Diskussion:Auslegung (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von BernwardAurelian in Abschnitt Grammatische Auslegung
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Ergänzende Auslegung?[Quelltext bearbeiten]

Warum stehen Analogie und teleologische Reduktion unter der Überschrift "ergänzende Auslegung"? Das will mir nicht einleuchten. --Wiesel 20:16, 4. Okt 2006 (CEST)

Weil nicht das vorhandene Recht ausgelegt wird, sondern eine Lücke ergänzend gefüllt wird. --103II 21:33, 4. Okt 2006 (CEST)

Grosse Unstimmigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die Kernerhellung des Artikels Auslegung (Recht) sieht so aus: "Unter Auslegung, Exegese oder Interpretation versteht man in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen."

Ich bin bisher schwer davon ausgegangen, daß die Legislative weiß, welchen Sinn sie den Ergebnissen ihrer Anstrengungen verleiht, und daß sie auch genau weiß, welchem Zweck das jeweilige Gesetz dienen soll ... Oder haben die Wikianer mit juristischer Feder zu viele Gerichtsshows angeschaut? Der Sinn einer Rechtsnorm müßte eigentlich schon vor ihrer Geburt vorliegen. Es sei denn, Paragraphen würden sich wie Karnickel vermehren. (nicht signierter Beitrag von 217.252.133.185 (Diskussion) 19:19, 18. Jul 2011 (CEST))

Die Legislative verfasst Gesetze, die unabhg. Judikative legt Gesetze aus. Vielleicht hilft ein Verweis auf Gewaltenteilung. In der Auslegung kann z.B. auch ein Protokoll aus einer Diskusion im gesetzgebenden Parlament hilfreich sein.

Schlimmerer Unsinn ist der Verweis auf Kant:

Ob es überhaupt möglich sei, Regeln auch für die Anwendung von Regeln zu formulieren, wurde bereits von Kant als regressus ad infinitum zurückgewiesen.[24]

Kann das bitte irgendwer entfernen? Eine generelle Regel der Anwendung von Regeln kann wunderbar auf die generelle Regel selbst bezogen werden. Sie ist genau dann nicht generell, wenn Sie nicht auf sich selbst bezogen werden kann. Ich glaube kaum, Kant betrachte das. Kants Ansicht ist historisch trotzdem interessant. Kann irgendjemand einen Beleg zu meiner Behauptung liefern, um diese mit Kants zu vergleichen? 91.66.73.100 (02:45, 21. Nov. 2016 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Kleinere Unstimmigkeiten[Quelltext bearbeiten]

Die Weiterleitungsseite Kanon verweist unter "Kanones der Auslegung" auf diesen Artikel. Das Wort Kanon kommt hier aber nur einmal vor, ohne erklärt zu werden und dürfte nicht vollständig "laientauglich" sein.

Unter Historische Auslegung steht:

Nach der genetischen Auslegung muss der Sinn der auszulegenden Norm
möglichst nahe an dem vom Gesetzgeber tatsächlich Gewollten festgesetzt werden.
Hierbei spielen die Gesetzesmaterialien (amtliche Begründungen, Parlamentsberatungen)
eine wichtige Rolle. Hinzu kommt, dass ein einheitlicher Gesetzgeberwille bloße Fiktion ist.

Der letzte Satz leuchtet mir nicht richtig ein. "Hinzu" zu was? Sollte es sich um eine kritische Anmerkung handeln, scheint sie sich jedenfalls nicht an das Vorhergehende anzuschließen. -- 212.204.77.150 11:15, 14. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Die zweite Anmerkung hat sich erledigt, der Text ist geändert.

Auslegung des europäischen Rechts[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht könnte jemand kompetentes noch etwas dazu schreiben. Zur Auslegung des europäischen Rechts selbst findet sich nur der Satz:

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gelten für das Gemeinschaftsrecht autonome
Auslegungsgrundsätze, die im wesentlichen mit den oben genannten übereinstimmen.

