Diskussion:Anstalt des öffentlichen Rechts

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

bzgl. der version am 13.08.2007:


Dieser Artikel stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Unter der Ticketnummer 2007081510008081 liegt seit dem 15.08.2007 eine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zur Nutzung vor.
Bearbeiter: —Pill (Diskussion · Bewertung) 23:38, 25. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Gehören Schulen oder beispielweise Wasserwerke auch zu diesen Anstalten? --Tokuul 16:53, 27. Sep 2005 (CEST)

Welche Gremien gibt es in einer Anstalt des öffentlichen Rechts? Vorstand und Aufsichtsrat? Personalrat? Gibt es eine Art Vollversammlung?

Schulen gehören laut der Aussage meiner Lehrerin nicht zu den AöRs. --GetASmile 18:37, 20. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]

Mitglieder vs. Benutzer[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel befindet sich ein Widerspruch. Wenn die AöR's keine Mitglieder, sondern Benutzer haben (Absatz nach dem Zitat), dann kann es bei einer Badeanstalt auch keine Mitglieder geben, die Benutzer sind. (2 Absätze weiter) Außerdem sollte die Frage näher untersucht werden, was Mitglieder von Benutzern unterscheidet bzw. warum eine AöR keine Mitglieder braucht. Folge davon scheint ja zu sein, dass bei einer AöR nicht die Mitglieder entscheiden, was die Regeln sind, sondern die aufsichtsführende Verwaltungseinheit. (z.B. durch Festlegung einer Badeordnung)

eingearbeitet --[Rw] !? 09:37, 9. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Wie kann jemand, der keine Mitglieder hat, seine Angelegenheiten selbst regeln??

Nicht die Mitglieder regeln die Angelegenheiten, sondern die Organe der Anstalt (Vorstand, Verwaltungsrat).--Wowo2008 16:30, 24. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
eingearbeitet --[Rw] !? 09:37, 9. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Finde den Artikel nicht klar. meiner Meinung nach fehlt der Abschnitt "Zweck der Anstalt" (bzw. Ziel, Funktion). Wie ich es aus dem Artikel herausgelesen hat, besteht der Zweck einer Anstalt darin, Funktionen auszuüben, die der Staat privaten Anbietern nicht überlassen will/ kann, bzw. lieber selber ausführen möchte.

Was bedeutet das "³" bei der Jahrszahl?

So, mal ein paar Hinweise zur Schweiz und zu Liechtenstein eingebaut; vielleicht kennt sich jemand in Österreich und Frankreich aus?

Unterscheidung zur Behörde[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

meines Erachtens müsste auch einmal der Unterschied zu einer Behörde klargestellt werden. Die bzgl. recht widersprüchlichen Darstellungen in den verschiedenen Wikipedia-Artikeln verwirren mich immer wieder.

Beispielsweise wird beim Fernsehen etwa der historische Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichem (Bundesrepublik) und staatlich-behördlichem (DDR) Fernsehen betont. Das ehemalige DDR-Fernsehen hatte sich ja noch durch den schnellen Wandel in der Rechtsform zu retten versucht, was aber wohl zu spät kam.

Andererseits wird die Bundesagentur für Arbeit gleichzeitig als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Behörde (letzteres wie ihr Vorläufer, das Arbeitsamt) bezeichnet.

