Diskussion:Ausschlussfrist

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Er nun wieder in Abschnitt Widerspruch?
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Rechtsvernichtende Einwendungen[Quelltext bearbeiten]

Anspruch untergegangen/erloschen ist meint das gleich, nämlich eine rechtsvernichtende Einwendung!

Falsch ist dann gleich der erste Satz: »Als Ausschlussfrist wird im deutschen Zivilrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen (aber nicht untergehen).«

Die Ansprüche gehen daher unter, genauso wie sie erlöschen. Gemeint ist ggf., dass der Anspruch aber entstanden ist.

Vgl. auch Wikipediaartikel zu »Einwendung«. (nicht signierter Beitrag von 91.43.54.231 (Diskussion) 19:50, 3. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Widerspruch?[Quelltext bearbeiten]

Im Absatz über's Arbeitsrecht steht einmal, dass Ausschlussfristen von unter drei Monaten unwirksam sind. Einige Zeilen drunter, dass aber in Tariverträgen auch kürzere Fristen vereinbart werden können. Zwar geht es einmal um Formulararbeitsverträge und das andere Mal um Tarifverträge, aber könnte man beide Infos (so denn die zweite richtig ist) nicht so verquicken, dass sie auf den ersten Blick nicht widersprüchlich wirken? --Er nun wieder 18:56, 23. Mai 2011 (CEST)Beantworten