Der Rest des Abschnitts beschäftigt sich dann mit der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Interessieren würde mich insbesondere, wie die Erwägungsgründe von Richtlinien einzuordnen sind. -- 217.194.34.103 10:55, 20. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Grammatische Auslegung[Quelltext bearbeiten]

Mir ist gerade langweilig ... und daher eröffne ich hiermit die Diskussion zur abschließenden Klärung der Frage, ob es "Grammatische Auslegung" oder "Grammatikalische Auslegung" heißt. Gruß! Henning Blatt 14:50, 24. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

FAQL.de folgend würde ich zu grammatikalische Auslegung tendieren. Grüße -- kh80 •?!• 15:33, 24. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Gerade die Lektüre von FAQL.de zeigt doch, dass "grammatikalisch" mit Grammatik zu tun hat. Grammatik wiederum ist die Gesamtheit von Satzbau und Formenlehre. Darum geht es aber bei der juristischen Auslegung nicht. Hier leitet sich der Begriff "grammatisch", der m. E. in diesem Zusammenhang der einzig richtige ist, vom griechischen Wort "gramma" (Buchstabe, das Geschriebene) ab. "Grammatisch" im juristischen Sinne heißt also nicht "auf die Grammatik bezogen" oder "grammatikalisch richtig", sondern "buchstabengetreu". LG -- Reli (Diskussion) 17:29, 8. Mär. 2024 (CET)Beantworten


Dazu ein Beispiel aus dem Leben: Uni Graz: Einführung -> grammatikalische Auslegung, Praktikum aus Privatrecht -> grammatische Auslegung. Bleibt offen und akzeptiert beides... Die Lehre scheint sich da selbst nicht sicher zu sein ;-) (nicht signierter Beitrag von 194.153.217.248 (Diskussion | Beiträge) 10:44, 13. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Es stimmt, dass es leider auch unter Juristinnen und Juristen verbreitet ist, beide Begriffe für synonym oder gar "grammatikalisch" auch im Zusammenhang mit der Auslegung in der Rechtswissenschaft für richtig zu halten. Das ist aber nicht korrekt. "Grammatikalisch" ist nur im Sinne von "die Grammatik, also Syntax und Morphologie, betreffend" angebracht, siehe oben. LG -- Reli (Diskussion) 17:38, 8. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Passus aus Abschnitt Auslegungsziel[Quelltext bearbeiten]

Ich habe folgende Passage entfernt, weil sie zusammenhanglos ist, und nicht klar ist, was damit dargestellt werden bitte ggf. nachziehen:

Der subjektive Wille des Gesetzgebers kann dagegen sogar "erhebliches Gesicht" erhalten, wenn es um Gesetze jüngeren Datums geht:
"Zumal bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen kommt den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers erhebliches Gewicht bei der Auslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offenlassen."<ref>BVerfGE 54, 277 (297f.) - Ablehnung der Revision.</ref>.

Und es wäre zu klären, um was für eine Revision (vgl. FN) es gehen soll?... --CJB 18:17, 2. Mai 2007 (CEST)Beantworten

historische Ursprünge der teleologischen Auslegung[Quelltext bearbeiten]

Laut Gerhard Wolfs Aufsatz, Rn. 96 geht die teleologische Auslegung auf Erich Schwinges Schrift "Teleologische Begriffsbildung" von 1930 zurück, Zitat Wolf: "Sie erfüllt sowohl der Bezeichnung als auch der Sache nach eines der genannten Merkmale der nationalsozialistischen Rechtslehre. SCHAFFSTEIN erkannte dementsprechend ausdrücklich an, daß die teleologische Auslegung im Strafrecht zur "Auflösung der liberalen rechtsstaatlichen Gewaltentrennung und Zurücksetzung von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit gegenüber anderen und neuen Rechtswerten" geführt habe."

