Diskussion:Austauschpfändung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 217.70.160.66 in Abschnitt Beispiele
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Gerichtsvollziehergebühren; Versteigerungsgebühren.... Wenn man rechnen könnte....

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/austauschpfaendung-kfz-gerichtsvollzieher/6201/ (nicht signierter Beitrag von 46.115.182.177 (Diskussion) 09:30, 19. Okt. 2014 (CEST))Beantworten

Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Die Beispiele Couch und Kühlschrank habe ich rausgenommen, da wenig praxisrelevant. Das Problem liegt darin, dass die vollstreckende Stelle (neben Gerichtsvollziehern auch öffentliche Vollziehungsbeamte von Kommune, Zoll oder Finanzamt) das Gepfändete abtransportieren und bis zur Verwertung verwahren muss. Die Kosten dafür hat erst mal der Gläubiger, und die müssen natürlich auch bei der Verwertung erlöst werden können (§803 II ZPO). Etwas, was groß und sperrig ist und schlechten Wiederverkaufswert hat, pfändet niemand mit einem Funken Verstand. Faktisch kommen Austauschpfändungen nur bei absoluten Luxusgegenständen vor, die Rolex ist da ein gutes Beispiel. Das Beispiel Couch war zudem falsch, da der Besitz einer Couch nicht zur bescheidenen Lebensführung zählt, man bräuchte also keine Austauschpfändung: Wenn sich die Pfändung der Luxuscouch lohnt, kann vollstreckt werden, solange es im Haushalt noch andere Sitzgelegenheiten gibt. Bei der Kühl/Gefrierkombi halte ich den Austausch gegen einen Kühlschrank mit Gefrierfach für unzulässig, da keine gleiche Nutzung möglich ist, sämtliche Rechtsprechung im Zöller, die die Pfändung von Gefriertruhen für zulässig erklären, sind über 30 Jahre alt, die Ansicht, was zur bescheidenen Lebensführung i.S.v. §811a ZPO führt, haben sich fortentwickelt. -- 217.70.160.66 11:06, 28. Mär. 2018 (CEST)Beantworten