Diskussion:Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 85.212.123.6 in Abschnitt Artikel 147
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Verstöße[Quelltext bearbeiten]

Kann nur ein Staat gegen die Versammlungsfreiheit durch Einschänkungen verstoßen? Sprich: Verstößt eine Organisation gegen das Menschenrecht der Versammlungsfreiheit, wenn sie ihren Mitgliedern verbietet, an bestimmten Treffen einer anderen Organisation teilzunehmen und z.B. mit einem Rauswurf droht bzw. dies umsetzt? Oder muss man das fallweise von einem Gericht klären lassen? --SGOvD-Webmaster (Diskussion) 18:37, 31. Mär 2006 (CEST)

Vier Jahre später nun die Antwort: Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und als solches ein Abwehrrecht, das sich gegen den Staat richtig. Private Organisationen können schon rein begrifflich nicht gegen dieses Grundrecht verstoßen. Die von dir geschilderte Situation betrifft das Vereinsrecht. Sie kann natürlich gerichtlich geklärt werden. Mit Versammlungsfreiheit hat dies aber nichts zu tun, und mit diesem Artikel hier erst recht nicht. --Forevermore 09:01, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Begriffsbestimmungen[Quelltext bearbeiten]

Die meisten Betroffenen sind vermutlich nicht hinreichend juristisch gebildet, um zu wissen, worin der Unterschied zwischen "durch Gesetz" und "auf Grund eines Gesetzes" besteht. Das sollte vielleicht mal jemand erläutern, der sich damit auskennt. Deutsch-Jura / Jura-Deutsch.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 09:44, 24. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Landesverfassungen in Deutschland?[Quelltext bearbeiten]

Derzeit wird im Artikel der Eindruck erweckt, dass die Rechtslage in Deutschland ausschließlich vom Grundgesetz bestimmt wird. Macht es ggf. Sinn, darauf hinzuweisen, dass die Versammlungsfreiheit auch in Landesverfassungen thematisiert wird? Beispiel: Artikel 14 der Hessischen Verfassung. Die Existenz des Themas Versammlungsfreiheit in Landesverfassungen wird in diesem Wikipedia-Artikel bislang nur beiläufig erwähnt („Neben dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ...“).

Hat das Thema „Versammlungsfreiheit“ in Landesverfassungen in juristischem Sinne Relevanz? Beim Thema Todesstrafe ist man sich darüber einig, dass der entsprechende Artikel in der Hessischen Verfassung (der eine Todesstrafe vorsieht) irrelevant ist, weil das Grundgesetz in Artikel 102 eine gegenteilige Vorgabe macht („Die Todesstrafe ist abgeschafft“) und eine höhere Priorität hat als die Hessische Landesverfassung. Gilt diese Priorisierung auch bei diesem Thema, der Versammlungsfreiheit? Sind die Aussagen zum Thema Versammlungsfreiheit in Landesverfassungen juristisch irrelevant, weil das Grundgesetz dazu Aussagen trifft, die höhere Priorität haben?

Anders gesagt: Wenn, wie im Fall der Todesstrafe, der Grundsatz gilt „Bundesrecht bricht Landesrecht“, gilt das auch z. B. für das Thema Versammlungsfreiheit? Falls ja, hieße das doch, dass die Landesverfassungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg, die das Versammlungsrecht „allen Menschen“ bzw. „allen Männern und Frauen“ zusprechen, juristisch irrelevant sind, da das Grundgesetz in Artikel 8 das Versammlungsrecht „allen Deutschen“ zuspricht, oder? (Nebenbei: Der o. g. Artikel der Hessischen Verfassung spricht von „allen Deutschen“ – warum kann sich die Hessische Verfassung über „alle Deutsche“ äußern?)

Vielleicht kann jemand mit verfassungsrechtlicher Kompetenz zu diesem Thema etwas beitragen? --Hasenläufer (Diskussion) 05:51, 4. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Nach der Verschiebung des Lemmas wäre das ein Aspekt für den Artikel Versammlungsfreiheit. --Chewbacca2205 (D) 09:15, 23. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Waffenlosigkeit[Quelltext bearbeiten]

Es sind nicht nur Waffen verboten sondern auch Schutzkleidung-was auch als Schutzbewaffnung bezeichnet wird. Schutzwesten,Zahnschutz(vom Boxen etc.)ist nicht erlaubt. (ergänzt: 00:23, 22. Mär. 2018‎ 91.40.166.180)

Schutzkleidung kann nach einfachem Recht (also Versammlungsgesetz) verboten sein, hat aber keinen Einfluss auf die Versammlungsfreiheit, die grundrechtlich geschützt ist. Solche Gegenstände können beschlagnahmt werden und eventuell zu einer Strafverfolgung führen. Die Versammlung kann aber nicht allein deswegen verboten werden. Magnus Nufer (Diskussion) 13:19, 23. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Auszeichnungskandidatur vom 14. April 2018 bis zum 24. April 2018[Quelltext bearbeiten]

Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die Versammlungsfreiheit. Hierbei handelt es sich um das Recht, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Von großer praktischer Bedeutung ist Art. 8 GG im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen. Gerade bei diesen dient das freie Versammeln zumindest auch der Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung. Daher steht Art. 8 GG in engem Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG, insbesondere der Meinungsfreiheit.