Schwinge war übrigens Militärjurist, vgl. Kriegsverrat im Nationalsozialismus. Man ist doch täglich aufs Neue überrascht, wo so die historischen Ursprünge des alltäglichen juristischen Handwerkszeugs teilweise liegen... --Erzer 19:56, 25. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nachdem ich das hier alles gelesen habe, drei Anregungen zur Diskussion:
Das Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29#Beispiele - ist jenseits von Gut und Böse. Wenn Juristen schon definieren wollen, wer meine Nachkommen sind, dann gute Nacht, Matthes.
dann: selbst schlechte Gesetze machen einen Richter nicht zum Gesetzgeber (Merksatz à la Bert Steffens)
Die Wurzeln wurden nicht genügend beleuchtet: Die Erde ist eine Scheibe und Bild sprach zuletzt mit Jesus...jetzt wird es allerdings theologisch. Wie zu sehen ist, hat der Auslegungswahn Methode! So richtig kann ich nichts beitragen, ausser, dass diese Richter alle gegen GG Art 97 verstoßen. Dort wird die Gesetzesunterworfenheit definiert. Das unterscheidet den Richter nicht von mir, denn auch ich bin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Gut, dass nicht über die Einbahnstrasse ausgelegt wird!
Obiges Beispiel für die Situation doch Bestens vor Augen Franz Romer 00:24, 26. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Jo, nur dass eben die Frage ist, was denn der Inhalt des Gesetzes ist, an das der Richter gebunden ist. Im Übrigen geht die teleologische Auslegung auf Savigny zurück, jedenfalls ahab ich das so gelernt und wäre für anderslautende Nachweise dankbar. Savigny war aber durch die "Gnade der frühen Geburt" ganz sicher kein Nazi... --103II 11:23, 13. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Nochwas: zwischen der Gesetzesbindung des Richters und der "Gesetzesbindung" des Bürgers bestehen fundamantale Unterschiede: der eine muss sich kraft Verfassungsrechts an die Gesetze halten, der andere muss es, weil er sonst den dafür vorgesehenen Sanktionen unterworfen wird. Auch 20 III richtet sich selbstverständlich nur an die Staatsgewalten, alles andere wäre ein geradezu totalitärer Staat, der den Unterschied zwischen freiheitsverpflichtetem Staat und freiheitsberechtigter Gesellschaft nicht mehr kennt. --103II 11:26, 13. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
@103II: Nachweis ist wie gesagt der oben verlinkte Aufsatz von Gerhard Wolf im Humboldt-Forum Recht (ich kenne die teleologische Auslegung eigtl. auch bereits von Savigny, darum ist mir dieser Abschnitt bei Wolf überhaupt aufgefallen).
Hier der relevante Auszug aus der oben verlinkten Seite: "[...]teleologische Auslegung". (Rn 96) Diese angebliche Auslegungsmethode, die bis heute nicht nur anerkannt ist, sondern "normalerweise für entscheidend"98 gehalten wird, geht maßgeblich auf die 1930 erschienene Schrift "Teleologische Begriffsbildung" von Erich SCHWINGE99 zurück." --Erzer 17:51, 13. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Tatsächlich. Dass die teleologische Auslegung missbrauchsanfällig ist, war mir klar, aber dass die so maßgeblich auf die Zeit zurückgeht (die aber 1930 ja noch nicht wirklich begonnen hat), war mir neu. --103II 21:37, 13. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Themenbezogenheit[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist ja sehr umfassend. Ich habe eine Frage: Vieles im Artikel erinnert mich eher an Ausführungen zu den Themen Rechtsanwendung und Subsumtion (etwa der Teil "Allgemeines"). Was meinen andere: Passt das hier wirklich hin? --Dr Möpuse gips mir! 21:46, 15. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe mal ein paar Überarbeitungen gemacht. Bei Nichtgefallen bitte ich um kurze Nachricht. --Dr Möpuse gips mir! 17:05, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Systematik Des BGB[Quelltext bearbeiten]

Kann mir jemand sagen, worauf die Systematik des BGB beruht? :) (nicht signierter Beitrag von 87.122.130.12 (Diskussion) 16:17, 9. Okt. 2012 (CEST)) Beantworten

Siehe unter BGB#Gliederung - falls das nochmals jemanden interessiert.--Stephan Klage (Diskussion) 09:54, 22. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Löschung vom 8.8.2014 8:35[Quelltext bearbeiten]

Die rationalen Auslegungskriterien gelten nicht nur für nationales Recht (sondern z.B. auch für Kirchenrecht, Europarecht und Völkerrecht). Die "Rechtstheorie" betrifft nicht nur die rationalen Auslegungskriterien, sondern ist der Oberbegriff, unter den auch die Methodenlehre und die Hermeneutik einzuordnen sind. Vorzuziehen ist deshalb insgesamt die Versionvom 8.8.2014 8:50 (nicht signierter Beitrag von 79.249.113.19 (Diskussion) 14:11, 8. August 2014)

OK. Ich hätte mit den Änderungen wohl auch kein Problem gehabt, wenn es eine entsprechende Erklärung dazu in der Zusammenfassungszeile gegeben hätte. Dort kann man übrigens auch darauf verweisen, dass man in der Diskussionsseite etwas findet. Bitte keinen Hinweis auf die Diskussion in den Artikeltext einfügen. Gruß, --Hahnenkleer (Diskussion) 12:52, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Teleologische Reduktion und Demokratieprinzip?[Quelltext bearbeiten]

"Diese Lückenfüllung ist aber keine schöpferische, freie Rechtsetzung durch den Rechtsanwender. Vielmehr ist über das Erfordernis der Planwidrigkeit gesichert, dass der historische Gesetzgeberwille (Demokratieprinzip) beachtet wird."