mit freundlichen Grüßen

Harald

Richtig: Ebenso wird die Infobox Behörde (fälschlich) auch für Anstalten des öffentlichen Rechts benutzt (wofür noch keine Infobox existiert); z. B. in Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, wo dann vom "Sitz der Behörde" und dem "Behördenleiter" die Rede ist. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 23:50, 22. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Nein, das sehe ich nicht so. Die Infobox ist für AöR gut nutzbar. AöR haben sowohl einen Sitz als auch einen Leiter. Rechtlich sind die Organe der Anstalt Behörde, also der Präsident, Verwaltungsrat oder dergl. --Opihuck 00:12, 23. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Dann lieget der Mangel in WP wo anders: Genau die vorstehenden Zusammenhänge samt ausführlicher Erklärung fehlen sowohl in "Anstalt des öffentlichen Rechts" als auch in "Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)" (und ggf.: gibt es noch weitere Organsiationen, für die das auch gilt?). Überall müssten dann auch die zugrunde liegenden (Bundes-, Landes-)Gesetze zitiert werden und die "praktischen Auswirkungen" stehen (vorstellbar: Beamtenstatus für ...; welche "Amtshandlungen" dürfen die, was anderen Organisationen verboten ist usw.). Vielleicht sollte man dafür ein eigenes Kapitelchen vorsehen ("Behördllicher Charakter" oder so ähnlich). Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 15:26, 23. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Äähm, das ist jetzt ziemlich viel auf einmal in deinem Edit, was ich zum Teil auch nicht verstehe. Vielleicht mal so viel. Es gibt einen Grundsatz des Inhalts, der besagt: "Rechtsträger sind keine Behörden, sondern haben Behörden." Anstalten, Körperschaften, Stiftungen sind Rechtsträger (jur. Personen) und werden durch Vertretungsorgane nach außen vertreten. Diese Vertretungsorgane innerhalb des Rechtsträgers haben Behördencharakter. Diese Thematik gehört unter das Lemma "Behörde". Ist bei mir vorgemerkt und wird mal irgendwann komplett neu geschrieben. Den Rest deines Edits (Gesetze ..., Beamtenstatus ..., Amtshandlungen ...) musst du mir noch mal näher erläutern; das habe ich nicht kapiert. --Opihuck 19:15, 23. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
(1) Den Satz "Rechtsträger sind keine Behörden, sondern haben Behörden" verstehe ich überhaupt nicht - der muss OMA-tauglich formuliert und erklärt werden.
(2) Diese (fehlenden) Erklärungen gehören nicht nur in das Lemma "Behörde", sondern teilweise auch in "Anstalt/Körperschaft des öffentlichen Rechts", in denen ja jetzt von Behörde oder Behördencharakter überhaupt keine Rede ist, das Wort Behörde aber "völlig unerwartet" in der Infobox vorkommt.
(3) Der Begriff "Gesetze" kam bei nur vor, weil ja das oben genannte Faktum ("Vertretungsorgane innerhalb des Rechtsträgers haben Behördencharakter") in irgendeinem Gesetz irgendwann mal geregelt worden sein muss und dieses Gesetz als Beleg zitiert werden soll (weil WP Belege verlangt).
(4) Meine Beispiele Beamtenstatus/Amtshandlungen zielen auf folgendes ab:
Wie wirkt sich dieser "Behördencharakter" (BC) in der alltäglichen Praxis aus: Was gilt für eine Organisation "mit BC" und was gilt dagegen für eine Organisation "ohne BC"? Was darf eine "mit BC", was eine "ohne BC" nicht darf?
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 20:11, 23. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Zu 1. Organisationsgrundform ist im Privat- wie im Verwaltungsrecht die natürliche (Mensch) und die juristische Person (gewillkürte Rechtspersönlichkeit, im Zivilrecht z.B. GmbH, AG, e.V. usw.) Im öffentlichen Recht Deutschlands gibt es nur drei jur. Personen: Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öff. Rechts. Anstalten haben Benutzer, Körperschaften haben Mitglieder und Stiftungen haben einen Stiftungszweck und ein Stiftungsvermögen. Körperschaften gibt es in verschiedenen Ausprägungen: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise, Gemeinde), Personalkörperschaften (z. B. Rechtsanwaltskammern, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) und