Diskussion:Anstiftung (Deutschland)

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Anglikanische Entsprechungen[Quelltext bearbeiten]

--pistazienfresser 15:47, 3. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend sind sowohl en:Solicitation als auch en:Incitement die englischsprachigen Entsprechungen, einmal für die USA und einmal für GB. Also einfach den en:Incitement-Link ergänzen?--Jah 19:34, 15. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Problematisch bei solchen Verweisen ist, dass sich meist eben nicht nur die Sprache, sondern auch das Rechtssystem unterscheidet. en:Solicitation erfordert offenbar keine tatsächliche Haupttat oder auch nur das wirkliche Verursachen eines Tatenschlusses. Daher dürfte es wohl eher der versuchten Anstiftung im Sinne des § 30 entsprechen. Insofern wäre dort ein en:Solicitation-Link eventuell sinnvoller. Allerdings enthält jede "Ansitftung" im Sinne des § 26 auch notwendigerweise eine versuchte Anstiftung (§ 30), diese tritt nur im Rahmen der Konkurrenzen zurück.--pistazienfresser 15:47, 3. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vorsatz des Haupttäters in Definition[Quelltext bearbeiten]

Wenn der Haupttäter selbst keinen Vorsatz hat, also nur fahrlässig handelt, kommt für den Hintermann nur mittelbare Täterschaft in Betracht. Daher gehört auch "vorsätzlich" hinsichtlich der angestifteten Haupttat in die Definition der Anstiftung.--pistazienfresser 15:47, 3. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]


Anstiftung (Schweiz)[Quelltext bearbeiten]

--pistazienfresser 15:47, 3. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schwerpunkt auf akademischen Sonderproblemen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel zur Anstiftung in der Schweiz hat meiner Meinung etwas zu sehr seinen Schwerpunkt auf Sonderproblemen, die zwar an Studenten zwecks Training in Logik und Strafrecht gerne erprobt werden, jedoch in der Wirklichkeit oder für den normalen Wikipedia-Leser nicht so wichtig sind. Insbesondere gilt dies für die Differenzen zwischen den Merkmalen des Anstifters und des Haupttäters (dies ist im deutschen StGB in § 28 und § 29 geregelt.--pistazienfresser 15:47, 3. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Abstiftung[Quelltext bearbeiten]

Ist es in der schweizer Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung tatsächlich allgemein anerkannt, dass die sogenannte "Abstiftung" strafbar ist? Oder ist das eine Einzelmeinung (ev. von Stratenwerth)? In Deutschland ist es ganz einhellige Meinung, dass das Verringern des kriminellen Vorsatzes hinsichtlich der Haupttat beim Haupttäter nicht strafwürdig (vgl. Rechtsgrund der Anstiftung und Wikipedia: Abstiftung) und daher auch nicht strafbar ist. Es wäre schön, wenn ein (schweizer?) Wikipedier mit gutem Zugang zu schweizer Lehrbüchern, Kommentaren und Rechtsprechung dies für die Schweiz überprüfen könnte.--pistazienfresser 15:47, 3. Jun. 2008 (CEST)--pistazienfresser 16:05, 3. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

erl. --V ¿ 16:38, 4. Nov. 2013 (CET)[Beantworten]

Versuch der Anstiftung zu einer Straftat, die in einer anderen Straftat mündet[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht es in Fällen aus, in denen der Anstifter zu einer Straftat (etwa Raub) anstiftet, der Haupttäter aber eine andere Straftat (zB. eine Körperverletzung/Tötung) begeht? Wie wird so etwas rechtlich bewertet? Macht sich der Anstifter nur des Versuches zur Anstiftung schuldig? (nicht signierter Beitrag von 78.50.51.57 (Diskussion) 22:55, 27. Nov. 2012 (CET))[Beantworten]