Soll der Wille des historischen Gesetzgebers wirklich aufgrund des Demokratieprinzips ermittelt werden? Es geht hier meines Erachtens nach nicht um die demokratische Legitimität des durch teleologische Reduktion gewonnenen Auslegungsergebnisses, sondern um die Frage, ob die Reduktion noch durch die Person des Richters erfolgen darf, oder ob darüber der Gesetzgeber entscheiden muss, also um Gewaltenteilung.

Daher schlage ich vor, den Begriff "Demokratieprinzip" in der Klammer durch "Gewaltenteilung" zu ersetzen. (nicht signierter Beitrag von 188.96.90.179 (Diskussion) 11:16, 14. Nov. 2015 (CET))Beantworten

Das ist m.E. keine bessere Lösung, wenn die Änderung nicht entsprechend belegt werden kann. Benatrevqre …?! 15:11, 7. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Warum kein Inhaltsverzeichnis??[Quelltext bearbeiten]

Kann sich jemand erklären, warum auf der Seite kein Inhaltsverzeichnis zu sehen ist? Wenn es ein Artikel braucht, dann dieser :D --Ildottoreverde (Diskussion) 19:09, 4. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Begriffsabgrenzung[Quelltext bearbeiten]

Ich bitte einen juristisch Wissenden, den Unterschied der Auslegung in dem hier beschriebenen Sinn ("die Vertragsklausel kann so oder so ausgelegt werden") und der Auslegung im Sinne Offenlage ("öffentliche Auslegung") zu erläutern. Dummerweise kommen beide Bedeutungen aus dem Bereich Recht und beides Mal dient es der Konsensbildung. Ich hatte heute die Erklärung der anderen Bedeutung gesucht.--Kabelschmidt (Diskussion) 16:03, 11. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Die Auslegung im hier verstandenen Sinne ist eine Interpretationshilfe für einen Begriff, der isoliert betrachtet, vielfältige Deutungsmuster nach sich ziehen kann. Erforscht wird der Wille des Gesetzgebers im Wandel der Zeit. Dabei kann es aus gesellschaftsplanerischen Gesichtspunkten sogar notwendig sein, dass der Wille des „historischen“ Gesetzgebers aus dem Blick geraten muss, um keine Konfliktsituation für die aktuelle Gesellschaft entstehen zu lassen oder diese, falls vorhanden, einzudämmen. Sie ist ein typisch zivilrechtliches Phänomen. Die Auslegung ist ein „nach innen wirkender Willensbildungsprozess“. Es handelt sich um eine denklogische (wissenschaftliche) Arbeit zur Wirkung von Normen auf den Bürger.
Ganz anders die von Dir angesprochene (charakteristisch öffentlich-rechtliche) Offenlegung, die in diesem Kontext überhaupt keinen Platz hat. Sie dient allein der Schaffung von Transparenz als „Willenskundgabeprozesses nach außen“. Der Planungswille wird nicht erforscht, er wird preisgegeben. Auf diesem aufsetzend, soll der Bürger wissen, was der Staat vorhat und lädt lediglich dazu ein, Anregungen und Einwendungen geltend zu machen, um das angedachte Projekt möglichst reibungslos zu realisieren. Es handelt sich um eine praxisrelevante Arbeit aus dem Verhältnis Bürger<->Staat. --Stephan Klage (Diskussion) 09:13, 17. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Ja, ja. Das es nicht der gleiche Kontext ist, ist mir schon klar, aber es heißt ja nun einmal "Auslegung" und hat was mit Recht zu tun. Genau so bin ich auf den Artikel gestoßen und war enttäuscht. Der Begriff öffentliche Auslegung wird täglich verwendet (Beispiel). Dort steht nicht Offenlegung, sondern Auslegung. --Kabelschmidt (Diskussion) 09:36, 17. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Auslegung als Auslage. Das ist ein rein faktischer Akt mit Rechtszusammenhang, weil es geschehen muss und Normen das anordnen. Nicht mehr. --Stephan Klage (Diskussion) 09:48, 17. Okt. 2017 (CEST)Beantworten