Verbandskörperschaften (Zusammenschlüsse jur. Personen zu einer neuen Körperschaft, z. B. mehrere Kreise gründen einen Verband zum Zwecke der gemeinsamen Abfallentsorgung). Die jur. Personen nennt man Rechtsträger; sie allein sind Träger von Rechten und Pflichten. Sie können daher im eigenen Namen klagen und auch verklagt werden. Sie können selbst aber nicht handeln. Sie stehen ja nur auf dem Papier. Also brauchen sie ein Vertretungsorgan (einen oder mehrere Menschen). Im Zivilrecht sind das die Geschäftsführer (GmbH) oder der Vorstand (AG, e.V.), im öffentlichen Recht sind es die Behörden und die bei ihnen beschäftigten Personen. Bundesbehörden vertreten den Bund, Landesbehörden das Land, Kreisbehörden ... usw. Deswegen der Satz: Rechtsträger sind keine Behörden, sondern sie haben Behörden. Vielleicht kennst du die BaFin, Superbehörde und Wächter über Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleister, Pensionsfonds usw. Jeder sagt: Das ist eine Behörde. Ist aber rechtlich gesehen falsch. Der Gesetzgeber hat ihr außerhalb der Gebietskörperschaft "Bundesrepublik Deutschland", die natürlich ganz viele Behörden hat, eine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie ist eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts außerhalb der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland, und als solche eigener Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtsträger. Sie ist keine Behörde, sondern hat Behörden, in diesem Falle Präsident, Direktorium und Verwaltungsrat. Nur diese Einrichtungen haben Behördenqualität. Hätte man auch anders lösen können. Hätte die BaFin keine eigene Rechtspersönlichkeit, wäre sie vielleicht Bundesoberbehörde. Die für sie handelnden Personen (Leiter, Präsident) wären dann unselbstständige Teile der Behörde.
zu 2: Welche Infobox meinst du? Bei AöR gibt es derzeit keine.
zu 3: Leider nein. Das ist allgemeines Staatsorganisationsrecht, wird man sicher aber in entsprechenden Lehrbüchern finden.
zu 4: Die Frage verstehe ich nach wie vor nicht. Vielleicht hat sie sich durch die Antwort zu 1) erledigt. Jur. Personen und Behörden haben Aufgaben und Befugnisse, die sich aus den jeweiligen Fachgesetzen ergeben.
Besten Gruß --Opihuck 21:36, 23. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Zur neuen 1: So langsam wird alles klarer - das Juristendeutsch hat es eben teilweise in sich (deutlichst in dem Beispiel "Jeder sagt: Das ist eine Behörde (ich auch). Ist aber rechtlich gesehen falsch."). Diese Klarheit fehlt jetzt in den einschlägigen WP-Artikeln.
Zur neuen 2: Text nochmals erweitert: Diese (fehlenden) Erklärungen gehören nicht nur in das Lemma "Behörde", sondern teilweise auch in die Lemmata "Anstalt/Körperschaft des öffentlichen Rechts", weil das Wort Behörde in deren Texten bisher nicht vorkommt, aber in der darin verwendeten "Infobox Behörde"; so ist z. B. in Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von Behörde oder Behördencharakter im Text überhaupt keine Rede, aber "völlig unerwartet" (und unerklärt) kommt das Wort Behörde in der dort verwendeten "Infobox Behörde" vor. Genau darüber bin ich gestolpert.
Zur neuen 3: Dann reinschreiben, dass AöR und KöR "auf Basis des allgemeinen Staatsorganisationsrechts" entstehen. Dann fragt niemand in WP mehr nach einer Quelle.
Zur neuen 4: Meine Frage entstand aus dem - sicherlich berechtigten - Gefühl heraus, dass einer "Behörde" bestimmte Dinge erlaubt sind, die anderen juristischen Personen verboten sind (ich bin übrigens selber GF (m)einer GmbH), also mehr oder weniger "amtliche" Dinge:
Da genügt wohl als WP-Text bzw. ist als WP-Text nötig: "Behörden haben Aufgaben und Befugnisse, die sich aus den jeweiligen Fachgesetzen ergeben."
Dank und Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 11:05, 24. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Zu 1: a) fein. b) Wo soll man anfangen und welchen Leserhorizont kann man voraussetzen? Schwierige Frage. Es hilft mir auf jeden Fall, dass du dieses Thema ansprichst. Auch dafür danke.
