters kann es jedoch nicht ankommen. Erstmaliges Auftreten genügt, sofern der Vertretene dem angeblichen Vertreter eine Stellung eingeräumt hat, aus welcher der Dritte auf Bevollmächtigung schließen durfte.
Wird diese Meinung auch in Deutschland vertreten? Es heißt ja, dass vor allem in Deutschland eine häufige Benutzung der scheinbaren Vertretungsmacht gefordert sei. Das klingt so, als wäre es auch innerhalb der jeweiligen Länder umstritten. --89.48.124.125 05:59, 25. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

In Deutschland ist die Anscheinsvollmacht, trotz mehrerer Dissertationen zum Thema, zu wenig hinterfragt worden. Die Gerichte sprechen gelegentlich von Anscheinsvollmacht wenn in Tat und Wahrheit echte, duch Dulden gegenüber dem Dritten zustandegekommene Vollmacht vorliegt. Anders als in vielen andereren Ländern (z.B. in der Schweiz), kann in Deutschland die Vollmacht nicht nur durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (sog. interne Vollmacht) sondern, alternativ, auch durch Erklärung gegenüber dem Dritten (sog.externe Vollmacht) begründet werden. Nach vertrauenstheoretischen Prinzipien erübrigt sich somit das Institut der Anscheinsvollmacht, wenn der Dritte aufgrund des Verhaltens des angeblichen Vollmachtgebers nach Treu und Glauben auf eine erfolgte (exterene) Vollmachterteilung schliessen durfte. Es liegt dann eine echte Vollmacht vor, nicht bloss eine Anscheinsvollmacht wie in anderen Ländern. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vertretene mehrfach widerspruchslos gegenüber dem Dritten Vertetergeschäfte geduldet hat. Aber eben nicht nur dann, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen der gutgläubige Dritte aufgrund der dem Vertretenen zurechenbaren Umstände nach Treu und Glauben auf eine externe Bevollmächtigung schliessen durfte. --83.181.98.241 18:08, 8. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

äußere Stellung selber angemaßt?[Quelltext bearbeiten]

Dieser Absatz ist mir nicht klar:

"Maßgeblich für die Frage, ob der Vertretene dem angeblichen Bevollmächtigten die auf Bevollmächtigung deutende Stellung eingeräumt hat, ist ausschließlich, wie der angebliche Bevollmächtigte das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben deuten durfte und musste. Hat sich der angeblich Bevollmächtigte seine auf Bevollmächtigung deutende äußere Stellung selber angemaßt, so entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten."

Maßt sich der angeblich Bevollmächtige 'seine auf Bevollmächtigung deutende äußere Stellung' nicht immer selber an? Ist doch der Kern der ganzen Sache, oder nicht? Und wenn sich der angeblich Bevollmächtigte die Stellung tatsächlich selber angemaßt hat, dann geht der Dritte (komplett) leer aus? Kann doch auch nicht sein?! Dann hat er doch einen Erfüllungsanspruch gegen den doch nicht Bevollmächtigen (i.S.v. Vertreter ohne Vertretungsmacht, §179 BGB) ?

Bin euch dankbar für die Aufklärung.

  • Wenn sich der in keinerlei Beziehung zum Ladenbesitzer stehende angebliche Bevollmächtigte in Abwesenheit des Ladenbesitzers hinter den Tresen stellt und einem ahnungslosen Passanten etwas verkauft, dann hat er (der angebliche Bevollmächtigte) sich die auf Bevollmächtigung deutende äussere Stellung selber angemasst und der Ladenbesitzer ist an das Geschäft nicht gebunden. Der Kunde kann höchstens Schadenersatz verlangen vom Ladenbesitzer, weil er fahrlässig den Laden unbeaufsichtigt gelassen hat. Der angebliche Bevollmächtigte durfte in diesem Fall nach Treu und Glauben nicht annehmen, dass ihm der Ladenbesitzer gestattet habe, sich hinter den Tresen zu stellen.

Anders, wenn der Ladenbesitzer den angeblichen Bevollmächtigten gebeten hat, sich hiner den Tresen zu stellen, um aufzupassen, dass niemand etwas klaut in seiner Abswesenheit. Damit räumt er (der Ladenbesitzer) dem angeblichen Bevollmächtigten die auf Bevollmächtigung deutende äussere Stellung ein und ist an die Geschäfte, die der angebliche Bevollmächtigte unerlaubt mit dem ahnungslosen Passanten tätigt gebunden, selbst wenn er dem angeblichen Bevollmächtigten eingeschärft hatte, er dürfe nichts verkaufen.--83.180.241.73 21:52, 19. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Abweichende Auffassungen[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt verdient eine Erweiterung und Differenzierung. Werner Flume und Dieter Medicus als in "überholten willenstheoretischen Auffassungen verhaftet" zu bezeichnen ist nun wirklich Unfug.--Pvanderloewen 02:21, 10. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

  • Du bezeichnest da kurzerhand etwas als Unfug, sodass anzunehmen ist, dass du dich mit der Thematik Willenerklärung/Vertrauensschutz nie eingehend befasst hast. Jedenfalls sind solche undifferenzierten Beschimpfungen weder wissenschaftlich noch diskussionsfähig.--89.217.230.86 18:46, 1. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Einräumung einer Stellung, die auf Bevollmächtigung hindeutet: Bedingungen[Quelltext bearbeiten]

Für die Frage, der Einräumung einer auf Bevollmächtigung deutenden Stellung, kommt es darauf an, wie der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben verstehen durfte. Durfte der Vertreter nach Treu und Glauben nicht annehmen, dass ihm der Vertretene diese Stellung eingeräumt hat, gilt die auf Bevollmächtigung deutende Stellung nicht als eingeräumt und der Dritte erhält keinen Erfüllungsanspruch. (nicht signierter Beitrag von 84.227.117.198 (Diskussion) 20:31, 15. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

Eine Quelle dazu und zu den sonstigen Voraussetzungen wäre übrigens ganz gut. Vielleicht ist beides richtig. --I-user (Diskussion) 13:22, 17. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Verständlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht um was genau es geht. Ich hab das jetzt mehrmals lesen müssen um zu verstehen, dass es sich bei einem "Rechtsschein" nicht um einen Ausweis handelt und es also nicht um Leute geht die z.b. einen Anwaltsschein vorzeigen.

Sehr hilfreich wären IMHO einige passende Beispiele. Madame Zeena (Diskussion) 17:08, 18. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

So sollte es besser sein. Die Syntax irritierte tatsächlich. Eigentlich sollte der Artikel so kurz gehalten werden wie Duldungsvollmacht. Ich selbst nehme den Allgemeinverständlichkeits-Baustein erst mal nicht heraus, vielleicht gibt es weitere Anregungen durch Kollegen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 09:51, 19. Jul. 2022 (CEST)Beantworten