Diskussion:Außenbereich

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Pistazienfresser in Abschnitt Hä?
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§ 49 Abs. 3 NBauO[Quelltext bearbeiten]

Ok, Schlömer/Sperl hab ich in der 1. Aufl. auch noch vorliegen und da steht auf S. 99 tatsächlich, "(gemeint ist nicht der Außenbereich i.S.d. § 35 BauBG, sondern Außenwerbung)". Aber am Rand habe ich mir da wohl irgendwann mal ein ganz großes Fragezeichen nebengemalt (insofern war mir das anscheinend doch nicht neu). Ich halte das aber weiter für falsch. Den Große-Suchsdorf hab ich leider nicht zu Hause aber ich werde die Woche mal nachschauen. Fürs erste muss Google reichen. Schau dir nur mal VG Göttingen, Urteil vom 29.06.2004, 2 A 244/03, [1], an. Dort steht ausdrücklich: "Der Begriff des „Außenbereichs“ in § 49 Abs. 3 NBauO entspricht dem planungsrechtlichen Begriff in § 35 BauGB (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 21) und meint den Bereich, der außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und außerhalb der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (§ 34 BauGB) liegt." Das ist schon ziemlich eindeutig, denke ich. --Alkibiades 16:12, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten

In dem Standardkommentar zur NBauO von Große-Suchsdorf u.a., 8. Aufl., 2006, § 49 Rn. 25, heißt es ausdrücklich: " Mit der Bezeichnung 'Außenbereich' übernimmt die NBauO ersichtlich den planungsrechtlichen Bereich des Außenbereichs ... Gemeint ist also der der außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und außerhalb der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (§ 34 BauGB) liegt." Ich gehe daher davon aus, dass die Ausführungen dazu im Hemmer-Sript falsch sind und werde das wieder entfernen. --Alkibiades 16:43, 15. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Hä?[Quelltext bearbeiten]

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben:
„Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, es sei denn, öffentliche Belange stehen ihnen entgegen.“

Privilegierte Vorhaben:
„Privilegierten Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es muss lediglich eine ausreichende Erschließung gesichert sein.“

Ist das nicht widerspüchlich?

88.69.116.205 12:30, 3. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

„Grundsätzlich“ meint bei Juristen es gibt Ausnahmen, das mit der Erschließung habe ich nun aber auch oben ergänzt. Nun eher logisch/verständlicher?--Pistazienfresser (Diskussion) 20:14, 21. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Allgemeinverständlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Hallo ‎Pistazienfresser, du scheint ja in Rechtsdingen versiert zu sein - ich habe aber den Eindruck, die letzen Änderungen haben die Allgemeinverständlichkeit eher verschlechtert als verbessert... Grüße, --Schotterebene (Diskussion) 19:26, 21. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Im Wesentlichen habe ich Nachweise ergänzt. Was meinst du zum Beispiel?--Pistazienfresser (Diskussion) 20:08, 21. Jun. 2020 (CEST)Beantworten