Zu 2: Werde ich mir überlegen, ob das ratsam ist oder nicht eher verwirrt. Ich bereite zunächst eine vollständige Überarbeitung von Behörde vor. Vielleicht ist danach schon vieles klarer. Der Eintrag bei der Versorgungsanstalt war falsch, was auch daran liegt, dass in der Infobox die Einträge "Stellung" und "Rechtsform" stehen. Mit Stellung ist diejenige in der Behördenhierarchie gemeint (Oberste, obere, mittlere, untere Behörde), mit Rechtsform die rechtliche Selbständigkeit einer Einrichtung. Im Allgemeinen kann nur eines der beiden Felder einen Eintrag aufweisen, siehe aber die Hochschulen: Sie sind nach den Landesgesetzen in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen (Doppelstatus). Ich habe das bei der Versorgungsanstalt schon gestern korrigiert. Aber du siehst an den Beispielen: Ist alles ziemlich kompliziert. Es lässt sich leider nicht vermeiden, dass manche Angaben nicht immer richtig sind (was ja für die ganze Wikipedia gilt). Hier schreiben viele mit, Rechtsanwälte, Jurastudenten, Rechtsinteressierte und Hobbyjuristen. Du weist doch: Viele Köche ...
Zu 3: Nein, das ist eine Selbstverständlichkeit, außerdem wird solch eine allgemeingehaltene Aussage, wie von dir vorgeschlagen, wohl erst recht die Kritiker auf den Plan rufen, die dafür einen Beleg fordern. Wir können aber nicht jeden Punkt und jedes Semikolon (ich übertreibe) mit Belegen versehen. Wikipedia kann kein Jurastudium ersetzen, sondern ist insofern eine Verständnishilfe für den juristisch nicht vorgebildeten Leser.
Zu 4: Das wäre eine sehr allgemein gehaltene Aussage ohne eigenen Erkenntniswert. Behörden und jur. Personen grenzt man wie von mir dargestellt ab. Jur. Personen haben Aufgaben, Behörden auch, Befugnisse stehen manchmal jur. Personen in toto, manchmal nur bestimmten Behörden (den zuständigen Behörden) zu. Das ist nicht unbedingt ein Widerspruch, und deswegen lohnt es sich nicht, an diesem Punkt anzusetzen.
Noch ein letzter Hinweis zu deiner vollkommenen Verwirrung: Behörde wird unterschiedlich verstanden - einmal staatsorganisationsrechtlich (darüber gibt es kein Gesetz, aber Rspr. des BVerfG), einmal verwaltungsverfahrensrechtlich. Der verfahrensrechtliche Begriff ist viel weiter als der staatsorganisationsrechtliche: Jeder, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenverantwortlich wahrnimmt (auch Private, z. B. der TÜV, der Notar, die Post bei der Zustellung von Postzustellungsaufträgen, der Schornsteinfeger, die Fa. Toll Collect GmbH), ist im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Privatpersonen werden dann mit Hoheitsrechten beliehen. Anders der Abschleppunternehmer beim Umsetzen eines falsch geparkten Fahrzeugs: Er handelt stets auf Weisung einer Behörde und ist daher nur Verwaltungshelfer. Demnächst mehr unter Behörde. Es grüßt dich --Opihuck 16:57, 24. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
Welchen Leserhorizont darf man voraussetzen? Für einen Artikel wie "Behörde" (und ähnliche juristische Lemmata) meine ich, sollte man in WP das Niveau "Abitur" voraussetzen (Begründung: Wer unterhalb dieses Horizonts sucht denn schon nach "Behörde" und will Details dazu wissen?) Mit "Niveau Abitur" meine ich den dort erwartbaren Wortschatz, das Verständnis für Logik und die Bedeutung einer Definition. So versuchen wir es jedenfalls in der WP:RC zu handhaben, was aber auch nicht immer möglich ist. Aber da haben es die Chemiker vielleicht etwas leichter, jedenfalls solange von Realitäten - Stoffen, messbaren Größen usw. - die Rede ist und nicht von abstrakten Begriffen, mit denen Juristen meistens zu tun haben. Diese Empfehlung "runter auf Abi-Niveau" entspringt auch einer anderen Erfahrung: Zwischen Juristendeutsch und anderen Fachsprachen sind ja manchmal Welten und dadurch mitunter Verständigungsprobleme, wie ich es x-fach als Gerichtsgutachter erlebt habe: Ich musste dann sprachlich immer "runter auf Abi-Niveau" (x ~ 30). Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 20:38, 24. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]
O.k., grins, schmunzel --Opihuck 21:00, 24. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]