Diesen Artikel habe ich in letzter Zeit ausgebaut. Ich denke, er stellt nun den Inhalt des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und dessen Funktion und Bedeutung im Versammlungsrecht im Wesentlichen vollständig dar. VG Chewbacca2205 (D) 22:42, 14. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Inhaltlich bleiben bei mir keine Fragen unbeantwortet, die Bebilderung ist nicht übermäßig, sondern in einem angenehmen nicht aufdringlichen Maß. Die Quellen erscheinen nutzbar, auch wenn die zweispaltige Darstellung keinen Fan in mir gefunden hat. Die Struktur des Artikels scheint durchdacht, auch wenn die Vielzahl an Abschnitten mit nur einem Absatz das Maß überschreiten. Hier sehe ich Handlungsbedarf. In der Summe jedoch Lesenswert.--100 Jahre Toledo Rockets Football JTCEPB (Diskussion) 15:52, 15. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Danke. Ich habe zwei Abschnitte zusammengeführt. Den responsive-Tag hatte ein anderer Benutzer eingefügt. Ich halte von dem Tag auch nicht viel, das Layout sollte zentral eingestellt werden können. VG Chewbacca2205 (D) 21:37, 15. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Was mir auffällt, ist das es eine Sprachversion gibt. Wie weit weicht diese denn von der aktuellen Version ab??--Vielen Dank und Grüße Woelle ffm (Uwe) (Diskussion) 22:25, 17. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Die Sprachversion ist von Februar 2017, meine Überarbeitung begann im November 2017. Daher weicht die aktuelle Fassung des Artikels recht stark von der Sprachversion ab. VG Chewbacca2205 (D) 15:16, 18. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Sprachversion ausblenden oder aktualiersieren, dann Lesenswert--Vielen Dank und Grüße Woelle ffm (Uwe) (Diskussion) 23:48, 23. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

AbwartendThema "Grundrecht nur für Deutsche": Ich bin neulich aus aktuellem Anlass (türkischer Wahlkampf in Deutschland verbietbar?) über das Thema gestolpert und habe mich etwas mit der rechtlichen Seite befasst. Vorausgeschickt sei, dass meine Meinung dazu vielleicht nicht dem neuesten Stand des Rechts entspricht, meine Grundgesetzkommentare haben nämlich nicht die neuesten Auflagen und mein Reader zum Europarecht ist auch schon etwas älter. Deswegen bitte einfach prüfen und je nach Ergebnis verfahren. Richtig scheint mir, dass entsprechend GG das Versammlungsrecht kein Menschenrecht ist, sondern nur ein Grundrecht, das der Staat seinen Staatsbürgern gewährt. Deswegen steht es in Deutschland eben auch nur Deutschen zu. Das steht (in Kurzform) auch so im Artikel. Was für ein Recht Nichtdeutsche haben, sich in Deutschland zu versammeln, sollte aber auch noch erwähnt werden. Ganz so rechtlos, wie der Artikel glauben machen könnte, sind sie nun nicht. Nichtdeutsche haben zwar keine Grundgesetzgarantie, aber immerhin ein Reflexrecht kraft objektivem Versammlungsrecht, das durch das Versammlungsgesetz gegeben ist. Oder hat sich das geändert? Wie auch immer, zur Frage der Versammlungsfreiheit für Nichtdeutsche sollte man im Artikel noch eine Aussage treffen. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 11:18, 22. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Danke. Ich habe zu dem Thema etwas ergänzt. VG Chewbacca2205 (D) 20:08, 23. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Lesenswert Ich dachte, ich wüsste darüber alles Nötige. Weit gefehlt! Hab eine Menge dazugelernt. Insofern: Danke für die gründliche Überarbeitung! Sollte zur Pflichtlektüre für jeden Demonstranten werden, um sich böse Überraschungen zu ersparen. MfG --Andrea (Diskussion) 07:19, 23. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Lesenswert Ein sehr ausführlicher und wichtiger Artikel! Beeindruckend sind die über 100 Einzelnachweise aus der Forschungsliteratur! Ein ausdrücklisches Lob an die fleißigen Artikelautoren!!! Danke!!! Der Artikelverbesserer (Diskussion) 08:57, 23. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Lesenswert Wohltuende Beschränkung auf das Wesentliche. --Bubo 21:29, 23. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Mit fünf Stimmen Lesenswert wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 10:21, 24. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Wikilinks[Quelltext bearbeiten]

Worte wie Öffentlichkeit, Meinungsbildung und Freiheit 'erscheinen' trivial und völlig klar. Sind sie das? Alle drei würde ich durchaus gerne mit einem Wikilink versehen wollen. Spricht da etwas dagegen? --2ci2 (Diskussion) 02:05, 23. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Nein. VG Chewbacca2205 (D) 09:12, 23. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Weblinks im Haupttext des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel sind die Erwähnungen einzelner Artikel des Grundgesetzes durchgehend als Weblink zu http://dejure.org ausgeführt. Das widerspricht gleich zwei unserer Richtlinien. Zum einen sollen im Haupttext nur Wikipedia-Artikel verlinkt werden (siehe Wikipedia:Verlinken#Verlinkung_auf_Seiten_außerhalb_des_Artikelnamensraums). Zum anderen soll in der Regel nur das erste Vorkommen des jeweiligen Stichworts verlinkt werden (siehe Wikipedia:Verlinken#Häufigkeit_der_Verweise). Ersteres ist allein schon deshalb nicht angebracht, weil es zu allen verlinkten Grundgesetz-Artikeln einen eigenen Wikipedia-Artikel gibt.
Ich werde bei Gelegenheit die Weblinks zu Links auf die jeweiligen Wikipedia-Artikel umbiegen und bei Mehrfachnenungen nur das erste Vorkommen verlinken. ---<)kmk(>- (Diskussion) 02:30, 27. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Artikel 147[Quelltext bearbeiten]

(1) Jeder kann tun und lassen was er will und geniesst absolute Freiheit. Alle sind gleich und es herrscht absolute Gerechtigkeit.
(2) Diese Rechte können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
--85.212.123.6 11:19, 15. Nov. 2020 (CET)Beantworten