Diskussion:Arglist

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Benatrevqre in Abschnitt Frag-einen-Anwalt.de
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Hierzu folgende Erläuterung

"Heute ist man sich im Hinblick auf den Zweck des § 123 I BGB, die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit zu schützen, weitgehend einig, dass es für die "Arglist" weder auf die Gesinnung noch auf eine Vermögensbeschädigungsabsicht ankommt, sondern dass "Arglist" vielmehr mit "Vorsatz" gleichzusetzen ist. Unter Vorsatz versteht man die wissentliche und gewollte Tatbestandsverwirklichung. Der Täuschende muss also wissen und wollen, dass sich ein anderer infolge seiner Täuschung irrt und durch diesen Irrtum zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Hierbei reicht es hinsichtlich der Wollenskomponente allerdings bereits aus, dass der Täuschende mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelt, wenn er es also ernstlich für möglich hält, dass sein Gegenüber täuschungsbedingt irrt und er sich damit abgefunden hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Verkäufer ohne genauere Kenntnisse über den Kaufgegenstand, also gleichsam "ins Blaue hinein", Erklärungen abgibt."

Habe den Artikel grundlegend überarbeitet, da er sich bislang auf eine Aufzählung von Synonymen und unrichtiger juristischer Ausführungen beschränkte. Hinsichtlich des Arglistbegriffs im schweizerischen StGB bedarf es der Prüfung eines Kundigen, inwieweit sich der Begriff mit dem deutschen deckt sowie einem Hinweis auf Abweichungen bzw. etwaige Kongruenz. --Cvdr 01:21, 4. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Etymologie[Quelltext bearbeiten]

Ich fänge es nicht schlecht, auf die etymologische Herkunft des Begriffes hinzuweisen: "Jemand handelt arg listig". Wobei "arg" allgemein veraltet ist und für "sehr", "stark" steht. --My2Cents (Diskussion) 00:30, 4. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Frag-einen-Anwalt.de[Quelltext bearbeiten]

mir ist aufgefallen, dass Benutzer:mgrasek100 Sätze von frag-einen-anwalt.de einfach in diesen Wikipedia-Artikel eingebaut hat. Das legen die von dort übernommenen Formulierungen mitsamt den enthaltenen Rechtschreibfehlern nahe. Dabei spielt es keine Rolle, ob er zuerst in den WP-Artikel seine unleserlichen Formulierungen unterbringt und es dann von hier nach frag-einen-anwalt.de kopiert, um es von einem Anwalt „absegnen“ zu lassen, oder ob er zuerst auf der dortigen Internetseite schreibt und es dann in den WP-Artikel übernimmt. Das ändert ja letztlich nichts an der fragwürdigen Qualität des Textes.

Ich will es daher hier nochmals festhalten (habe Benutzer:mgrasek100 (Martin) auch schon auf seiner Benutzerseite darauf hingewiesen: Das Internetportal Frag-einen-anwalt.de ist keine reputable, keine brauchbare Sekundärquelle für das Verfassen von Artikeln. Die dort schreibenden Anwälte, die sich durch das Beantworten von ein paar Fragen ein gewisses Zubrot verdienen, müssen keine Fachanwälte sein und sind in aller Regel auch keine renommierten Juristen. Die Meinungen der dort antwortenden Anwälte müssen mithin nicht fundiert sein, können Außenseitermeinungen sein, die ein juristischer Laie gar nicht als solche erkennt. Es bringt auch nichts, wenn die dortigen Literaturnachweise ungeprüft übernommen werden, denn diese Angaben können ebenso Fehler enthalten. Juristische Artikel sollen sich vielmehr auf einschlägiger Fachliteratur, bestenfalls Standardwerken begründen. Und wenn einem Autor kein Zugang zu diesen möglich ist, dann schreibe er doch künftig einfach nicht in und zu Artikeln mit juristischem Schwerpunkt. Da reißt man sonst nur weitere Baustellen auf und baut letzten Endes in einen Artikel mehr Fehler ein als vorher dort bestanden haben.

Martins zuletzt gemachte Einfügungen sind teilweise schwer bis gar nicht verständlich. Ich habe seine Sätze mindestens zweimal lesen müssen, um ansatzweise zu begreifen, was er überhaupt meint. Oftmals verschwurbelt er zuvor richtige und verständliche Formulierungen zu einem kruden Brei. Ich unterstelle ja nicht, dass das gewollt ist – keineswegs –, aber es ist weder dem Artikel noch der Wikipedia insgesamt geholfen, wenn jeder meint, er könne durch das bloße Lesen von ein paar kaum seriösen Internetseiten und ohne tiefgreifendes Fachwissen stichhaltige Informationen zu einem juristischen Artikel beitragen. Insbesondere kann das nicht funktionieren, wenn allerhand Rechtschreib- und Flüchtigkeitsfehler eingebaut werden. Gruß --Benatrevqre …?! 14:09, 22. Okt. 2013 (CEST)Beantworten