Im Text steht das: In den letzten Jahren haben verschiedene Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen. Anwendungsbereiche sind oftmals Bereiche wie z. B. die Abwasserbeseitigung oder die Abfallentsorgung. Hintergrund dieser Entwicklung war die Ansicht, den Kommunen eine Alternative zur Gründung von privatrechtlichen Organisationsformen wie z. B. der beliebten GmbH zu eröffnen. Hierdurch sollte die Kontrolle durch die ehrenamtlichen Gremien erhalten werden.

Und jetzt meine Frage: Ist bei einer GmbH, die durch die Kommune begründet wird nicht auch eine Kontrolle da? Schließlich würde in der privatrechtlichen Unternehmensform ja auch eine Geschäftsführung sein, die beispielsweise dem Bürgermeister einer Kommune obliegen könnte. Was also hat dann die AöR für einen Vorteil gegenüber einer Eigengesellschaft (also der GmbH)? Kontrolle wäre doch in beiden Fällen vorhanden ... UND - was auch noch wichtiger Punkt ist - bei einer GmbH wäre der Vorteil der beschränkten Haftung. Bei einer AöR haftet die Kommune unbeschränkt. Wo also sollen die Vorteile einer AöR liegen? Gruß --80.143.118.60 14:34, 7. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Frage ist zwar schon vor über zwei Jahren gestellt worden, aber vielleicht interessiert eine Antwort auch noch heute: Unter den Organisationsformen (Anstalt - wenn es sie im Bereich der Kommunen überhaupt gibt, siehe dazu die nächste Anmerkung -, Eigenbetrieb und GmbH oder auch AG) besteht ein Wahlrecht. Alle Organisationsformen haben eine Leitung, auf die der Träger - die Gemeinde - Einfluss nehmen kann. Für welche Form sich die Gemeinde entscheidet, hängt davon ab, wovon sie sich die größten Vorteile verspricht. Eine Anstalt und ein Eigenbetrieb handeln hoheitlich in den Handlungsformen des Verwaltungsverfahrensrecht; sie können einseitig Verwaltungsakte erlassen und sich auf diese Weise einen schnellen Vollstreckungstitel schaffen. Sind sie öffentlich-rechtlich organisiert, sind sie oft - nicht immer - von der Umsatzsteuerpflicht befreit und unterliegen nicht der Körperschaftssteuerpflicht. Ihre Leistungsentgelte beruhen regelmäßig auf Gebührenordnungen. Wird die Organisationsform GmbH oder AG gewählt, vollzieht sich das Handeln in den Bahnen des Zivilrechts. Die GmbH schließt mit Dritten auf Gleichordnungsebene Verträge. Wie jede Privatperson muss sie bestrittene Ansprüche vor Gericht einklagen. Sie ist in ihrer Entgeltgestaltung freier und kann auf Entwicklung des Marktes beweglicher reagieren als ein öffentlich-rechtlich organisierter Träger, der einer Gebührenordnung unterworfen ist. Dafür muss sie Steuern zahlen. Insolvenzfähig ist sie nur auf dem Papier, denn ihr Träger - die Gemeinde - ist nach den Gemeindeordnungen der Länder nicht insolvenzfähig. Kurzum: Alles hat seine Vor- und Nachteile. --Opihuck 21:16, 3. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

"In den letzten Jahren haben verschiedene Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen ...?[Quelltext bearbeiten]

Das ist mir völlig neu. Könnten dafür bitte Belege angeführt werden? Ansonsten bitte löschen, weil: Anstalten des öffentlichen Rechts werden ausschließlich durch Gesetz errichtet, eine Errichtungsmöglichkeit durch Satzung ist mir in keinem Bundesland bekannt. Zutreffend ist allerdings, dass die Kommunen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder die Möglichkeit haben, die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde mit selbständiger Betriebsleitung und Wirtschaftsführung, aber ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb zu führen. Sollte das gemeint gewesen sein? --Opihuck 20:58, 3. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kleine Ergänzung: Bei Sparkassen - aber auch nur dort - sehen die Sparkassengesetze der Länder bereits ausdrückliche Ermächtigungen an die Gemeinden vor, neue Sparkassen zu errichten. Rechtsfähigkeit erlangt die Sparkasse jedoch erst mit der Genehmigung der Sparkassenaufsichts- und der Kommunalaufsichtsbehörde. Auch hier beruht die Errichtung der Sparkasse letztlich auf einem Gesetz, nicht aufgrund autonomer Satzungsgewalt (Art. 28 Abs. 2 GG) der Gemeinden. --Opihuck 22:11, 3. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Oh, Pardon, da muss ich mich entschuldigen; die kommunalen Anstalten gibt's tatsächlich - nicht nur in Niedersachsen. Hab' ich nicht gewusst, gibt's in meinem Bundesland noch nicht. Ich habe mir erlaubt, meine Rechercheergebnisse zusammenzutragen und hoffe, dass das so o.k. ist. Gruß --Opihuck 11:27, 4. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

AOK - Anstalt des öffentlichen Rechts?[Quelltext bearbeiten]

