Diskussion:Arzthaftung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Pistazienfresser in Abschnitt Neu-Kategorisierung und Verschiebung?
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Gutachten[Quelltext bearbeiten]

Sie schreiben:

"Der Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung des Patienten, deren Erfolg er nicht garantieren kann. Daher schuldet er – abgesehen von Besonderheiten – nur den Standard, den ein kompetenter und eingearbeiteter Facharzt gewährleisten kann. Ob er diesem Standard gerecht wird, entscheidet in der Regel ein medizinischer Sachverständiger in einem Gutachten"

1. ist dies so nicht die Rechtsauffassung des BGH.

Vergleiche:

  • Steffen / Pauge: Arzthaftungsrecht
  • Scheuch: Der Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht.

2. Wenn Sie so an die Bearbeitung von Arzthaftungsverfahren herangehen, dann haben Sie im Arzthaftungsrecht schlicht nichts zu suchen.

Das von einem Arzt eingeholte Gutachten ist aufgrund seiner Unzuverlässigkeit im Arzthaftungsverfahren kein geeignetes und damit auch kein zulässiges Beweismittel.

-- SabsLE 02:33, 6. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Neu-Kategorisierung und Verschiebung?[Quelltext bearbeiten]

siehe: Portal Diskussion:Recht#Arzthaftung oder Arzthaftung (Deutschland) und unter Kategorie:Medizinrecht oder unter Kategorie:Medizinrecht (Deutschland)? --pistazienfresser 20:05, 19. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Danke. -- pistazienfresser 18:44, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten