Diskussion:Appellationsgericht (Preußen)

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Hvs50 in Abschnitt Vorläufer des Landgerichts?
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Vorläufer des Landgerichts?[Quelltext bearbeiten]

„Ein Appellationsgericht war im Königreich Preußen von 1849 bis 1879 Vorläufer des Landgerichts im Deutschen Reich.“ An anderer Stelle heißt es zu Preußen ab 1852: „Als Mittelinstanz wurden dem Obertribunal die Oberlandesgerichte unter der Bezeichnung Appellationsgerichte angefügt.“ Da besteht offenbar Klärungsbedarf. Gruß --Malabon (Diskussion) 21:09, 28. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Ich glaube, die Formulierung "die Oberlandesgerichte unter der Bezeichnung Appellationsgerichte" ist einfach nur aus unserer heutigen Zeit geschrieben. "Oberlandesgericht" gibt es so in Preußen vor 1879 nicht. Die Namen der Gerichte, die heute OLGs sind, waren regional unterschiedlich, eben Appellationsgericht, Appellationsgerichtshof Köln u.a.. Gemeint ist wohl "die späteren Oberlandesgerichte unter der Bezeichnung Appellationsgerichte".--Karsten11 (Diskussion) 21:36, 28. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Oberlandesgerichte kennt schon die berühmte „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden vom 30. April 1815“, nämlich als Obergericht für den Bezirk jeder Regierung - und Eingangsgericht für die Eximierten. Diese Oberlandesgerichte „älterer Ordnung“ wurden 1849 in Appellationsgerichte umbenannt - und dann 1879 in verminderter Anzahl wieder in Oberlandesgerichte umbenannt bzw. umorganisiert. --Hvs50 (Diskussion) 14:32, 24. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Unvollständig[Quelltext bearbeiten]

Abgesehen davon, dass die Appellationsgerichte nicht Vorgänger der Landgerichte, sondern der Oberlandesgerichte waren (in Preußen waren die Kreisgerichte die Vorläufer der Landgerichte), fehlen die Appellationsgerichte in Kiel, Celle und Kassel in der Aufstellung, alle drei zur gleichen Zeit wie Wiesbaden errichtet. --Hvs50 (Diskussion) 09:49, 19. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

In der Tat, das ist seltsam. In der Quelle sind zwei davon in ganz anderen Abschnitten und Kassel gar nicht dargestellt. Sind jetzt ergänzt. Was die Frage LG oder OLG betrifft: Das ist imho eben nicht einfach 1 zu 1 im Sinne einer Vorgänger/Nachfolgerbeziehung zu beschreiben. Eine Änderung in LG bzw. OLG wäre ok, auch eine Änderung in OLG wäre keine Verschlechterung.--Karsten11 (Diskussion) 14:05, 19. Apr. 2016 (CEST)Beantworten
Eigentlich ist es schon ganz einfach: Amtsgericht UND Landgericht sind die Eingangsgerichte 1. Instanz. Obergerichte bzw. Berufungs- oder Revisions-Instanz sind die Appellationsgerichte. Dass die Berufungen vom Amtsgericht in der Regel zum Landgericht gehen, ist eine „Systemanomalität“, die zu beseitigen seit 1879 von der seinerzeit unterlegenen Meinung immer wieder versucht wurde. Nur in der DDR hatte das geklappt. ;-) --Hvs50 (Diskussion) 09:36, 20. Apr. 2016 (CEST)Beantworten