Die AOK ist kraft Verfassung (Art. 87 Abs. 2 GG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und kann aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Anstalt sein (vgl. auch den Artikel zur AOK). Das gilt auch für alle anderen Träger der Krankenversicherung (Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Beriebskrankenkassen, usw., die wegen Art. 87 Abs. 2 GG Körperschaften des öffentlichen Rechts sein müssen). Ich habe mir erlaubt, diesen offenkundigen Fehler im Artikel zu löschen. --Opihuck 21:39, 3. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die ehemaligen Landesversicherungsanstalten ... waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts?[Quelltext bearbeiten]

Nein, auch das stimmt nicht. Die früheren LVAs waren wegen der Beschränkung ihres Zuständigkeitsbereichs landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs.2 Satz 2 GG). Ich habe mir erlaubt, auch diesen Fehler zu bereinigen. --Opihuck 22:28, 3. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Energie-Control Austria[Quelltext bearbeiten]

Hallo, seit März 2011 ist die Energie-Control Austria als Anstalt öffentlichen Rechts organisiert. Kann dies bitte berücksichtigt werden? mfg -- Don michele kurac 08:31, 9. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Zunächst: Bitte gib einem neuen Abschnitt auf der Disk eine Überschrift. Habe ich für dich nachgeholt. Dann zu deiner Frage: Bitte erbringe einen Nachweis für die Behauptung, es handele sich neuerdings um eine Anstalt des öff. Rechts. Ob sie dann der Liste der anderen Anstalten hinzugefügt wird, müssen wir dann sehen. Die schon jetzt vorhandene Liste erscheint mir ziemlich beliebig. Welchen Sinn solche wahllosen Zusammenstellungen haben, erschließt sich mir ohnehin nicht. --Opihuck 17:07, 9. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Neufassung des Deutschlandteils[Quelltext bearbeiten]

Ich habe diesen Teil inzwischen umgestellt, strukturiert, mit Überschriften versehen und inhaltlich völlig überarbeitet. Das Zitat von Otto Meyer habe ich herausgenommen. Ich habe es in dem zitierten Werk, das mir im Original vorliegt (dort § 56, S. 331 bis 341) nicht finden können und gehe davon aus, dass es ein falsches Sekundärzitat ist. Die Ausführungen zur Bundesanstalt für Straßenwesen halte ich teilweise für WP:KTF, die Ausführungen zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Behauptung, das BSG habe diesen als Anstalt angesehen, habe ich gelöscht. Eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage ist mir trotz JURIS-Recherche nicht begegnet; der G-BA definiert sich selbst nur als „juristische Person“ ohne nähere Klärung des Status; zudem ist der G-BA kraft Gesetzes rechtsfähig (§ 91 SGB V). Einen ähnlichen Fall gibt es bei der Bundesbank (auch nur jur. Person, ohne nähere Einordnung). Diese hochkomplizierte Frage sollte unter Gemeinsamer Bundesausschuss vertieft werden. Dass nds. Komm. AöR nicht der Gewährträgerhaftung der Kommune unterfallen, trifft zu; dass dies jedoch aus vergaberechtlichen Gründen geschehen ist, müsste noch belegt werden. --Opihuck 12:37, 19. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]

Den Beleg für die vergaberechtlichen Gründe habe ich inzwischen gefunden und in den Artikel eingearbeitet. --Opihuck 22:26, 19. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]

Änderung Benutzer Wowo2008[Quelltext bearbeiten]

Hallo Wowo2008. Deine Bearbeitung auf diesem Artikel ist eingrenzend und deutschlandlastig. Anstalten des öffentlichen Rechts können juristische Personen sein, dies ist aber nicht zwingend. Ebenso können sie, müssen aber nicht hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen (z.B. Schwimmbadbetrieb), es kann eine rechtlich selbständigen Organisationseinheit und dem öffentlichen Recht unterliegen, muss aber nicht zwingend. Ich habe daher diesen Teil wieder zurückgesetzt und ersuche Dich, vor einer nochmaligen Änderung diese zuvor zur Diskussion zu stellen. --Asurnipal (Diskussion) 08:47, 5. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

die sind scheiße (nicht signierter Beitrag von 77.0.100.66 (Diskussion) 15:08, 22. Jun. 2015 (CEST))[Beantworten]