Diskussion:Aufteilung des Reichsvermögens nach dem Grundgesetz

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Malabon in Abschnitt Lemma
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Lemma[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikeltitel bewusst nicht Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen oder ähnlich genannt, weil die Bundesrepublik bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, sondern mit diesem teilidentisch war. Das Lemma ist andererseits zu allgemein, weil aus ihm nicht hervorgeht, welches Reich gemeint ist. Ich möchte daher das Lemma Aufteilung des Reichsvermögens nach dem Grundgesetz nennen. Gibt es dazu Meinungsäußerungen? Gruß --Malabon (Diskussion) 19:49, 8. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Du bringt hier aber gewaltig etwas durcheinander: Dass die Bundesrepublik nicht Rechtsnachfolgerin ist – was zutrifft (übrigens ist sie nicht nur teilidentisch, sondern seit 1990 vielmehr subjektidentisch) –, hat nichts mit dem Begriff der Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen zu tun; analog dazu spricht man auch bei Vorliegen von Subjektidentität (also gleiches Völkerrechtssubjekt, aber z. B. andere Staatsform, andere Regierung) von einer "Staatennachfolge in Verträge", da insbesondere der übernehmende Rechtsträger grds. in alle völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers eintritt, wozu gemeinhin auch abgeschlossene Verträge gehören. Benatrevqre …?! 11:56, 28. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Ich meine nicht, dass ich etwas durcheinandergebracht habe, schon gar nicht gewaltig. Für meine Auffassung spricht auch, dass das BVerwG in einer Entscheidung den Begriff der Rechtsnachfolge für diesen Sachverhalt ausdrücklich abgelehnt hat. Leider finde ich diese Entscheidung gerade nicht; bei passender Gelegenheit werde ich sie hier nachtragen. --Malabon (Diskussion) 21:01, 28. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Meinst du vielleicht das Urteil über den Grundlagenvertrag vom 31.7.1973, BVerfGE 36, 1, wonach der Begriff "Rechtsnachfolger" verneint wurde? Aber selbst dort äußerte sich das BVerfG m.W. nicht ablehnend gegenüber dem Begriff der Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen. Wie gesagt, sind zwei verschiedene Sachverhalte, denn die Völkerrechtssubjektivität bildet an dieser Stelle kein unbedingtes Ausschlusskriterium für diese Formulierung, zumal berücksichtigt werden muss, dass die amerikanische Militärregierung durch das Gesetz Nr. 19 vom 20. April 1949 (ABl. Ausgabe N S. 9) Reichsvermögen an Länder übertragen hatte, sowie die Frage, ob man auf damals unverteiltes oder das gesamte Vermögen des Reiches abstellt. Zum Begriff der Rechtsnachfolge in das (ehem.) Reichsvermögen siehe auch hier, insb. Anm. 30. Benatrevqre …?! 14:44, 29. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Nachtrag (da du explizit "BVerwG" schriebst): Du meinst womöglich das Urteil des BVerwG vom 28.09.1995, Az.: 7 C 57/94, darin heißt es tatsächlich, dass "der Bestimmung die Vorstellung vom Fortbestand des Reichs zugrunde liegt und daher keine Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen, sondern dessen Verteilung geregelt wird". Allerdings schreibt das Gericht im Folgesatz missverständlich, dass "mit Inkrafttreten des Art. 134 Abs. 1 GG am 24. Mai 1949 […] das von ihm erfaßte Vermögen seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren [hat], da es mit unmittelbarer Wirkung einem neuen Rechtssubjekt zugeordnet wurde […]." Dennoch steht dieser BVerwG-Entscheidung im Grunde die für uns maßgebliche einschlägige Fachliteratur (gemäß WP:Q) gegenüber, die auch weiterhin und überwiegend den Art. 134 GG mit "Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen" betitelt, wie z. B. hier sowie hier und hier (beides sehr bekannte GG-Kommentare), hier oder hier. Dafür, dass der Wortlaut des Art. 134 GG nicht entscheidend für die Rechtslage Deutschlands sein konnte, siehe hier S. 96–98 (97). Benatrevqre …?! 15:48, 29. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Nachdem du mir neulich Unsinn attestiert hast, ist es jetzt nur noch ein gewaltiger Irrtum. Das ist immerhin ein Fortschritt auf der nach unten offenen Wikipedia-Freundlichkeitsskala. Ich werde versuchen, statt mit starken Worten mit starken Argumenten zu antworten. Als ich den Artikel verfasst habe, habe ich u. a. die Kommentare v. Mangoldt/Klein/Starck und Schmidt-Bleibtreu/Klein herangezogen. In keinem der beiden Kommentartexte finde ich einen Hinweis auf eine angebliche Rechtsnachfolge. Wenn ein Nobody von der Bundeszentrale für politische Bildung Grundgesetzartikel mit Überschriften versieht, ist das für mich irrelevant. Den Umstand, dass dein Gewährsmann Wilke auf S. 96 den Namen des Reichsvermögen-Gesetzes gleich zweimal (und zwar unterschiedlich) falsch schreibt, will ich auch nicht überbewerten. Worauf wir uns einigen könnten, ist die Tatsache, dass es Autoren gibt, die die Formulierung Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen verwenden. Dass diese Formulierung nichts mit einer Rechtsnachfolge zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland zu tun habe, behauptest du nur. Die Aussage, „[ ...] da insbesondere der übernehmende Rechtsträger grds. in alle völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers eintritt“ setzt voraus, dass es zwei Rechtssubjekte, nämlich ein übertragendes und ein übernehmendes gibt. Auf der Basis der herrschenden Staatsrechtslehre, dass das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, trifft dieser Sachverhalt nicht zu. Im Übrigen bewegen wir uns hier nicht im Völkerrecht: In BGHZ 8, 169 hat der BGH festgestellt, „daß es sich bei der Umbildung Deutschlands nach dem Zusammenbruch überhaupt nicht um eine Staatensuccession im völkerrechtlichen Sinne handelt“. Fazit: Es hat sich bei einigen Autoren der Begriff Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen durchgesetzt. Deshalb ist es auch zulässig, diese Formulierung in der Wikipedia zu benutzen. Daher akzeptiere ich auch deine hier vorgenommene Änderung. Ich persönlich werde die Formel nicht verwenden, weil sie einen Fehlschluss zumindest nahelegt, und fühle mich dabei in der Gesellschaft oberster Bundesgerichte durchaus wohl.--Malabon (Diskussion) 11:23, 1. Feb. 2015 (CET)Beantworten