Diskussion:Auffangwanne

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Havs in Abschnitt Überarbeitung 16. Mai 2010
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Hi, ich finde diese Seite sehr informativ. Eine Frage habe ich, man hört immer wieder, dass die Wassergefährdungsklassen der Gefahrstoffe entfallen sollen. Wie will man in der Zukunft dann die Gefährdungsstufe bzw. Anforderungsstufe festlegen. Danke für die Hilfe und die Infos.. grüße nabil

ps: kannst mir schreiben an orisun@gmx.net (nicht signierter Beitrag von 92.226.33.42 (Diskussion | Beiträge) 15:27, 5. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

regionale Abweichungen VawS[Quelltext bearbeiten]

in der Baden-Württembergischen VawS gibt es bei den Anforderungen noch eine 3. Anforderung an die Infrastruktur:

I2 = Erstellung eines Alarm- und Maßnahmenplanes, der in Abstimmung mit den zuständigen Stellen wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt.

die Tabelle im Abschnitt Erfordernisse unterscheidet sich ebenfalls. Es wäre sinnvoll die VawS anzugeben, auf die sich im Text bezogen wird, bzw. den Text um die abweichenden Vorschriften zu erweitern

bei fragen: muahdib@gmx.net -- 212.86.198.22 (12:18, 31. Mär. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten


Überarbeitung 16. Mai 2010[Quelltext bearbeiten]

Abschnitte "Erfordernis", "Anforderungsstufe A" und "Anforderungen" gelöscht[Quelltext bearbeiten]

Gründe:

  • Es gibt keine rechtlich bestimmte "Notwendigkeit einer Aufwangwanne". Das liegt daran, dass die Verordnungen der Länder (VAwS) wie auch die künftige Verordnung des Bundes (VUmwS) Auffangräume bzw. (synonym) Auffangeinrichtungen fordern. Der Begriff "Auffangwanne" wird in der wasserrechtlichen Praxis als Unterfall bzw. ein möglicher technischer Ansatz zur Erfüllung der Forderung eines Auffangraums gesehen. Die Bayerische VAwS definiert Auffangwannen als flüssigkeitsdichte Bauteile und grenzt sie von baulichen Einrichtungen und Räumen in Gebäuden ab. Auch in den Ländern, die das nicht schriftlich ausdifferenziert haben, wird unter "Auffangwanne" eine Einrichtung verstanden, die in der Regel am Stück geliefert wird und prinzipiell transportabel ist.
  • Wenn die Rechtsgrundlage für die Erfordernis einer Auffangeinrichtung dargestellt werden soll, dann nicht in einem Artikel, der eine Variante der vorschriftsgemäßen Anlagengestaltung erklärt, sondern in einem (noch nicht existenten) übergeordneten Artikel.
  • Die meisten Bundesländer werden sich bei der Gestaltung ihrer VAwS weitgehend an die (gemeinsam beschlossene) Muster-VAwS der LAWA gehalten haben, die aber die Anforderungen an die Rückhaltung nicht an den Gefährdungsstufen A bis D, sondern einer anderen Matrix aus WGK und Anlagenvolumen ausrichtet. Wenn die Darstellung im Artikel tatsächlich in einem oder wenigen Ländern zutrifft, so ist sie sicher in den meisten Ländern falsch. Man müsste darstellen, wo was gilt. Das lohnt sich aber nicht, da bis Ende 2010 oder im frühen 2011 die Bundesverordnung erlassen werden wird und wir damit eine bundeseinheitliche Regelung haben werden.

WHG 2009[Quelltext bearbeiten]

Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten, das hat auch eine andere Paragrafenfolge.
--Havs 16:04, 16. Mai 2010 (CEST)Beantworten