Diskussion:Aufschiebende Wirkung

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 188.109.248.148 in Abschnitt Arbeitslosengeld 1 und II
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zitat "Die aufschiebende Wirkung ist nicht mit dem Suspensiveffekt zu verwechseln. So kann z.B. (je nach Rechtsgebiet) eine Beschwerde dazu führen, dass die Entscheidung nicht wirksam wird (Suspensiveffekt), gleichwohl kann sofortige Vollstreckbarkeit (und damit keine aufschiebende Wirkung) gegeben sein."

Ich halte diese Auslegung zumindest für irreführend, man kann für aufschiebende Wirkung und suspensiveffekt keine unterschiedlichen Rechtswirkungen definieren. Wenn die aufschiebende Wirkung wegfällt, liegt kein Suspensiveffekt vor.

lupo (nicht signierter Beitrag von 79.236.165.46 (Diskussion | Beiträge) 12:30, 15. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Habe auch meine Zweifel, ob das überhaupt richtig ist so. M.W. sind Suspensiveffekt und aufschiebende Wirkung (nahezu?) dasselbe. Dort wo ein Widerspruch nur einen beschränkten Suspensiveffekt hat, z.B. bei der Anforderung öfftl. Abgaben, da ist die aufschiebende Wirkung separat zu beantragen. Es tritt lediglich noch keine Rechtskraft ein, bis über den Widerspruch entschieden ist. Auf gut deutsch: Widerspruch gegen Steuerbescheid, aber ich muß zahlen, da beschränkter Suspensiveffekt. Gewinne ich das Verfahren, bekomme ich mein Geld zurück. Widerspruch + Antrag auf Aussetzung von der Vollziehung = voller Suspensiveffekt, wenn die Behörde dem Antrag stattgibt. Ich müßte erst zahlen, wenn Widerspruchsverfahren beendet und Aussetzung der Vollziehung somit abgelaufen ist. Die Fälle von Klageerhebung habe ich mal weggelassen zum besseren Verständnis. Aus dem Artikeltext habe ich jetzt die o.a. Passage entfernt. Ich bitte aber ausdrücklich, sie wieder einzufügen, wenn meine Meinung hier falsch ist. Besser wäre aber dann tatsächlich noch, einen besser verständlichen Textvorschlag einzuarbeiten. Vielen Dank! --Hlamerz 20:07, 30. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Arbeitslosengeld 1 und II[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht sollte man mal klar und deutlich herausstellen, dass ein Widerspruch bei Sanktionen etc. im Bereich ALG 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung hat. Was natürlich eine vollkommene Sauerei ist, da die Betroffenen häufig zu denen gehören, die kaum über (finanzielle) Möglichkeiten verfügen sich zu wehren. Bis dann entschieden worden ist, sind nicht wenige obdachlos geworden oder sonst wie richtig in der Sch***. Aber für die Vollstrecker solch verfassungswidriger Gesetze wird es dereinst ein neues Nürnberg geben. -- 188.109.248.148 03:43, 8. Jun. 2011 (CEST)Beantworten